| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek |
| Kurztitel: | Pflichtablieferungsverordnung |
| Abkürzung: | PflAV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | § 20 DNBG |
| Rechtsmaterie: | Bibliotheksrecht |
| Fundstellennachweis: | 224-21-1 |
| Erlassen am: | 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2013) |
| Inkrafttreten am: | 23. Oktober 2008 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 29. April 2014 (BGBl. I S. 450) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
10. Mai 2014 (Art. 2 VO vom 29. April 2014) |
| Weblink: | Text der Verordnung |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Pflichtablieferungsverordnung (vollständiger Titel: Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek, PflAV) regelt das Verfahren der Ablieferung von Medienwerken, die Beschaffenheit ablieferungspflichtiger Medienwerke, die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken und die Gewährung von Zuschüssen in Deutschland. Die Ablieferungspflicht selbst ist in § 14 DNBG geregelt. Die technischen Rahmenbedingungen werden durch die Deutsche Nationalbibliothek geschaffen.
Umsetzung
Eine Anmeldung bei der DNB ist zunächst erforderlich. Die Website soll als in einer ZIP-Datei hochgeladen oder zum Download bereitgestellt werden. Es müssen Metadaten erfasst werden.
Kritik
- Viele Websites existieren nicht als statischer Inhalt, der sich in ein Zip-File packen ließe, sondern werden von Content-Management-Systemen dynamisch generiert.
- Auch weit verbreitete Content-Management-Systeme wie Typo3 bieten keine Extension dafür.[1]
- Wie Inhalte, die einen Server im Hintergrund erforderlich machen, etwa Ajax oder Flash Videos, ist ungeklärt.
- Eine komplette Kopie des Internets herstellen zu wollen läuft dem Gedanken des dezentralen Netzwerkes zuwider.
- Eine neue Abmahnwelle wurde befürchtet.