Die negotiorum gestio (Geschäftsführung ohne Auftrag) ist die Wahrnehmung von Geschäften eines Geschäftsherren (lateinisch dominus negotii) durch einen Geschäftsführer (lateinisch negotiorum gestor), ohne dass der Geschäftsführer durch den Geschäftsherren hierzu beauftragt oder anderweitig in besonderer Weise ermächtigt wurde.[1]
Zweck der negotiorum gestio
Bereits der republikanischen Rechtsordnung waren Fälle der Führung fremder Geschäfte bekannt. Dazu gehörten (un-)entgeltliche Kontrakte wie das mandatum (Auftragsgeschäfte), die locatio conductio, welche Dienst- und Werkverträge umfasste oder auch die tutela, die Ausübung einer Vormundschaft. Im Gegensatz dazu regelte das römische Recht mit der negotorium gestio das Recht der Quasikontrakte, Rechtsbeziehungen, die außerhalb des Vertragsrechts lagen. Dabei entstanden zwei unterschiedliche Interessenslagen: Der Geschäftsherr, also derjenige für den gehandelt wurde, war an einer Geschäftsbesorgung interessiert, aus der er Vermögensvorteile vereinnahmt. Der, der die Geschäftsbesorgung wahrnahm, war gegebenenfalls daran interessiert, die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzt zu erhalten. Das Rechtsinstitut der negotorium gestio diente mithin dem Ausgleich beider Interessenslagen. Hierzu standen den Parteien grundsätzlich die Klagearten zur Verfügung, die zur Durchsetzung von Kontrakten vorgesehen waren.[2]
Die Durchsetzung der Ansprüche (Klagemöglichkeiten) gingen auf prätorische Edikte zurück. Wie im heutigen deutschen Recht führten Notgeschäftsführungen zu Haftungseinschränkungen.[2]
Deutschland
Literatur
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9., völlig neu bearb. Aufl. Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-99372-1.
Einzelnachweise
- ↑ Pierer's Universal-Lexikon. Band 7, Altenburg 1859, S. 261–262. Abgerufen bei zeno.org am 19. Juni 2011.
- ↑ 2.0 2.1 Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 260–261.