Basisdaten | |
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Titel: | Reichsabgabenordnung |
Abkürzung: | RAO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht |
Fundstellennachweis: | 610-1 aF |
Ursprüngliche Fassung vom: | 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) |
Inkrafttreten am: | 23. Dezember 1919 |
Neubekanntmachung vom: | 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973, 1974) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. August 1975 (Art. 6 G vom 25. Juli 1975) |
Außerkrafttreten: | 1. Januar 1977 (Art. 96 Nr. 1 EGAO vom 14. Dezember 1976, BGBl. I S. 3341, 3380) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Reichsabgabenordnung (RAO) wurde am 13. Dezember 1919 beschlossen[1] und diente als Mantelgesetz zur Zusammenfassung der einzelnen Steuerregelungen im Deutschen Reich nach dem Ersten Weltkrieg. Sie wurde von Enno Becker entworfen.
Im Kaiserreich bestand kein einheitliches Steuerrecht, da die Steuern weitgehend den einzelnen Bundesstaaten zustanden. Das Reich verfügte neben Zöllen nur über eine kleine Zahl von Verbrauchssteuern, deren Abwicklung in den jeweiligen Steuergesetzen normiert war.
Mit dem Ersten Weltkrieg stieg der Finanzbedarf des Reiches massiv an. Das Reich erhob nun in wesentlich höherem Maße Steuern, so dass sich eine Notwendigkeit ergab, die bestehenden einzelnen Steuerregelungen in einem einheitlichen Mantelgesetz zusammenzufassen. Durch die Erzbergersche Finanz- und Steuerreform 1919/20 wurde in der RAO u. a. eine Abschaffung der Matrikularbeiträge erreicht, wodurch der Zentralstaat nicht mehr Kostgänger der Länder war.
Wesentliche Neuerung war weiterhin die Einführung der Finanzgerichte (der Reichsfinanzhof war bereits durch Gesetz vom 26. Juli 1918 eingeführt worden). Auch kodifizierte die RAO im 3. Teil erstmals ein einheitliches Steuerstrafrecht, welches zuvor lediglich als Anhang der jeweiligen einzelnen Steuergesetze normiert war. Es gab den Steuer- und Zollbehörden das Recht, Vergehen gegen die von ihnen verwalteten Gesetze mit Geldstrafen durch Unterwerfungsverhandlung abschließend oder durch Strafbescheid mit der Möglichkeit eines Richterentscheids zu ahnden.
Die Systematik der RAO wurde in der Literatur gelobt.
In Westdeutschland blieb das vorkonstitutionelle Gesetz weiter in Kraft und wurde erst am 1. Januar 1977 von der heutigen Abgabenordnung abgelöst, die zu großen Teilen auf der RAO basiert.
In der DDR wurde die Reichsabgabenordnung am 18. September 1970 neu gefasst und als Abgabenordnung der DDR am 18. September 1970 neu herausgebracht.[2]
Literatur
- Becker, Enno: Die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 nebst Ausführungsverordnung, Erläuterte Handausgabe, Berlin 1922.
- Cordes, Helmut: Untersuchungen über Grundlagen und Entstehung der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919, Diss., 1971.
Weblinks
- www.reichstagsprotokolle.de, (Reichstagsprotokolle zur Reichsabgabenordnung), abgefragt: 25. August 2017
- https://archive.org/details/Reichsabgabenordnung Digitalisat der Reichsabgabenordnung, Stand 1931
Einzelnachweise
- ↑ RGBl. 1919 Nr. 242 S. 1993
- ↑ Sandra Duda: Das Steuerrecht im Staatshaushaltssystem der DDR. Peter Lang, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-631-61305-4, S. 101–106 Eingeschränkte Vorschau bei books.google.de, abgerufen am 26. August 2018.