Als Partikularrecht oder partielles Recht werden Rechtsnormen bezeichnet, die nur für einen Teil eines Gebietes gelten, in dem eine Rechtsordnung oder zumindest die Kompetenz zur Schaffung einer solchen besteht. Partikularrecht kommt zumeist durch Änderungen der Gesetzgebung zustande, indem das geltende Recht nach einer solchen Kompetenzänderung im Gebiet des bisher zuständigen Gesetzgebers fortgilt. In Bundesstaaten ist partielles Recht auf jeder Ebene zu finden.
In Deutschland wurde durch den Einigungsvertrag die Anwendung vieler Normen des Bundesrechts teils auf das Gebiet der früheren Bundesrepublik, teils auf das Beitrittsgebiet beschränkt. Um partielles Bundesrecht handelte es sich nach Art. 124, Art. 125 Grundgesetz auch bei Gesetzen, die von den deutschen Ländern zwischen dem Ende des Deutschen Reichs am 8. Mai 1945 und dem 7. September 1949 erlassen wurden, soweit sie nach dem Grundgesetz in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fielen. In Teilen vieler deutscher Länder gelten bis heute Gesetze, die aus der Zeit ihrer Vorgängerstaaten stammen, als partielles Landesrecht fort. Nach Eingemeindungen bleibt regelmäßig zumindest für eine Übergangszeit bis zu einer Neuregelung für das gesamte Gemeindegebiet das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden für deren Gebiet in Kraft, bisweilen wird in einem Eingemeindungsvertrag auch die dauerhafte Fortgeltung vereinbart.
Der Gegenbegriff ist Gemeines Recht.