Dies ist eine unvollständige Liste von Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland. Kombinierte Rechtsformen wie die GmbH & Co. KG sind hier nicht einzeln aufgeführt.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Einzelunternehmen | Stille Gesellschaft | OHG | KG | GbR (BGB-Gesellschaft) | |
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Gesetzliche Regelung | HGB §§ 1–104 | HGB §§ 230–237 | HGB §§ 105–160 | HGB §§ 161–177 | BGB §§ 705–740 |
Gründung | |||||
Mindestanzahl der Gründer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Form | - | nicht vorgeschrieben | nicht vorgeschrieben (schriftlich üblich) | nicht vorgeschrieben (schriftlich üblich) | - |
Beginn der Gesellschaft | sofort | sofort | sofort | sofort | sofort |
Firma | Vor- und Nachname des Inhabers; Sachfirma möglich, wenn Eintragung in das Handelsregister | ohne Kennzeichen, da Innengesellschaft | Vor- und Nachname mindestens eines Gesellschafters oder Sachfirma | Vor- und Nachname eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder Sachfirma | Keine Firma möglich, Bezeichnung im Rechtsverkehr mit mindestens einem Vor- und dem Nachnamen von zweien der Gesellschafter |
Anmeldung zum Register | ja (Handelsregister Abteilung A, wenn eingetragener Kaufmann) | nein | ja (Handelsregister Abteilung A) | ja (Handelsregister Abteilung A) | nein |
Beteiligung am Kapital | allein aus Privatvermögen, Selbstfinanzierung, begrenzte Kreditbasis | stiller Gesellschafter mit Kapitaleinlage | gesamthänderisch jeweiliger Stand der Kapitalkonten, aus Privatvermögen der Gesellschafter, Selbstfinanzierung, breite Kreditbasis | gesamthänderisch; Vollhafter, jeweiliger Stand der Kapitalkonten; Teilhafter: Einlage | gesamthänderisch; jeweiliger Stand der Anteile |
Finanzielle Beteiligung | |||||
Gewinnbeteiligung | allein | gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: angemessener Anteil | gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: 4 % des Kapitals, Rest nach Köpfen | gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: 4 % des Kapitals, Rest: angemessenes Verhältnis | gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: nach Köpfen |
Verlustbeteiligung | allein | gem. Gesellschaftsvertrag | gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: nach Köpfen | gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: angemessenes Verhältnis | gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: nach Köpfen |
Leitung der Unternehmen | |||||
Geschäftsführung | allein | Inhaber | jeder Gesellschafter einzeln | nur Vollhafter (einzeln) | gemeinsam |
Vertretung | allein | Inhaber | jeder Gesellschafter einzeln | nur Vollhafter (einzeln) | gemeinsam |
Überwachendes Organ | - | - | - | - | - |
Beschließendes Organ | - | - | - | - | - |
Gesellschafterwechsel und Liquidation | |||||
Kündigung eines Gesellschafters | - | nach Vertrag oder zum Schluss eines Geschäftsjahrs mit sechsmonatiger Frist | zum Schluss eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Frist | zum Schluss eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Frist | jederzeit (nicht zur „Unzeit“) |
Auflösungsgrund | Liquidation, Insolvenz, Tod des Inhabers | Kündigung, Beschluss der Gesellschafter, Ablauf des Vertrags, Tod eines Gesellschafters, gerichtliche Entscheidung (bei wichtigem Grund) Insolvenz, Liquidation (Ausnahme: bei Tod eines Teilhafters geht dessen Anteil auf Erben über) | Kündigung, Beschluss der Gesellschafter, Ablauf des Vertrags, Tod eines Gesellschafters, gerichtliche Entscheidung (bei wichtigem Grund) Insolvenz, Liquidation | Kündigung, Beschluss der Gesellschafter, Ablauf des Vertrags, Tod eines Gesellschafters, gerichtliche Entscheidung (bei wichtigem Grund) Insolvenz, Liquidation (Ausnahme: bei Tod eines Teilhafters geht dessen Anteil auf Erben über) | Kündigung, Beschluss der Gesellschafter, Ablauf des Vertrages, Tod eines Gesellschafters, gerichtliche Entscheidung (bei wichtigem Grund) Insolvenz, Liquidation |
