Das Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) enthält Vorschriften für das Nachbarrecht. Es wurde am 15. April 1969 erlassen. Es enthält insbesondere Vorschriften für den Grenzabstand für Gebäude, Pflanzen (§§ 41–48), ferner Regelungen zum Beispiel für Niederschlagswasser und Bodenerhöhungen sowie für die Einfriedungspflicht. Für Obstgehölze gilt ein Abstand zur Grenze von bis zu 2 m (§ 41). Nach sechs Jahren nach der Anpflanzung kann keine Klage mehr auf Beseitigung erhoben werden (§ 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW).