Polizeikontrolle ist ein Begriff aus dem deutschen Polizeirecht. Sie dient ausschließlich der Gefahrenabwehr. Die Regelungen zur Polizeikontrolle richten sich bei den Landespolizeien nach den Vorschriften im jeweiligen Bundesland und bei der Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz.
Eine Polizeikontrolle wird durch
- Personenkontrolle (Feststellung der Identität von Personen, ausländerrechtliche Prüfung usw.),
- Überprüfung der Echtheit von Dokumenten,
- Überprüfung von Fahrzeugen in polizeirechtlicher Hinsicht (keine Verkehrskontrolle) und der mitgeführten Sachen,
sowie jeweils durch Abgleich der Daten mit dem Bestand der Fahndungsdateien durchgeführt. Hierzu ist je nach Bundesland auch die Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen möglich.
Eine Polizeikontrolle ist weder eine strafprozessuale Kontrollstelle (Strafverfahrensrecht, § 111 StPO) noch eine Verkehrskontrolle nach § 36 V 1 StVO (Verkehrsrecht). Dabei sehen manche Polizeigesetze ebenfalls Kontrollstellen nach dem Gefahrenabwehrrecht vor (z. B. § 12 I Nr. 4 PolG NRW), auf die der Begriff der Polizeikontrolle, anders als bei der strafprozessualen Kontrollstelle, zutrifft.[1]
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Fabian Toros/Pascal Förster: Rechtsfragen zu Fahrzeugkontrollen und Kontrolltagen. In: Deutsches Polizeiblatt. Nr. 6, 2018, S. 18 ff.