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Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie)

From Wickepedia
Flagge der Europäischen Union

Richtlinie  2003/98/EG

Titel: Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
PSI-Richtlinie
Geltungsbereich: EWR
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 17. November 2003
Veröffentlichungsdatum: Abl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90–96
In nationales Recht
umzusetzen bis:
1. Juli 2005
Umgesetzt durch: Deutschland: Informationsweiterverwendungsgesetz

Österreich: Informationsweiterverwendungsgesetz

Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors[1] wird auch kurz PSI-Richtlinie – nach dem englischen Titel [Re-use of Public Sector Information] Error: {{Lang}}: text has italic markup (help) – genannt. Das Informationsweiterverwendungsgesetz vom Dezember 2006 setzt die PSI-Richtlinie in Deutschland um.[2] Der Geltungsbereich der Richtlinie wurde im Juli 2005 auf den EWR ausgedehnt.[3] Die Richtlinie 2013/37/EU überarbeitete die PSI-Richtlinie. Richtlinie (EU) 2019/1024 wird zum 17. Juli 2021 diese Richtlinie ersetzen.[veraltet]Bitte nutze in Fällen, in denen die Jahreszahl bereits in der Vergangenheit liegt, {{Veraltet}} anstatt {{Zukunft}}

Richtlinienziel

Ziel der Richtlinie ist es Informationen, die im öffentlichen Sektor vorhanden sind, der Öffentlichkeit möglichst unbürokratisch zugänglich zu machen, denen sich die europäischen Anbieter von Inhalten bei der Entwicklung einer neuen Generation von Informationsprodukten und -diensten gegenübersehen. Damit sollen Wettbewerbsnachteile, die Unternehmen aus der EU gegenüber ihren amerikanischen Konkurrenten haben, die sich auf ein hoch entwickeltes, gut funktionierendes System öffentlicher Informationen stützen können, ausgeglichen werden.[4] Die digitale, wissensgestützte Wirtschaft ist eine wesentliche Triebkraft für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und verbessert gleichzeitig die Lebensqualität europäischer Bürger. Die Richtlinie hat sich damit die zentrale Aussage des Aktionsplanes eEurope 2002 zum Ziel gemacht.[5] Die vorliegende Richtlinie ist Teil dieses Aktionsplanes und soll zur Erreichung seiner Ziele beitragen, insbesondere in den Bereichen elektronische Behördendienste und digitale Inhalte.[6]

Ein wichtiger Punkt der Richtlinie ist, dass sie nicht in die „Eigentumsrechte“ der Mitgliedstaaten eingreift, so dass die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, Sache der einzelnen Staaten oder der dortigen öffentlichen Stelle bleibt. Entscheidet sich eine Stelle zur Weitergabe, so muss diese nach den Bestimmungen des IWG oder der entsprechenden Landesgesetze erfolgen.[7]

Betroffene Daten und wirtschaftliche Bedeutung

Öffentliche Stellen erfassen und besitzen große Mengen an Informationen, die von finanziellen und geografischen Daten bis zu touristischen Informationen reichen.[8] Sie könnten als Ausgangsmaterial für neue Informationsprodukte und -dienste dienen, deren wirtschaftlicher Wert in der Europäischen Union auf 68 Milliarden Euro geschätzt wird[9] unter Verweis auf eine einschlägige Studie über die kommerzielle Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors) und damit mit Branchen wie juristischen Dienstleistungen und dem Druckereiwesen vergleichbar wäre.[10] Das Potenzial von Informationen des öffentlichen Sektors wird derzeit aufgrund rechtlicher und praktischer Hindernisse nicht ausgenutzt.

Weitere Regelungen der Richtlinie

Unterschiedliche Regeln und Praktiken in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Gebühren, Antwortzeiten, Ausschließlichkeitsvereinbarungen und die generelle Verfügbarkeit von Informationen zur Weiterverwendung machen es den Unternehmen zunehmend schwer, europaweit Produkte zu entwickeln.[11] Um den Rechtsrahmen für die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors auf einem Mindestniveau anzugleichen, werden in der Richtlinie vor allem Grundsatzfragen wie lauterer Handel, Gebühren und Antwortzeiten geregelt. Die Umsetzung der Richtlinie hat bis 1. Juli 2005 zu erfolgen und wird vor 1. Juli 2008 von der Kommission überprüft.

Umsetzung

Die PSI-Richtlinie sah eine Umsetzung bis spätestens zum 1. Juli 2005 vor.[7]

In Österreich wurde die PSI-Richtlinie durch das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) umgesetzt. Das IWG ist auf Bundesebene am 19. November 2005 in Kraft getreten.[12]

In Deutschland setzt das Informationsweiterverwendungsgesetz die Richtlinie um. Es trat am 19. Dezember 2006 in Kraft.[13]

Siehe auch

Literatur

  • Johannes Öhlböck: Informationsweiterverwendungsgesetz. Praxiskommentar (= Fachbuch Recht). Linde, Wien 2008, ISBN 978-3-7073-1340-6.
  • Hannah Wirtz: Die Änderung der PSI-Richtlinie. In: Datenschutz und Datensicherheit – DuD. Band 38, Nr. 6, 5. Juni 2014, S. 389–393, doi:10.1007/s11623-014-0146-1.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors., abgerufen am 15. November 2016.
  2. Informationsweiterverwendungsgesetz. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat Öffentlichkeitsarbeit, 13. Dezember 2003, abgerufen am 15. November 2016.
  3. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2005 vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
  4. Europäische Kommission (Hrsg.): Informationen des öffentlichen Sektors – eine Schlüsselressource für Europa Grünbuch über die Informationen des öffentlichen Sektors in der Informationsgesellschaft. KOM(1998) 585. Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1999, OCLC 76022172, S. 1 (Online bei EUR-Lex – Von der Kommission vorgelegt 1998).
  5. eEurope 2002 – eine Informationsgesellschaft für alle Entwurf eines Aktionsplans der Europäischen Kommission zur Vorlage auf der Tagung des Europäischen Rates am 19./20. Juni 2000 in Feira (KOM/2000/0330 endg.)
  6. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlements und des Rates über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors (KOM/2002/207 endg.)
  7. 7.0 7.1 Österreichischer Städtebund (Hrsg.): PSI-Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz. Ein neuer Rechtsbereich. Wien 10. August 2005 (gv.at). gv.at (Memento des Originals vom 15. November 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.staedtebund.gv.at
  8. Richtlinie 2003/98/EG Erwägungsgrund (4)
  9. Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 21. November 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Thema “eEurope 2002: Schaffung europäischer Rahmenbedingungen für die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors” …
  10. Richtlinie 2003/98/EG Erwägungsgrund (5)
  11. Europäische Union (Hrsg.): Freisetzung des Wirtschaftspotenzials von Informationen des öffentlichen Sektors für die künftige Entwicklung europäischer Inhalte IP/01/1481. 24. Oktober 2001 (europa.eu [abgerufen am 15. November 2016]).
  12. Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG). [DOC] ec.europa.eu.
  13. Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG). (BGBl. 2006 I S. 2913)