Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist eine durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geregelte Form eines Zertifikats, die im Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift ersetzt, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder zwischen Parteien vereinbart wurde. Sie werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) ausgegeben. Die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter müssen von staatlich bestimmten Stellen zertifiziert werden.
Zertifikat
Jeder geheime, auf asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren basierende Signaturschlüssel hat immer einen einzigen korrespondierenden öffentlichen Signaturprüfschlüssel. Ein Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters (ZDA) ist die elektronische Bescheinigung, dass der Signaturprüfschlüssel und damit auch der korrespondierende Signaturschlüssel einer Person zugeordnet wurde und die Identität dieser Person bestätigt werden kann (vgl. § 2 Nr. 6 Signaturgesetz (SigG)). Bei der elektronischen Signatur enthält das Zertifikat den öffentlichen Schlüssel, mit dem der während der Signaturerstellung verschlüsselte Hashwert (Prüfsumme) des elektronischen Dokuments entschlüsselt und gegen einen neu erstellten Hashwert verglichen und damit die Authentizität des elektronischen Dokuments überprüft werden kann. Zu den Details siehe elektronische Signatur.
Für die qualifizierte elektronische Signatur muss der Zertifizierungsdiensteanbieter die Paragrafen 4 bis 14 Signaturgesetz einhalten und die Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Bundesnetzagentur) anzeigen (§ 4 Abs. 3 SigG). Ab der Anzeige des Betriebs können Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen ausgestellt werden. Vor der Anzeige des Betriebes ausgestellte Zertifikate ermöglichen bestenfalls das Erstellen von fortgeschrittenen elektronischen Signaturen.
Sinn dieser Regelungen ist insbesondere, die Identität des Zertifikatinhabers sicherzustellen und die sichere Aufbewahrung und Zurverfügungstellung des Zertifikats zu gewährleisten. Das Zertifikat dient der Identifikation einer Person und muss daher sicher aufbewahrt werden, damit es nicht unzulässig verändert werden kann. Die Feststellung, wer ein Zertifikat beantragt, muss über ein sicheres Verfahren getroffen werden. Ein solches Verfahren ist zum Beispiel Postident, bei dem man seinen Personalausweis oder Reisepass in einer Filiale der Deutschen Post AG vorlegen muss, wenn man den Antrag auf ein Zertifikat stellt. So kann man sicher sein, wem ein Zertifikat gehört. Ein anderes denkbares (aber nicht sehr praktikables) Verfahren könnte sein, dass ein Antragsteller persönlich beim ZDA erscheint und sich ausweist. Was im Einzelfall für den Registrierungsprozess ausreichend ist, beschreibt der ZDA in seinem einsehbaren Sicherheitskonzept.
Bei einer zuverlässigen Zertifizierungsstelle ist somit nachvollziehbar, zu welcher Person ein Zertifikat gehört. Mit Hilfe des Zertifikats kann festgestellt werden, ob eine elektronische Signatur wirklich von einer bestimmten Person stammt.
Attribut
Mit dem qualifizierten (Personen-)Zertifikat, das für eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist, können zusätzliche Attributszertifikate im Sinne von § 5 Abs. 2 SigG verbunden werden. Zu diesen Attributen gehören insbesondere Angaben zu Vertretungsverhältnissen, etwa für einen Geschäftsführer einer GmbH, oder berufsbezogene Angaben wie „Notar“, „Rechtsanwalt“, „Steuerberater“, „Wirtschaftsprüfer“, „Urkundenübersetzer“ oder weitere Berufsbezeichnungen, deren Benutzung reguliert ist. Um ein solches Attribut dem qualifizierten Zertifikat beizufügen, bedarf es der Zustimmung der zuständigen Stelle. Bei einem Notar muss die zuständige Notarkammer zustimmen, bei einem Rechtsanwalt die zuständige Rechtsanwaltskammer etc. In ähnlicher Weise muss bei Vertretungsverhältnissen beispielsweise eine GmbH die Eigenschaft eines Antragstellers als Geschäftsführer des Unternehmens bestätigen. Zugleich erhält der Zustimmende gemäß § 8 Abs. 2 SigG das Recht, das Zertifikat sperren zu lassen, wenn das Vertretungsverhältnis nicht mehr besteht oder die Berufsbezeichnung nicht mehr geführt werden darf oder ihre Führung von einer anderen Stelle reguliert wird.
Nicht zu den berufsbezogenen Angaben gehören hingegen mit einem Beruf gelegentlich einhergehende akademische Grade oder Amtsbezeichnungen (z. B. Prof., Dr., Dipl.-Ing. etc.) oder Adelstitel (Freiherr, Graf, Herzog etc.). Doktorgrad und Adelstitel sind ggf. in den Ausweisdokumenten einer Person enthalten und können insofern gleichwohl als Namensbestandteil in das qualifizierte Zertifikat einer Person aufgenommen werden.
Abgrenzung zu anderen Signaturarten
Der Teilbegriff „qualifiziert“ leitet sich aus dem Signaturgesetz ab, das mehrere Stufen von Signaturen festlegt. Es gibt einige Anforderungen an die Infrastruktur und Abläufe besonders beim ZDA, damit eine Signatur als qualifiziert gelten kann, etwa im Hinblick auf die Identifizierung des Inhabers.
Ein mit einer qualifizierten Signatur signiertes elektronisches Dokument kann nach § 126a BGB in Deutschland die per Gesetz oder Verordnung notwendige Schriftform ersetzen, sofern nicht spezialgesetzlich anders geregelt (zu letzterem: Die Schriftform ist beispielsweise bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig, dort aber gerade ausdrücklich nicht durch eine elektronische Form ersetzbar (§ 623 2. Halbsatz BGB)).
Aufgrund der Form (Recht) für Rechtsgeschäfte, z. B. Kaufverträge, bedarf es grundsätzlich keiner Signatur; deswegen reicht in den meisten Fällen – soweit nicht per Gesetz die Schriftform oder eine qualifizierte elektronische Signatur explizit gefordert ist – eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur aus.
Nach § 17 SigG sind Produkte für qualifizierte Signaturen mit einer Herstellererklärung zu versehen oder von akkreditierten Stellen (BSI, TÜViT, GEI) auf ihre Konformität zum SigG zu bestätigen. Herstellererklärungen sind an die Bundesnetzagentur zu senden und werden, wenn sie dem SigG entsprechen, veröffentlicht. Gültigkeit im Sinne des SigG erhält die Herstellererklärung bereits zum Zeitpunkt des Empfangs bei der Bundesnetzagentur. Damit die Sicherheitsanforderungen während der Signaturerstellung erfüllt sind, ist somit in der Regel auch die Anschaffung eines bestimmten Kartenlesegeräts sowie kommerzieller Software notwendig.
In Deutschland verlangte § 14 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur auf elektronisch übermittelten Rechnungen. Andernfalls war das rechnungserhaltende Unternehmen nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Diese Verpflichtung wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 aufgehoben. Eine Archivierung der elektronisch übermittelten Rechnung in elektronischer Form ist Pflicht, d. h. ein ausschließliches Archivieren des Ausdrucks ist damit nicht erlaubt und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. In Papierform erhaltene und erst dann gescannte Rechnungen sind jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur archivierbar. Der Scanvorgang muss jedoch protokolliert werden.
Anbieter in Deutschland
Wer ein Dokument mit Hilfe einer qualifizierten Signatur elektronisch unterzeichnen möchte, muss sich bei einem Zertifizierungsdienst anmelden, der seine Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur angezeigt hat oder freiwillig akkreditiert ist. Dieser Zertifizierungsdiensteanbieter lässt sich seine Dienstleistung in der Regel direkt oder indirekt vom Nutzer bezahlen. Eine Liste der aktuell tätigen Zertifizierungsdiensteanbieter lässt sich bei der Bundesnetzagentur sowie der Connecting Europe Facility einsehen.[1][2]
Einzelne Anbieter der qualifizierten elektronischen Signatur verkaufen ihre Software oder ihren Dienst an Banken, Kreditanbieter, Versicherungen etc., die wiederum ihren Kunden diesen Service zur Verfügung stellen. Damit können Endkunden sich online identifizieren lassen und ebenso online ihren Vertrag gem. dem Signaturgesetz unterzeichnen. Diese Lösung muss von einer akkreditierten Stelle (ZDA) zertifiziert werden.
Praktische Anwendungen
Sinn und Zweck der Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt im Wesentlichen drei Dinge:
- Zum einen wird durch sie die Unterschrift des Signierenden ersetzt. Damit ist die qualifizierte elektronische Signatur so gut wie die originale Unterschrift auf einem Dokument, weshalb diese gemäß § 126a BGB die Schriftform auch ersetzen kann. Zahlreiche Rechtsgeschäfte bedürfen in Deutschland zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nicht immer kann aber die qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform ersetzen. So bedarf z. Bsp. die Kündigung (sog. einseitiges Rechtsgeschäft im Gegensatz zu einem Vertrag, der ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft ist) eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB der Schriftform, jedoch ist hier gerade die elektronische Form als Ersatz ausgeschlossen (§ 623 2. Halbsatz BGB). Bei der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist ebenfalls die Schriftform vorgeschrieben (§ 568 Absatz 1 BGB), die hier aber durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann. (Anmerkung: Es können aber hierbei dann andere Probleme auftreten, z. Bsp. dass Eheleute Mietvertragspartei sind, aber nur einer von ihnen über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, oder dass der Vermieter nicht über ein E-Mailkonto verfügt, so dass man ihm auf elektronischen Wege (E-Mail) sowieso nichts zustellen kann etc. pp.) Bei den meisten Rechtsgeschäften (z. B. Kaufverträge über bewegliche Sachen), bedarf es grundsätzlich keiner Schriftform und somit auch keiner qualifizierten Signatur. Zu Beweiszwecken mag es aber opportun sein, gleichwohl die Schriftform oder an deren Stelle die qualifizierte elektronische Signatur zu wählen, um den Vertragsschluss und die Vertragsinhalte im Streitfalle eindeutig beweisen zu können.
- Zum zweiten kann durch die elektronische Signatur die Identität des Signierenden festgestellt werden. Eine qualifiziert signierte E-Mail kann daher eindeutig einem Absender zugeordnet werden. Der Empfänger weiß also sicher, wer ihm da geschrieben hat bzw. wer der Aussteller des signierten Dokuments ist.
- Zum Dritten ist es möglich, über das in einer elektronischen Signatur enthaltene Zertifikat, elektronische Dokumente (E-Mails, deren Anlagen, und andere Datenübertragungen etc.) für einen Empfänger stark zu verschlüsseln. Dazu wird der öffentliche Schlüssel aus dem Zertifikat des Empfängers benutzt. Zum Entschlüsseln ist der private Schlüssel erforderlich, den nur der berechtigte Empfänger (als Inhaber des Zertifikats) kennt. Damit kann nur der Inhaber des Zertifikats die empfangenen Daten lesen, nicht aber Dritte, die irgendwie eine Datenübertragung widerrechtlich oder auch rechtmäßig (z. Bsp. richterlich angeordnete Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a ff StPO in bestimmten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) bei der elektronischen Übermittlung der Daten abgefangen haben (könnten). Die Ermittlungsbehörden, die sich natürlich nicht nur für versandte Dokumente/Daten interessieren, sondern gerade für die offline auf dem Computer gespeicherten Daten und Dateien des Verdächtigen, versuchen daher verständlicherweise die Dokumente/Dateien bereits direkt auf dem Computer und damit unverschlüsselt zu erhaschen (Stichwort: Bundestrojaner, siehe hierzu auch Online-Durchsuchung (Deutschland)).
