Polizeidienstausweise weisen den Inhaber durch ein personalisiertes Dokument als Amtsträger der Polizei aus. Hoheitliche Maßnahmen dürfen nur von Polizeivollzugsbeamten oder besonders ermächtigten Polizeiangehörigen durchgeführt werden (z. B. Anwendung von unmittelbarem Zwang durch Angestellte des Erkennungsdienstes).
Auch Angestellter und Verwaltungsbeamte der Polizei in einigen Ländern verfügen über Polizeidienstausweise.
Beispiele
Ein Beispiel aus dem Land Berlin: Hier sind die Ausweise für Auszubildende weiß, für Beamte der Schutzpolizei grün, Kriminalpolizisten führen rote Ausweise, Angestellte gelbe und die grauen Dienstausweise werden für das Verwaltungspersonal ausgegeben.
In Schleswig-Holstein sind die Ausweise der Vollzugsbeamten in einem dunklen blaugrünen Ton gehalten, diejenigen der Angestellten und Verwaltungsbeamten dagegen in einem hellen Grün. Abgesehen von der Farbgebung, lässt sich die Laufbahnzugehörigkeit auch durch die angegebene Amtsbezeichnung erkennen, jedoch kaum für Außenstehende; dem Regierungsoberinspektor beispielsweise entspricht statusrechtlich der Polizeioberkommissar (beide BesGr. A10, gehobener Dienst).
Die Ausweise werden entweder auf Papier oder auf Plastikkarten gedruckt. Die Ausweise sind bei jeder Polizei unterschiedlich. Nur der Freistaat Sachsen[1] hält nach wie vor am Papierausweis fest. Manche Polizeien benutzen Chipkarten, diese können unterschiedlich kodiert sein.
Auf dem Ausweis befinden sich der jeweilige Polizeistern, der Familien- und Vorname, ggf. die Amtsbezeichnung, ggf. die Dienstnummer sowie ein Lichtbild des Inhabers. Auf dem alten Ausweis befindet sich zusätzlich die Unterschrift des Beamten und das Dienstsiegel der beschäftigenden Dienststelle.
Die Dienstausweise lösen teils die früheren Kriminaldienstmarken ab. Diese geprägten, meist ovalen Münzen aus Metall hatten und haben auf der ganzen Welt eine lange Tradition.
Ein hohes Maß an Fälschungssicherheit wird durch die Verwendung indizierter Farben beim Druck, in Verbindung mit Sicherheitsmerkmalen erreicht.
Die Ausweispflicht von Polizeibeamten ist in den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder unterschiedlich geregelt, unter Umständen befinden sich die Vorgaben in ergänzenden (Dienst-)Vorschriften, teilweise sind auch keine genauen Maßgaben vorhanden. In ergänzenden Dienstvorschriften kann die generelle Ausweispflicht auch wieder eingeschränkt werden, wie etwa in Nordrhein-Westfalen: Dort haben Polizeibeamte den Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen, beim Einsatz in Zivilkleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Der Ausweis braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt wird oder durch das Vorzeigen der Polizeibeamte gefährdet wird (RdErl. d. Innenministeriums v. 28. Mai 2003 „Polizei-Dienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“).
Die Echtheit des Ausweises kann im Zweifel bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle überprüft werden. Hierzu sollte der Nachfragende die Telefonnummer der Polizei selbst aus dem Telefonbuch heraussuchen oder bei der Telefonauskunft nachhalten. Bei begründetem Verdacht der Unseriosität kann auch der Notruf 110 genutzt werden. Die Polizei benötigt den Namen des Inhabers und die ausstellende Behörde des Dienstausweises, um die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Weblinks
- „Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“ RdErl. d. Innenministeriums - 43.1-58.02.09 v. 12.4.2010
- LKA Niedersachsen: „Polizeidienstausweis! Echt oder falsch?“
- Polizei Sachsen: „Polizeidienstausweis und Kriminalmarke“
- Der Dienstausweis der hessischen Polizei
- Dienstausweise der Polizei Bremen
Einzelnachweise
- ↑ Polizei Sachsen - Polizei Sachsen - Polizeidienstausweis und Kriminalmarke. Abgerufen am 4. Februar 2021.