Basisdaten | |
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Titel: | Melderechtsrahmengesetz |
Abkürzung: | MRRG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 210-4 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429) |
Inkrafttreten am: | 23. August 1980 |
Neubekanntmachung vom: | 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) |
Außerkrafttreten: | 1. November 2015 (Art. 4 G vom 3. Mai 2013, BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch BGBl. 2014 I S. 1738) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Melderechtsrahmengesetz regelte in Deutschland die Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden, um in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhafte Personen und deren Wohnungen zu registrieren. Neben den Adressdaten waren diverse andere Daten vorgesehen (vgl. § 2, siehe Melderegister). Es bildete den Rahmen für die Meldegesetze der Länder. Die Länder hielten ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes angepasst.
Das Melderechtsrahmengesetz legte fest, dass die Rückmeldungen zwischen den Meldebehörden bei Umzügen ab 1. Januar 2007 nur noch elektronisch erfolgen durften. Bürger mussten sich somit nur noch bei der Zuzugsmeldebehörde anmelden. Die Abmeldung von der Wegzugsmeldebehörde durch den Bürger bei Umzügen innerhalb Deutschlands wurde bereits zuvor abgeschafft.
Seit der Föderalismusreform ist das Melderecht Bundesangelegenheit. Die Meldegesetze der Länder entfalteten nur bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 Wirkung. Dieses löste auch das Melderechtsrahmengesetz ab.