Anwendungsgebiete der qualifizierten elektronischen Signatur
In der Praxis gibt es bereits Einsatzgebiete, die dem breiten Publikum nicht sehr bekannt sind. Beispielsweise können Notare Anmeldungen zum Handelsregister ausschließlich auf elektronischem Wege vornehmen. Anmeldungen in Papierform nehmen die Handelsregister der jeweiligen Amtsgerichte nicht mehr an, vgl. § 8 HGB. Der Notar scannt daher die von ihm beurkundeten und/oder beglaubigten Dokumente ein (PDF) und übersendet diese über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (kurz: EGVP) also per „spezieller“ E-Mail an das Handelsregister, versehen mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur, die auch die berufsbezogene Angabe „Notar“ beinhaltet. So weiß das Handelsregister, dass die Urkunden tatsächlich von diesem Notar stammen und von ihm beurkundet oder beglaubigt wurden und wird die angemeldeten Eintragungen im Handelsregister vornehmen.
Weitere Einsatzgebiete sind vor allem öffentliche Vergabeverfahren (sog. „eVergabe“), die Abrechnungen der gegenüber gesetzlich Krankenversicherten erbrachten ärztlichen Leistungen der Vertragsärzte („Kassenärzte“) gegenüber der Abrechnungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung(en)(sog. „Onlineabrechnung“). Auch die Personenstandsregister der Standesämter werden mehr und mehr auf elektronische Register umgestellt. Die Beurkundungen von Geburt, Eheschließung, Sterbefälle etc. werden dann vom Standesbeamten elektronisch erstellt und signiert und können einfach und papierlos digital archiviert und ggf. portofrei elektronisch und wiederum signiert übermittelt werden. Auch Rechtsanwälte bedienen sich zunehmend einer qualifizierten Signatur. Wenn das Personenzertifikat zusätzlich die berufsbezogene Angabe „Rechtsanwalt“ beinhaltet, dann können diese ihre Schriftsätze an ein Gericht (ebenfalls über das EGVP) wirksam elektronisch übermitteln statt per Post. Bedeutung hat dies insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen, die bis 24:00 Uhr am Tage des Fristablaufs eingehen müssen, und insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt nicht am selben Ort sitzt wie das Gericht. Da das EGVP sofort nach Eingang automatisch eine (wiederum qualifiziert signierte) Empfangsbestätigung zurücksendet, kann der rechtzeitige Zugang des Schriftsatzes nicht nur festgestellt, sondern auch zweifelsfrei bewiesen werden. Binnen Sekunden kann so bspw. ein Rechtsanwalt in Hamburg einem Gericht in München einen Schriftsatz elektronisch zustellen. Wichtiger für Anwälte ist der Einsatz der Signatur bei der Übermittlung von Dokumenten (z. B. Vertragsentwürfen) an Mandanten oder den Verhandlungspartner bzw. dessen Anwalt. Ebenso können Verträge so von Anwälten – jeweils für die Vertragspartei, die sie vertreten – nachweisbar elektronisch geschlossen werden. Die anwaltliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit und der Mandantenwunsch zur Geheimhaltung gegenüber Dritten kann bei Versendung per E-Mail darüber hinaus nur mit Hilfe der qualifizierten Signatur sicher erfüllt werden.
Die Einsatzgebiete für qualifizierte Signaturen könnten sich zukünftig noch erweitern, wenngleich diese mehr im geschäftlichen und im dienstlichen/behördlichen Bereich bleiben werden. Das Erfordernis einer qualifizierten Signatur für Verbraucher ist derzeit nur in Einzelfällen gegeben. Die Zukunft wird zeigen, ob sich das Einsatzgebiet vergrößern wird. Vorstellbar ist z. B., dass zukünftig Onlineshops zunächst die Möglichkeit der qualifizierten Signatur einer im Internet getätigten Bestellung und/oder eines Kundenkontos anbieten. So ist in jedem Falle gewährleistet, dass der Kunde eine existente Person ist, wenngleich natürlich das Personenzertifikat noch nicht die Wohnanschrift bestätigt.
Daher ist die qualifizierte Signatur bei Privatleuten (Verbrauchern) derzeit nicht verbreitet. Die einmaligen Kosten für die Anschaffung der erforderlichen Hard- und Software (Kartenleser und Signatursoftware) lagen bei ca. 120 € - 160 €[3] wobei zusätzlich je nach Anbieter laufenden Kosten ab 5 € pro Monat anfallen können.[4][5][6][7] Spätestens seit Ende 2017 gibt es jedoch die Möglichkeit seinen privaten, selbst erzeugten (=kostenlosen) Signaturschlüssel mit Hilfe der kostenlosen AusweisApp2 qualifiziert zu beglaubigen. Als weitere Voraussetzungen werden ein kompatibles, NFC-fähiges Mobilfunkgerät sowie ein entsprechender aktueller Personalausweis benötigt, was heutzutage jedoch meistens erfüllt ist.[8][9][10] Für Unternehmer und Behörden steigt die Bedeutung der qualifizierten Signatur. Erklärungsbedürftigkeit und Komplexität erschweren jedoch die Akzeptanz bei Nutzern. Die zertifizierten Unternehmen, die Signaturkarten nebst Zertifikaten, Signatursoftware und Kartenleser und anderes Zubehör vertreiben, halten in der Regel Schritt-für-Schritt-Anleitungen bereit.
Elektronische Signatur im elektronischen Abfallnachweisverfahren
Eine ebenfalls große Bedeutung und Verbreitung dürfte die elektronische Signatur derzeit im Rahmen des Elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) haben. Entsprechend der deutschen Nachweisverordnung wird seit 1. April 2010 gefordert, dass die Abfallentsorger bei jedem Transport gefährlicher Abfälle elektronisch qualifiziert signieren. Spätestens ab dem 1. Februar 2011 trifft diese Regelung auch für Abfallerzeuger und Abfallbeförderer zu. Bei dieser Anwendung auf tagtäglich ablaufende Vorgänge wird die qualifizierte elektronische Signatur erstmals breit im Rahmen von eGovernment genutzt.[11]
Literatur
- Clanget, Oliver: „Papierlos beglaubigen (3). Die qualifizierte elektronische Signatur.“ (PDF; 1,7 MB) in MDÜ. Fachzeitschrift für Dolmetscher und Übersetzer, 06/2011; Abruf am 24. Januar 2019.
- Hähnchen, Susanne: Elektronischer Rechtsverkehr – Ein praktischer Leitfaden. Für Rechtsanwälte, Notare, Studierende und andere Interessierte. Books on Demand GmbH, Neuaufl. (Februar 2007), ISBN 3-8334-9267-8
- Hähnchen, Susanne; Hockenholz, Jan: Praxisprobleme der elektronischen Signatur, JurPC Web-Dok. 39/2008, Abs. 1–31, Aufsatz bei JurPC
- Spindler; Schuster: Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, Verlag C.H. Beck München
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Bundesnetzagentur – Liste qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter. Bundesnetzagentur, abgerufen am 11. Dezember 2019.
- ↑ Trusted List Browser. Abgerufen am 4. April 2020.
- ↑ Was kostet eine Ausstattung zur qualifizierten elektronischen Signatur? - BMU-FAQ. Abgerufen am 18. August 2020.
- ↑ TeleSec
- ↑ D-TRUST
- ↑ DGN Deutsches Gesundheitsnetz
- ↑ medisign
- ↑ Ausweisapp 2 - Startseite. Abgerufen am 1. März 2021.
- ↑ AusweisApp2. Abgerufen am 1. März 2021.
- ↑ Unterschriftsfunktion (QES) | eID-Funktion. Abgerufen am 1. März 2021 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).
- ↑ eGovernment für den Wertstoffkreislauf