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Mitteilungsverordnung

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Kurztitel: Mitteilungsverordnung
Abkürzung: MV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 93a Abgabenordnung
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 610-1-8
Erlassen am: 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1994
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 23. September 2021
(BGBl. I S. 4386)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. September 2021
(Art. 2 VO vom 23. September 2021)
Weblink: Text der MV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Mitteilungsverordnung ist eine im Jahr 1993 von der deutschen Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Rechtsverordnung. Sie verpflichtet deutsche Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, den Finanzbehörden bestimmte steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen, ohne dass es eines vorherigen Ersuchens der Finanzbehörden bedarf (so genannte Kontrollmitteilungen).

Mitteilungspflichten

Behörden müssen grundsätzlich alle Zahlungen an dritte Personen mitteilen, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt. Wurden im Rahmen der Zahlung bereits Steuern abgeführt, so besteht keine Pflicht zur Mitteilung (§ 2 Absatz 1). Außerdem müssen sie Verwaltungsakte mitteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben könnten (§ 4 Absatz 1).

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen mitteilen, welche Honorare sie für Leistungen freier Mitarbeiter gezahlt haben, wenn diese Leistungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht wurden § 3 Absatz 1 Satz 1).

Weitere Mitteilungspflichten enthalten § 4a, § 5 und § 6.

Inhalt der Mitteilungen bei Zahlungen

In Mitteilungen über Zahlungen sind gemäß § 8 Absatz 2 folgende Informationen anzugeben:

  • anordnende Stelle
  • Aktenzeichen
  • Name, Vorname, Firma des Zahlungsempfängers
  • Anschrift des Zahlungsempfängers
  • Steuernummer des Zahlungsempfängers
  • Geburtsdatum des Zahlungsempfängers
  • Grund der Zahlung (Art des Anspruchs)
  • Höhe der Zahlung
  • Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung

Der Zahlungsempfänger muss darüber informiert werden, dass eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgt ist (§ 11, § 12).