Die Lex Hortensia de plebiscitis („ … über die Plebiszite“) des Diktators Quintus Hortensius war ein wegweisendes Gesetz aus der Zeit der mittleren römischen Republik, erlassen 287 v. Chr. Die besondere Bedeutung des Gesetzes liegt darin, dass den Plebejern damit die juristische Gleichberechtigung zu den Patriziern gelang.[1]
Das Gesetz ordnete die umfassende Verbindlichkeit für alle Beschlüsse der Plebs an, die so genannten Plebiszite, die im Ausschließlichkeitsgremium des Concilium plebis oder den gemischt besetzten Tributkomitien beantragt worden waren. Damit wurden plebiscita ranggleich zu den leges, denn nun galten auch sie für das gesamte römische Volk.[2] Mit der lex oblag es der Nobilität, einem Volk vorzustehen, dessen Souveränität ausdrücklich anerkannt worden war.
Für den Erlass allgemeinverbindlicher Plebiszite wurde auch der Senatsvorbehalt (auctoritas senatus) aufgegeben. Zuvor bedurften sie dessen Zustimmung per Senatskonsult, um rechtswirksam werden zu können; dies zumindest seit und ausweislich der 339 v. Chr. in Kraft getretenen lex Publilia Philonis.[3] Aus diesem Rechtsstatus heraus wurde auch selbstverständlich, dass die Tribunen kollegiale Interzessionen gegen anderweitig eingebrachte Gesetzesvorhaben führen durften.[4] Gleichwohl war mit diesem Recht kein Freibrief für willkürliche Gesetzesinitiativen geschaffen, denn die lex unterlag einer Selbstbeschränkung dahingehend, dass der Senat missliebige Plebiszite kassieren durfte und dies auch tat.[5] Insoweit konnte der Senat formelle Mängel, wie beispielsweise die Missachtung der Auspizien rügen, als auch aus materiellrechtlichen Gründen entgegensteuern.
Um die Autorität für die legislative Gleichstellung zu erlangen, musste stets die patrum auctoritas sichergestellt sein, weshalb das Gesetz dazu selbst Stellung nahm und dabei Regeln aus dem aufgegriffenen Vorbestand modifizierte, vornehmlich zur imperialen Bestätigung.[5][6] Dies wurde – wohl unmittelbar nach Gesetzeserlass – auch auf Wahlen in den Körperschaften ausgeweitet, wobei sich das Patriziat verpflichtete, die Billigung bereits im Vorfeld auszusprechen.[7] Die Zulassung zu den gerichtlichen Verhandlungstagen im concilium und in den Tributkomitien wurde mit der zu den Zenturiatkomitien synchronisiert.[8]
Die sullanische Verfassungsreform der Jahre 82 bis 79 v. Chr. führte das Volkstribunat vorübergehend in einen Rechtszustand zurück, wie er vor der lex Hortensia bestand, aufgehoben erst wieder durch die lex Aurelia de tribunicia potestate, die zum Anknüpfungspunkt der Hortensia zurückbegleitete.[9]
Literatur
- Heinrich Siber: Die plebejischen Magistraturen bis zur lex Hortensia. In: Festschrift der Leipziger Juristenfakultät für Dr. Alfred Schultze zum 19. März 1936 (= Leipziger rechtswissenschaftliche Studien. 100, ZDB-ID 530615-2). Weicher, Leipzig 1938, S. 1–88, (Auch als Sonderabdruck).
- Michael Rostovtzeff: A History of the Ancient World. Band 2: Rome. Clarendon Press, Oxford 1927, S. 367.
- Johannes Keller: Römische Interessengeschichte. Eine Studie zu Interessenvertretung, Interessenkonflikten und Konfliktlösung in der römischen Republik des 2. Jahrhunderts v. Chr. München 2004, S. 135 f., (München, Universität, Dissertation, 2004; Digitalisat (PDF; 1,49 MB)).
Anmerkungen
- ↑ Livius, periochae 11; Aulus Gellius 15,27,4; Cassius Dio, frg. 37,2; Liber Gai 1,3; Digesten 4,1,1,2.
- ↑ Vgl. insoweit Plinius, Naturalis historia 16,10,37 mit der Äußerung: „ut, quod plebs iussisset, omnis Quirites teneret“.
- ↑ Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 584 f.
- ↑ Livius 2,43,1–4; 2,44; 44,1–6; 4,53,2–7.
- ↑ 5.0 5.1 Ludwig Lange: Römische Alterthümer, Bd. 2: Der Staatsalterthümer zweiter Theil, Berlin 1862 Google (2. Aufl. 1867; 3. Aufl. 1879). § 100 (S. 100–109).
- ↑ Andreas Graeber: Auctoritas patrum. Formen und Wege der Senatsherrschaft zwischen Politik und Tradition, Springer, Berlin [u. a.] 2001, ISBN 3-540-41698-6. S. 95 ff (insb. 103 f.); Graeber misst der lex Hortensia eine geringfügigere Bedeutung zu, da er die notwendige patrum auctoritas bereits ein halbes Jahrhundert zuvor, um 339 v. Chr., als Maßstab zur Allgemeingültigkeit von Plebisziten erfüllt sieht.
- ↑ Cicero, pro Cn. Plancio 3,8; Sallust, historiarum fragmenta 3,61,15; Livius 1,17.
- ↑ Vgl. hierzu Macrobius, convivia primi diei Saturnaliorum 1,16,29 f.
- ↑ Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. S. 654–659 (655).