Die Beförderung einer Leiche über die Grenze Deutschlands lassen die Bestattungsgesetze der dafür zuständigen deutschen Bundesländer oder ihre dazu erlassenen Rechtsverordnungen regelmäßig nur mit einem Leichenpass oder einem Beleg des Herkunftsortes zu, der dem Leichenpass entspricht[1]. Er bescheinigt, dass die örtlichen Regelungen für das Einsargen beachtet wurden und die Überführung zulässig ist. Nach Überprüfung des Totenscheins ggf. nach Anhörung des Arztes, der den Verstorbenen zuletzt behandelt hat, nochmaliger Besichtigung der Leiche (Leichenschau) und Kontrolle der ordnungsgemäßen Einsargung sowie Bescheinigung des zuständigen Amtsarztes wird der Leichenpass zur Beförderung in das Ausland durch die örtliche Ordnungsbehörde[2], das Gesundheitsamt des Sterbeortes[3] oder von der Gemeinde erteilt, in der die Beförderung beginnt[4]; zudem ist bei Anzeichen nicht natürlicher Todesursache oder bei Unbekannten eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft nötig[5] und wird bei Verbringung einer Leiche in das Ausland zur Einäscherung meistens eine zweite Leichenschau durch einen Facharzt für Rechtsmedizin gefordert[6].
Beim Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz hat das Gesundheitsamt nach Lage des Falles zu entscheiden, ob wegen Verschleppungsgefahr die Erteilung des Leichenpasses abzulehnen ist. Für die Beförderung der Leiche von Personen, die an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben sind, wird die Ausstellung dieser amtlichen Bescheinigung allgemein versagt. Beim Tod nach einer anderen übertragbaren Erkrankung können allein aus diesem Umstand keine Bedenken gegen eine Beförderung hergeleitet werden.
Weblinks und Quellen
- GBV Gesellschaft für Bestattungen und Vorsorge mbH, Hamburg: Leichenüberfuehrung ins Ausland
- Gesetzliche Vorschrift für Nordrhein-Westfalen
Einzelnachweise
- ↑ so etwa § 17 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalens, das einen Leichenpass zudem für eine Totgeburt verlangt; § 17 Abs. 3 Sächsisches Bestattungsgesetz, Abs. 4 für Beförderungen aus dem Ausland, Anlage 4 das amtliche Muster; für Bayern § 9 der dortigen Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes.
- ↑ so § 17 BestG NRW
- ↑ so § 17 SächsBestG
- ↑ so § 10 BestV Bayern
- ↑ § 159 Absatz 2 Strafprozessordnung
- ↑ so § 18b Abs. 5 SächsBestG