Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Neufeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX)

From Wickepedia

Ein Neufeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX), auch Verschlimmerungsantrag genannt, ist ein Antrag, den Menschen mit einer zuerkannten Behinderung stellen können. Die Nachprüfung des ursprünglich ergangenen Bescheides über die jeweils gegebene Behinderung ist zudem von Amts wegen möglich. Dies kann nach Ablauf der sogenannten Heilungsbewährung veranlasst werden, d. h. sofern Beeinträchtigungen wie beispielsweise Krebserkrankungen vorliegen, welche sich bessern können.[1]

Zweck

Mithilfe des Antrags soll die Neufeststellung eines bescheinigten Behinderungsgrades erwirkt werden.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für einen Neufeststellungsantrag bildet § 152 SGB IX.[2]

Voraussetzung

Das Schwerbehindertenrecht gewährt Menschen mit Behinderung in der Bundesrepublik Deutschland einen Ausgleich von Nachteilen im täglichen Leben. Um den Nachteilsausgleich beanspruchen zu können, muss der Grad der vorliegenden Behinderung festgestellt werden. Ist dies erfolgt, wird dem Antragsteller ein entsprechender Bescheid zugestellt.

Wenn die Einschränkungen durch die festgehaltene Behinderung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten[3] größer werden oder neue Beeinträchtigungen zu den vorhandenen Einschränkungen hinzukommen, haben Betroffene die Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen, den Neufeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX).

Zuständigkeit

Der Neufeststellungsantrag ist beim zuständigen Versorgungsamt einzureichen.

Möglichkeit der Verböserung

Die Antragstellung führt dazu, dass der Behinderungsgrad erneut bestimmt wird. Dies kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Absenkung des bis dato zuerkannten Grades der Behinderung zur Folge haben.

Anders als beim Überprüfungsantrag ist beim Neufeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) eine Verböserung möglich.

Urteile

Weblinks

Einzelnachweise