Beteiligung am Auflösungserlös | allein | Rückzahlung der Kapitaleinlage (bei Insolvenz: Insolvenzforderung) | nach Geschäftsanteilen | nach Geschäftsanteilen | nach Anteilen |
Kapitalgesellschaften
AG | KGaA | GmbH / UG (haftungsbeschränkt) | eG | |
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Gesetzliche Regelung | Aktiengesetz (AktG) | AktG §§ 278–290 | GmbH-Gesetz | Genossenschaftsgesetz |
Gründung | ||||
Mindestanzahl der Gründer | 1 | 1 | 1 | 3 |
Form | gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag | gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag | gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag | Aufstellung eines Statuts (Satzung) und Unterzeichnung durch die Gründer |
Beginn der Gesellschaft | mit der Eintragung | mit der Eintragung | mit der Eintragung | mit der Eintragung |
Firma | Sach- oder Personenfirma mit Zusatz AG | Sach- oder Personenfirma mit Zusatz KGaA | Sach- oder Personenfirma mit Zusatz GmbH | Sachfirma mit Zusatz eG |
Anmeldung zum Register | ja (Handelsregister Abteilung B) | ja (Handelsregister Abteilung B) | ja (Handelsregister Abteilung B) | ja (Genossenschaftsregister) |
Beteiligung am Kapital | Aktien, Mindestnennwert pro Aktie oder Stückaktie mit Beteiligung am Grundkapital 1,00 Euro, Mindestkapital (Grundkapital) 50.000 Euro, Eigenfinanzierung über Kapitalmarkt, Kreditwürdigkeit wegen Gläubigerschutz, Börsenzulassung möglich | Vollhafter: gesamthänderisch, jeweiliger Stand der Konten, Teilhaber: Aktien | Geschäftsanteil min. 1,- Euro am Stammkapital min. 25.000,- Euro aus Vermögen der Anteilseigner (bei UG: 1,- Euro), Selbstfinanzierung durch Aufnahme weiterer Gesellschafter | Geschäftsguthaben (eingezahlter Teil des Geschäftsanteils) aus Einlage der Genossen, Finanzierung möglich, wegen Stimmrechtsbegrenzung und Mitgliederwechsel beschränkt |
Finanzielle Beteiligung | ||||
Gewinnbeteiligung | Dividende | Vollhafter: 4 % des Kapitals, Rest angemessenes Verhältnis, Teilhafter: Dividende | entsprechend dem Geschäftsanteil | entsprechend dem Geschäftsguthaben |
Verlustbeteiligung | keine Beteiligung Ausnahme: Insolvenz, Kapitalherabsetzung | Vollhafter: angemessenes Verhältnis, Teilhafter keine Beteiligung außer Insolvenz | beschränkte Haftpflicht mit Geschäftsanteil; Nachschusspflicht | Abzug vom Geschäftsguthaben oder lt. Statut |
Leitung der Unternehmen | ||||
Geschäftsführung | Vorstand | Vollhafter (Vorstand) | Geschäftsführer | Vorstand (Genossen) |
Vertretung | Vorstand | Vollhafter (Vorstand) | Geschäftsführer | Vorstand (Genossen) |
Überwachendes Organ | Aufsichtsrat | Aufsichtsrat | bei mehr als 500 Beschäftigten: Aufsichtsrat | Aufsichtsrat |
Beschließendes Organ | Hauptversammlung | Hauptversammlung | Gesellschafterversammlung | Generalversammlung |
Gesellschafterwechsel und Liquidation | ||||
Kündigung eines Gesellschafters | keine Kündigung möglich, aber Verkauf der Aktien | - | keine Kündigung möglich, aber Verkauf des Geschäftsanteils | zum Schluss des Geschäftsjahrs mit dreimonatiger Frist |
Auflösungsgrund | Zeitablauf, Beschluss d. HV, Insolvenz | wie KG (Vollhafter), wie AG (Teilhafter) | Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Insolvenz | Zeitablauf, Beschluss der Generalversammlung, Insolvenz |
Beteiligung am Auflösungserlös | nach Aktien | wie KG u. AG | nach Geschäftsanteilen | nach Geschäftsguthaben |