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Leistungsphasen nach HOAI

From Wickepedia

Als Leistungsphasen werden die einzelnen Planungsabschnitte der Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs bei der Realisierung von Bauvorhaben bezeichnet. Diese Planungsleistungen im Bauwesen sind in Deutschland nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu vergüten. In der HOAI sind den einzelnen Leistungsphasen in jedem Leistungsbild ein bestimmter Anteil des Gesamthonorars zugeordnet.

Leistungsphasen

Objekt- und Fachplanung

Leistungsphasen der Objekt- und Fachplanung nach HOAI
LP1 Grundlagenermittlung
LP2 Vorplanung
LP3 Entwurfsplanung
LP4 Genehmigungsplanung
LP5 Ausführungsplanung
LP6 Vorbereitung der Vergabe
LP7 Mitwirkung bei der Vergabe
LP8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
LP9 Objektbetreuung

Für die Leistungsbilder der Objektplanung, also der Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen im Sinne von § 34,39,43,47 HOAI (Fassung 2013) sowie der Fachplanung, also der Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung im Sinne von § 51,55 HOAI (Fassung 2013) sind neun Leistungsphasen definiert.[1][2] Das entspricht dem § 3 der HOAI in der Fassung von 2009[3] (wie auch vorher üblich, siehe z. B. auch § 15 der HOAI Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten in der Fassung von 2002[4]). Die während der Objekt- und Fachplanung zu erfolgende Kostenermittlung, welche mit jeder Stufe detailliert wird, ist in der DIN 276 beschrieben.[5]

Die HOAI benennt den Honoraranteil der einzelnen Leistungsphasen an der gesamten Planungsleistung in Prozent. In den Anlagen zu den Leistungsbildern werden zudem Grundleistungen und besondere Leistungen je Leistungsphase benannt. Den einzelnen Leistungen sind jedoch keine Honoraranteile zugeordnet. In der Fachliteratur finden sich zur feineren Aufteilung des Honorars auf die Planungsleistungen nicht verbindliche Angaben in Tabellenform.[6]

Leistungsbilder
Leistungsphase Bezeichnung Gebäude (§ 34) Innenräume (§ 34) Freianlagen (§ 39) Ingenieurbauwerke (§ 43) Verkehrsanlagen (§ 47) Tragwerksplanung (§ 51) Technische Ausrüstung (§ 55)
1 Grundlagenermittlung 02 % 02 % 03 % 02 % 02 % 03 % 02 %
2 Vorplanung 07 % 07 % 10 % 20 % 20 % 10 % 09 %
3 Entwurfsplanung 15 % 15 % 16 % 25 % 25 % 15 % 17 %
4 Genehmigungsplanung 03 % 02 % 04 % 08 % 08 % 30 % 02 %
5 Ausführungsplanung 25 % 30 % 25 % 15 % 15 % 40 % 22 %
6 Vorbereitung der Vergabe 10 % 07 % 07 % 10 % 10 % 02 % 07 %
7 Mitwirkung bei der Vergabe 04 % 03 % 03 % 04 % 04 % - 05 %
8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation 32 % 32 % 30 % 15 % 15 % - 35 %
9 Objektbetreuung 02 % 02 % 02 % 01 % 01 % - 01 %
Summe 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 %

Bauleitplanung

Für die Leistungsbilder der Bauleitplanung, also der Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im Sinne von § 18,19 HOAI (Fassung 2013) sind drei Leistungsphasen definiert:[2]

  • LP 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
  • LP 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
  • LP 3: Plan zur Beschlussfassung

Landschaftsplanung

Für die Leistungsbilder der Landschaftsplanung, also der Landschaftsplan, Grünordnungsplan, Landschaftsrahmenplan, Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie Pflege- und Entwicklungsplan im Sinne von § 23,24,25,26,27 HOAI (Fassung 2013) sind vier Leistungsphasen definiert:[2]

  • LP 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
  • LP 2: Vorläufige Fassung
  • LP 3: Plan zur Beschlussfassung
  • LP 4: Abgestimmte Fassung

Umgangssprachliche Bezeichnungen

Die Leistungsphasen und ihre Benennung dienen der Honorarermittlung nach HOAI und werden nur in diesem Zusammenhang dezidiert verwendet, im alltäglichen Sprachgebrauch von Objekt- und Fachplanern finden sich oft andere Begriffe:

  • LP 0: Die Bedarfsplanung ist in der HOAI nur als Vorleistung erwähnt, wird aber durch viele Planer und Projektmanager als unerlässlich angesehen.[7]
  • LP 1 bis LP 3 werden in der Regel unter dem Begriff des Entwurfs zusammengefasst.
  • LP 5: Die Ausführungsplanung wird beim Hochbau oft Werkplanung genannt (nicht zu verwechseln mit der Werk- und Montageplanung von Bauunternehmen).
  • LP 6 bis LP 7 werden oft unter den Ausdrücken Ausschreibung (mit vorheriger Massenermittlung) und Vergabe abgehandelt.
  • LP 8 wird allgemein als Bauleitung bezeichnet. Hierzu gehört u. a. die Abrechnungsprüfung und das Führen eines Bautagebuchs.

Einzelnachweise

  1. HOAI § 34, Seite 28 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 334/13, 24. Mai 2013 (PDF; 1.690 kB)
  2. 2.0 2.1 2.2 HOAI - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. In: gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 20. Dezember 2019.
  3. HOAI § 3, Seite 7 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 395/09, 30. April 2009 (PDF; 627 kB)
  4. HOAI § 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
  5. DIN 276 Kosten im Bauwesen. Beuth, Dezember 2018, S. 8–11.
  6. TSP - Tabellen, Bewertung von Leistungen und erweiterte Honorartafeln für Architekten- und Ingenieurleistungen, Herausgeber: TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft, 2. Auflage 2010
  7. Nutzerorientierte Bedarfsplanung. 2. Auflage. Springer Vieweg, 2019, ISBN 978-3-662-58651-8, S. 11.