Die Rückgewinnungshilfe ist im Strafprozessrecht eine Befugnis zur (behördlichen) Sicherstellung von beweglichen Sachen, die sich rechtswidrig in einem fremden Gewahrsam (Besitz) befinden. Sie dient der Eigentumssicherung Dritter.
Zielsetzung ist hierbei die Rückgabe an den Eigentum. Ebenfalls erfasst ist der staatliche Zugriff auf Vermögensrechte des Beschuldigten, die an sich dem Verletzten einer Straftat zustehen. Geregelt ist die Rückgewinnungshilfe in § 111b Abs. 5 StPO.
§ 111b StPO ordnet zunächst allgemein an, dass Gegenstände, von denen anzunehmen ist, dass sie dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, durch Beschlagnahme sichergestellt werden können.
Allerdings sieht das materielle Strafrecht in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vor, dass ein Verfall dann nicht angeordnet werden kann, wenn der Vermögensvorteil, dessen Verfall angeordnet werden soll, mit einem Ersatzanspruch des Geschädigten (etwa dem Schadensersatzanspruch des Opfers oder dem Anspruch des Fiskus auf zu zahlende Steuern) belastet ist. Die Regelung dient in dieser Fallkonstellation dem Schutz privater Rechte.
Diese Vorschrift, die dem Schutz des Geschädigten dient, müsste also konsequenterweise dazu führen, auch die Beschlagnahme zu verhindern. Tatsächlich wird dies aber regelmäßig nicht im Interesse des Geschädigten liegen, der vielmehr gerade durch die Beschlagnahme hoffen kann, den Gegenstand zurückzuerhalten.
§ 111b Abs. 5 StPO enthält deshalb eine besondere Vorschrift, welche die Beschlagnahme auch dann gestattet, wenn der Verfall nur wegen der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet werden kann.