Metageschäft (italienisch: (a) metà = „zur Hälfte“) ist ein gemeinsam durchgeführtes Rechtsgeschäft, bei dem sich zwei oder mehrere Vertragspartner (Metisten) Kapitaleinsatz, Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen aufteilen (Meta-Vereinbarung). Die Vertragspartner gründen dazu regelmäßig konkludent, indem sie die Meta-Vereinbarung abschließen, eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (Innen-GbR). Man unterscheidet offene Metageschäfte, bei denen der Geschäftspartner (also der Dritte) Kenntnis von der gemeinschaftlichen Geschäftspraxis der Vertragspartner (also der Metisten) hat, und verdeckte Metageschäfte (wohl die Mehrzahl), bei denen der Geschäftspartner nur mit einem Metisten rechtsgeschäftlich in Kontakt tritt. Regelmäßig sind dem Geschäftspartner der weitere oder die weiteren stillen Metisten nicht bekannt. Typische Metageschäfte sind die Kreditvergabe (Konsortialgeschäft) und die Wertpapier-Arbitrage. Bei Letzterem arbeiten die Metisten an verschiedenen Börsenplätzen und teilen die erzielten Arbitragegewinne (bzw. Verluste).
KVG Österreich
Das österreichische Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) regelt Metageschäfte in § 31.[1]
Einzelnachweise
- ↑ KVG ( des vom 13. September 2008 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.