N. N. ist eine Abkürzung für eine namentlich nicht bekannte Person oder eine absichtlich nicht genannte Person.
Nomen nescio
Nomen nescio bedeutet ich weiß den Namen nicht und wird als Kürzel N. N. in historischen und genealogischen Darstellungen für Personen verwendet, deren Existenz zwar sicher bekannt ist, nicht aber deren konkreter Name.
Nullum nomen
Nullum nomen bedeutet, dass der Name nicht genannt wird, aus Sicherheitsgründen für die betreffende Person oder aus anderen Gründen.
Auch beim Simultanschach bedeutet die Abkürzung N. N., dass die betreffende Person zwar bekannt ist, aber nicht genannt wird.
Nomen nominandum
Nomen nominandum bedeutet der Name ist (noch) zu benennen und wird als Kürzel N. N. in Ankündigungen oder Verzeichnissen verwendet, in der eine Person für eine Veranstaltung oder eine Besetzung noch nicht festgelegt wurde. Dies wird zum Beispiel bei akademischen Lehrveranstaltungen in Hoch- oder Fachschulen angewandt, wenn eine Lehrkraft für eine Veranstaltung noch nicht feststeht, oder bei Spieleraufstellungen in Mannschaftssportarten, wo einzelne Posten noch nicht besetzt wurden.
Numerius Negidius
Die Abkürzung N. N. stammt ursprünglich aus dem Römischen Recht. Ein Grundprinzip bestand darin, ohne Ansehen der Person Recht zu sprechen. Die streitenden Parteien wurden daher mit allgemein verwendeten fiktiven Namen anstelle ihrer Eigennamen bezeichnet und angesprochen. Im römischen Formularprozess ist Numerius Negidius der stets gebrauchte fiktive Name für die beklagte Partei, der dem deutschen Begriff „der Beklagte“ entspricht. Es handelt sich um ein Wortspiel, dem die Rechtsposition des Beklagten, ausgehend von einem Prozess auf Schadensersatz, zugrunde liegt (von numerare ‚zählen‘, ‚bezahlen‘ und negare ‚[etwas] abstreiten‘, ‚sich weigern‘), und bedeutet so viel wie ‚derjenige, der sich weigert zu zahlen‘.[1]
In den Gerichtsprotokollen wurden die fiktiven Namen oft in abgekürzter Form wiedergegeben. So entstand aus Numerius Negidius (Numerius negidius) die Schreibweise N. N. (N. n.).
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ In der gleichen Weise wurde der Kläger mit dem fiktiven Namen Aulus Agerius belegt. Aulus ist ein Vorname und Agerius ist an das Verb agere („tun, betreiben, beantragen“) angelehnt; denn causam agere („das streitige Verfahren in Gang setzen“) musste der Kläger selbst. Den Richter oder den von der Streitsache betroffenen Dritten oder die betroffene Dritte bezeichnete man in den Rechtsformeln mit dem fiktiven Namen Titius oder Lucius Titius (dann gewöhnlich abgekürzt als L. Titius) bez. mit der femininen Form Titia.