Als lex causae (lat. etwa ‚das auf den Einzelfall anwendbare Recht‘) bezeichnet man im Internationalen Privatrecht das Recht, das gemäß den Kollisionsnormen in der Sache selbst maßgebend ist. Der Begriff lex fori (lat. ‚Recht des Gerichtsortes‘) bezeichnet dagegen das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht.[1]
Wenn ein Richter mit einer Rechtssache mit internationalem Bezug befasst ist, hat er durch Qualifikation[2] zu ermitteln, welches Recht in diesem Fall anzuwenden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies die lex fori. Üblicherweise ist die lex fori für Verfahrensfragen maßgebend, unabhängig von der sachlich maßgebenden lex causae.
Das Übereinkommen von Rom[3][4] legt einheitliche Normen für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in der Europäischen Union fest.
Siehe auch
Weblinks
- EuGH: Insolvenzverfahren – lex fori concursus, lex causae zur Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015, C-310/14, Nike European Operations Netherlands
- BGH: Pfändungspfandrecht steht Zahlungsklage bei wirksamer Insolvenzanfechtung der Auszahlung nach der lex causae nicht entgegen – Art. 13 EuInsVO erfasst Frist- und Formvorschriften Betriebs-Berater, 13. November 2015
Einzelnachweise
- ↑ lex causae/lex fori Webseite der Europäischen Kommission, Glossar
- ↑ M. Andrae: Qualifikation Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Allgemeiner Teil), Universität Potsdam, 2010
- ↑ Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Übereinkommen von Rom). Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 7. März 2016.
- ↑ 80/934/EWG: Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom