Der Netznutzungsvertrag ist in der Energiewirtschaft ein Vertrag zwischen einem Netznutzer und einem Netzbetreiber. Der Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Nutzung eines Strom- oder Gasnetzes.
Der Netznutzer ist dabei entweder ein Letztverbraucher oder ein Energielieferant, der einen Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Strom- oder Gas an einer oder mehreren Entnahmestellen im Netz des Netzbetreibers begehrt und für die Netznutzung Netzentgelte direkt an den Netzbetreiber bezahlt. Die Energielieferung selbst ist nicht Bestandteil des Vertrages.
Die meisten Kunden (Letztverbraucher) schließen mit ihrem Energielieferanten sogenannte „all-inclusive-Verträge“ ab. Diese enthalten neben den Energiekosten auch die Netzentgelte und sonstige Steuern und Abgaben – ein Netznutzungsvertrag ist hier nicht erforderlich. Die Netzentgelte zahlt dann der Energielieferant an den Netzbetreiber (siehe auch Lieferantenrahmenvertrag).
Netznutzer haben einen rechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. Inhaltlich muss der Netznutzungsvertrag neun Punkte enthalten:[1] 1. Vertragsgegenstand; 2. Voraussetzungen der Netznutzung; 3. Leistungsmessung und Lastprofilverfahren; 4. Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen; 5. Abrechnung; 6. Datenverarbeitung; 7. Haftungsbestimmungen; 8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen; 9. Kündigungsrechte.
Siehe auch: Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschlussvertrag
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ gesetze-im-internet.de, § 24 Abs. 2 StromNZV .