Ein Lohn- und Gehaltstarifvertrag ist im deutschen Arbeitsrecht eine besondere Form eines Tarifvertrags.
Neben den in der Regel im Manteltarifvertrag geordneten allgemeinen Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses (Urlaub, Krankheit, Beendigung etc.) bestimmt der Lohn- und Gehaltstarifvertrag die konkrete Höhe der Vergütung für die Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich.
Dazu werden im Lohn- und Gehaltstarifvertrag das anzuwendende Arbeitsbewertungsverfahren, mit dem unterschiedliche Tätigkeiten je nach Anforderungsniveau abstrakt definierten Vergütungsgruppen bzw. Lohngruppen zuzuordnen sind, und die Höhe der Vergütung für die jeweilige Vergütungsgruppen festgelegt. Teilweise wird dabei nach Berufsjahren oder Betriebszugehörigkeit differenziert, um die Erfahrungen oder die Betriebstreue eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen; früher übliche Leichtlohngruppen, die vorwiegend für Frauen gedacht waren, sind heute in der Regel unzulässig.
Für das einzelne Arbeitsverhältnis muss im Betrieb festgestellt werden, welcher Vergütungsgruppe es zuzuordnen ist. Bei dieser „Eingruppierung“ ist – so vorhanden – entsprechend den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes der Betriebsrat zu beteiligen.
Tariflöhne sind Mindestlöhne. Von ihnen darf nicht nach unten abgewichen werden, sofern der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis zwingend gilt. Das ist der Fall bei beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Arbeitsvertragsparteien oder im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung. Eine Überschreitung des Tariflohnes im individuellen Arbeitsvertrag ist im Rahmen des Günstigkeitsprinzipes durchaus zulässig.
Die Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages ist in der Regel kürzer als die des zugehörigen Manteltarifvertrages (häufig ein Jahr).