Das Oberste Bundesgericht war in Deutschland das nach der ursprünglichen Fassung des Artikel 95[1] des Grundgesetzes vorgesehene rechtswegübergreifende Bundesgericht, das zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts eingesetzt werden und Fälle entscheiden sollte, deren Einheitlichkeit der Rechtsprechung der fünf oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung war.
Dieses Gericht ist nie errichtet worden. Die für das oberste Bundesgericht vorgesehene Funktion übt stattdessen der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes aus. Als oberster Gerichtshof des Bundes wird nunmehr jedes der fünf für den jeweiligen Rechtsweg höchsten Gerichte nach Artikels 95 bezeichnet.
Einzelnachweise
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. (PDF; 2,3 MB) Ursprungsfassung. In: Bundesgesetzblatt. 23. Mai 1949, S. 12–13, abgerufen am 22. Mai 2021.