Als Redaktionsversehen wird von der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur ein missverständlicher oder fehlerhafter Wortlaut von Gesetzen bezeichnet, so dass das Gesetz entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut anders ausgelegt werden kann.
Solche Redaktionsversehen tauchen regelmäßig auf und werden teilweise vom Gesetzgeber umgehend korrigiert (siehe z. B. in Deutschland das Signaturgesetz oder De-Mail-Gesetz) oder über Jahrzehnte unverändert gelassen (siehe z. B. Geschäftsführung ohne Auftrag).
Situation in Deutschland
Die Bezeichnung wurde erstmals vom Bundesarbeitsgericht verwendet und später vom Bundesverwaltungsgericht[1] übernommen. Seitdem gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen und Urteilen in allen Rechtsgebieten, die sich mit Redaktionsversehen beschäftigen.
Ebenso werden auch bei Tarifverträgen[2] oder privatrechtlichen Vereinbarungen Redaktionsversehen angenommen.