Ratschreiber ist eine Funktionsbezeichnung aus dem Verwaltungsrecht.
Deutschland
In Baden-Württemberg war Ratschreiber bis zum 31. Dezember 2017 der Titel eines kommunalen Beamten in der Gemeindeverwaltung.
Jede Gemeinde, die Sitz eines Grundbuchamtes oder einer Grundbucheinsichtsstelle ist, bestellte einen, in bestimmten Fällen auch mehrere, Ratschreiber (§ 31 Landesgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit Baden-Württemberg, LFGG).[1]
Seine Aufgaben bestanden vor allem in der Entgegennahme von Erklärungen in Grundstücksangelegenheiten und der Erteilung von Grundbuchabschriften. Im badischen Landesteil amtierte er darüber hinaus als Urkundsbeamter und kaufmännischer Leiter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts (§ 32 LFGG).[2] In ganz Baden-Württemberg war er zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften berechtigt.
Eine Beglaubigung von Handzeichen durfte der Ratschreiber nach dem LFGG nicht vornehmen.
Zum 1. Januar 2018 wurde die Funktion durch Streichung der §§ 31 und 32 LFGG Baden-Württ. abgeschafft. Eine Überleitungsregelung trifft § 35a Rechtspflegergesetz.
Heute ist der Ratschreiber der Leiter einer kommunalen Grundbucheinsichtsstelle (vgl. § 35a Abs. 2, 3 LFGG).
Schweiz
In den Schweizer Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Glarus ist Ratschreiber die Bezeichnung für den Leiter der zentralen Stabsstelle der Kantonsregierung und des Kantonsparlaments. In den meisten andern Kantonen wird diese Funktion Staatsschreiber, in einigen Kantonen Landschreiber genannt.
Literatur
- Caroline Schnyder: Landschreiber. In: Historisches Lexikon der Schweiz.