Praxiszeitschrift für Nachlasswesen
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Beschreibung | Juristische Zeitschrift |
Fachgebiet | Erbrecht |
Verlag | Selbstverlag |
Erstausgabe | 2019 |
Erscheinungsweise | dreimal jährlich |
Verbreitete Auflage | Frühjahr 2500 Exemplare, Sommer 2000 Exemplare, Herbst 2500 Exemplare |
Chefredakteure | Falk Schulz (zugleich Schriftleiter), Peter Mues |
Herausgeber | Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V. |
Weblink | NLPrax |
ISSN (Print) | 2629-3072 |
Die NLPrax - Praxiszeitschrift für Nachlasswesen ist eine juristische, deutschsprachige Fachzeitschrift. Sie widmet sich speziell den erbrechtlichen Themen der Nachlasspflegschaft, der Nachlassverwaltung, der Testamentsvollstreckung und des Nachlassmanagements. Sie wird vom Berufsverband der Nachlasspfleger, dem Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V., herausgegeben. Die Redaktion hat ihren Sitz in Münster.
Erscheinungsweise und Verbreitung
Die NLPrax erscheint dreimal jährlich (März, Juli, November) seit 2019 mit einer verbreiteten Auflage von 2500 (Frühjahr- und Herbstausgabe) bzw. 2000 Exemplaren (Sommerausgabe).[1]
Sie wird an alle Mitglieder des BDN e.V. sowie bundesweit an alle Nachlassgerichte, Oberlandesgerichte, das BayObLG, den BGH, an alle juristischen Universitätsfakultäten sowie die Fachhochschulen für öffentlichen Verwaltung mit dem Studiengang "Rechtspflege" verbreitet.
Zielgruppe
Die Fachzeitschrift richtet sich an Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassrichter, Nachlassrechtspfleger, Rechtsanwälte und Notare.
Sie liefert zu den erbrechtlichen Spezialthemen Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung und Nachlassmanagement praxisbezogene Aufsätze, Kurzbeiträge und Anmerkungen, gibt die wichtigsten, redaktionell aufgearbeiteten Gerichtsentscheidungen wieder und setzt sich mit der aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung auseinander.
Autoren sind Spezialisten und Praktiker aus den entsprechenden Gebieten, meist Rechtsanwälte, Fachanwälte für Erbrecht und Berufsnachlasspfleger.
Zitierweise
Auf einzelne Artikel verweist man durch Angabe des Kürzels „NLPrax“, des Jahrgangs und der Seite(n). Insbesondere bei gerichtlichen Entscheidungen wird teilweise auch die Abkürzung S. für Seite weggelassen. Bei Verweisen auf Gerichtsentscheidungen, die in der NLPrax abgedruckt worden sind, wird zusätzlich das Gericht genannt. So steht beispielsweise die Angabe „BGH NLPrax 2019,16 ff.“ für ein Urteil des Bundesgerichtshofes („Verwaltung von Verfügungsgeldern auf Sammelanderkonten“)[2], das im Jahrgang 2019 auf den jahrgangsweise durchgängig gezählten redaktionellen Seiten 16 und folgende abgedruckt wurde.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ [1]
- ↑ BGH: Beschluss des XII. Zivilsenats vom 31.10.2018 - XII ZB 300/18 -. Abgerufen am 1. September 2019.