Als Nasciturus (lat. „der geboren werden wird“) wird das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind bezeichnet. Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet. Im schweizerischen Recht finden sich die entsprechenden Normen in Art. 118 ff. StGB (Für den Schutz des Lebens vor der Geburt), Art. 31, 544 ZGB (Für die Rechtsfähigkeit und Erbfähigkeit). Strittig ist, ob der Rechtsschutz mit der Konjugation, der Nidation oder zu einem anderen Zeitpunkt eintritt.