Rechtsverkehr bezeichnet die Vornahme von rechtlich erheblichem Handeln.[1][2][3][4] Überwiegend ist von Rechtsverkehr die Rede, wenn Schriftstücke und Urkunden im Rahmen eines Straf- oder Zivilprozesses von einer Partei an eine andere übermittelt werden.[5]
Weiteres
Bei Urkundsdelikten (§§ 267 ff. StGB) ist es subjektive Voraussetzung, dass eine Täuschung im Rechtsverkehr erfolgt.[6][7]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Fischer StGB § 267, Rn. 42
- ↑ SSW-StGB § 267, Rn. 83
- ↑ Blohm WStr § 267 StGB, Rn. 231
- ↑ BGHSt 5, 149
- ↑ Hasso Suliak: Schriftsätze nach Karlsruhe bald per beA und E-Mail? In: Legal Tribune Online. 20. Oktober 2022, abgerufen am 19. März 2023.
- ↑ Urkundenfälschung – Definition und Schema einfach erklärt. In: JuraForum. 29. Oktober 2022, abgerufen am 19. März 2023.
- ↑ Sabine Tofahrn: Strafrecht Besonderer Teil 3: Urkundenfälschung, § 267. In: Juracedemy. Abgerufen am 19. März 2023.