Der possessorische Besitzschutzanspruch (lat.: possessio = Besitz bzw. possessor = Besitzer) ist ein Anspruch, der den Besitz schützt und aus dem faktischen Besitz folgt. Er ist unabhängig davon, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat oder nicht. Bei einer eingetretenen Störung ist er auf Unterlassung der Störung oder die Wiederherstellung des früheren Besitzes gerichtet (§ 861, § 862 BGB). Bei einer gegenwärtigen Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht besteht ein Selbsthilferecht des Besitzers gem. § 859 BGB.
Der petitorische Besitzschutzanspruch (lat.: petitio = Anspruch[1]) leitet sich dagegen aus dem Recht zum Besitz ab, nicht schon aus dem faktischen Besitz selbst. Deshalb verdrängen sie possessorische Besitzschutzansprüche (petitorium absorbet possessorium). Petitorische Besitzschutzansprüche sind in § 1007 Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Sie gehen zurück auf die Actio Publicana im römischen Recht.
Die Actio Publiciana als „Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum“ ist in Österreich in § 372 ff ABGB geregelt.
Weblinks
- Stephan Lorenz, Jörg Neuner: Besitzschutz. Übersicht und Prüfungsschemata
- Der Besitz: Besitzerwerb und -verlust sowie Besitzschutzrechte. FH Schmalkalden, Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht