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Nolo contendere

From Wickepedia

Plea of nolo contendere (auch no contest, stand mute; lateinisch für: Ich bestreite nicht) ist eine mögliche Einlassung des Angeklagten in US-amerikanischen Strafprozessen, in der dieser die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe weder bestätigt, noch abstreitet. Nolo contendere ist damit eine dritte mögliche Option neben dem guilty plea (Einlassung als schuldig) und dem not guilty plea (unschuldig).

Der unmittelbare Effekt einer nolo-contendere-Einlassung ist derselbe wie bei einem guilty plea: Da der Angeklagte gerade darauf verzichtet, sich gegen die Vorwürfe der Anklage zu verteidigen, kann er verurteilt werden. Je nach anwendbarem Prozessrecht hat eine nolo-contendere-Einlassung jedoch in folgenden Zivil- und Strafverfahren andere Auswirkungen als ein guilty plea. So hat in einigen Staaten ein Strafurteil, das wegen eines plea of nolo contendere erging, keine Bindungswirkung für spätere Zivilprozesse. In einem solchen Prozess müssten dann etwa die vorgetragenen haftungsbegründenden Tatsachen erneut bewiesen werden. Auch erlauben etwa die Federal Rules of Evidence grundsätzlich nicht die Verwertung von Aussagen von Zeugen vom Hörensagen. Eine mögliche Ausnahme hiervon betrifft Aussagen über eine strafrechtliche Verurteilung, jedoch nicht, wenn diese aufgrund von nolo contendere erfolgte.[1]

Je nach Staat wird ein nolo contendere auch nicht als relevante Vorstrafe (vgl. Three Strikes) oder bei der Bestimmung des Strafmaßes berücksichtigt.

Ob ein Plea of nolo contendere überhaupt möglich ist und von welchen Voraussetzungen er abhängt, richtet sich ebenfalls nach den verschiedenen Prozessrechten. Die Federal Rules of Criminal Procedure setzen etwa die Zustimmung des Gerichts voraus. Bevor es die Zustimmung erteilt, hat es insbesondere die Ansichten der Parteien und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen.[2]

Einzelnachweise

  1. FRE Rule 803 (22) (A).
  2. FRCMP Rule 11 (a) (3).