Massenentlassung bezeichnet die gleichzeitige Kündigung vieler Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber.
Deutschland
In Deutschland kann ein Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 17 KSchG, vor allem bei Überschreitung gewisser im Gesetz genannter Schwellenwerte, verpflichtet sein, die Entlassung mehrerer Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor deren tatsächlichem Ausscheiden aus dem Betrieb der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen (vergleiche Massenentlassungsanzeige / "anzeigepflichtige Massenentlassung").
Nach der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005[1] wird man aber davon ausgehen müssen, dass diese Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen muss und nicht mehr erst vor dem tatsächlichen Auslaufen der Kündigungsfrist.
Regelmäßig lösen Massenentlassungen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde, zusätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 111 BetrVG aus, die dem Betriebsrat Informationsansprüche geben, einen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich und in der Regel einen (erzwingbaren) Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans. (siehe dazu im Einzelnen: Betriebsänderung).
Das IAB hat für den Zeitraum 1996–2017 erstmals die empirische Belege für Unterschiede in den individuellen Kosten des Arbeitsplatzverlustes für Migranten im Vergleich zu Einheimischen in Deutschland erhoben. Es stellt fest, dass Migranten aufgrund höherer Lohn- und Beschäftigungsverluste wesentlich höhere Einkommensverluste hinnehmen müssen als Einheimische. Entlassene Migranten hätten sowohl eine geringere Wahrscheinlichkeit, wieder eingestellt zu werden, als auch weniger Arbeitstage als entlassene Einheimische.[2]
Österreich
In Österreich wird der Begriff „Entlassung“ nur im Sinne von vorzeitige Entlassung aus wichtigem Grund (gemäß § 27 AngG, zum Beispiel Untreue) verwendet. Daher kann es in Österreich zwar Massenkündigungen, nicht aber Massenentlassungen geben.
Schweiz
In der Schweiz spricht man von einer Massenentlassung, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen einer definierten Mindestzahl von Mitarbeitern kündet:
Betriebsgrösse | Anzahl Kündigungen |
---|---|
mehr als 20 und weniger als 100 | 10 |
mindestens 100 und weniger als 300 | 10 Prozent |
mindestens 300 | 30 |
Bei einer Massenentlassung bestehen folgende Pflichten für den Arbeitgeber:
- Mitarbeitende vor der Massenentlassung informieren und konsultieren
- Information des Arbeitsamts
- Pflicht für einen Sozialplan
Weblinks
- Die Massenentlassung – was gilt es zu beachten? bei HRToday
Einzelnachweise
- ↑ EuGH, Urteil vom 27. Januar 2005, Az. C-188/03, Volltext.
- ↑ IAB-Forum: Zugewanderte haben nach einer Massenentlassung schlechtere Arbeitsmarktperspektiven als Einheimische. IAB, 4. November 2021 (abgerufen am 8. November 2021)