Richtlinie 2011/83/EU | |
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Titel: | RICHTLINIE 2011/83/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Verbraucherrechte-Richtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Verbraucherrecht |
Datum des Rechtsakts: | 25. Oktober 2011 |
Veröffentlichungsdatum: | 22. November 2011 |
Inkrafttreten: | 12. Dezember 2011 |
Anzuwenden ab: | 13. Dezember 2013 |
Ersetzt: | Richtlinie 85/577/EWG Richtlinie 97/7/EG |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, besser bekannt als Verbraucherrechterichtlinie (VRR oder VR-RL), werden die Richtlinien 93/13/EWG des Rates und 1999/44/EG[1] des Europäischen Parlaments und des Rates geändert sowie die Richtlinie 85/577/EWG des Rates und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben. Die Verbraucherrechte-Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten.
Ziel der Verbraucherrechterichtlinie ist die vollständige Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die Angleichung der derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in den Mitgliedsstaaten. Erleichtert werden sollen dabei die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowohl in den nationalen Binnenmärkten als auch grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union. Die Mitgliedsstaaten müssen die Verbraucherrechterichtlinie bis zum 13. Dezember 2013 in nationales Recht umsetzen. Die umgesetzten Vorschriften sollen dann ab 13. Juni 2014 bei Vertragsschlüssen Anwendung finden.
Wesentlicher Inhalt der Verbraucherrechterichtlinie
Die Verbraucherrechterichtlinie beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:
Vorvertragliche Informationspflichten
Gewerbetreibende sollen bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages mit einem Verbraucher verpflichtet werden, die Verbraucher vor dem Abschluss von Verbraucherverträgen über alle wesentlichen Aspekte des Vertrages zu informieren.
Dazu gehören unter anderem:
- die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
- ein Impressum mit Identität und Anschrift des Gewerbetreibenden, sowie seine Telefonnummer
- der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Abgaben und Steuern
- zusätzlich anfallende Kosten wie z. B. Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
- die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht und der Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren
Lieferung und Risikoübergang
Die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung und Risikoübergang sind derzeit nicht auf EU-Ebene geregelt. Der Gewerbetreibende soll verpflichtet werden, innerhalb von maximal 30 Kalendertagen ab Zustandekommen des Vertrages zu liefern, sofern kein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde. Der Verbraucher soll vor dem Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren auf dem Transportweg geschützt werden. Die Verbraucherrechterichtlinie regelt insofern, dass das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren bei einem Versendungskauf auf den Verbraucher übergeht, wenn er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat.
Widerrufsfristen
In Folge der Verbraucherrechterichtlinie wird es für Fernabsatz-Verträge und außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine einheitliche EU-weite Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen geben. Um den Widerruf für Verbraucher zu erleichtern, wird ein Muster-Widerrufsformular eingeführt, dessen Nutzung jedoch optional sein wird.
Umsetzung in Deutschland
Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die Verbraucherrechterichtlinie bis zum 13. Dezember 2013 in geltendes Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 mit Wirkung zum 13. Juni 2014.[2][3][4]
Das Umsetzungsgesetz änderte insbesondere das
- Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), nämlich die Grundsätze von Verbraucherverträgen (§§ 312 ff. BGB), das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB) sowie die im Kaufrecht normierte Garantie (§ 443 BGB) und den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)[5][6] sowie das
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) durch eine Überarbeitung der Muster für Widerruf und Widerrufsbelehrung (Art. 246 Abs. 3 EGBGB).
Außerdem wurden das Widerrufsrecht im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)[7] und im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung[8] angepasst.
Zu redaktionellen Änderungen kam es in folgenden Bestimmungen:
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG),
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB),
- Preisangabenverordnung (PAngV),
- Zivilprozessordnung (ZPO),
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
- Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung,
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG),
- Vermögensanlagengesetz (VermAnlG),
- Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
Umsetzung in Österreich
Die Umsetzung in Österreich erfolgte mit Wirkung zum 13. Juni 2014[9] durch das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)[10] vom 26. Mai 2014[11] sowie eine Novellierung[12] des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des ABGB.
Dabei hat Österreich von verschiedenen Öffnungsklauseln der Richtlinie Gebrauch gemacht. Beispielsweise etabliert § 1 KSchG einen eigenständigen Begriff des Verbrauchers, der umfassender ist als der Verbraucherbegriff der Richtlinie. Der Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz fällt unter den Geltungsbereich des FAGG, obwohl die Richtlinie Gesundheitsdienstleistungen vom Geltungsbereich ausschließt. Gem. § 918 Abs. 1 ABGB können Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung in einem einzigen Akt erfolgen, der Ablauf der Nachfrist braucht für eine Rücktrittserklärung nicht abgewartet zu werden.[13]
Schweiz
Die Schweiz orientiert sich bei ihrer Gesetzgebung im Konsumentenbereich an den in der Europäischen Union vereinbarten Standards.[14]
Weblinks
- Basisinformationen aus dem DIP des Deutschen Bundestages, dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge zum „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ (VRRLUmsG)
- Beschluss des deutschen Bundesrates vom 5. Juli 2013, Bundesratdrucksache 498/13 (Beschluss) (PDF; 72 kB)
- Richtlinie 2011/83/EU (PDF)
- Stärkung der Verbraucherrechte in der EU. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- VerbrRRLUG – Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung – (Deutschland) Text bei Buzer.de
- Hinweisblatt zum neuen Widerrufsrecht
- Synopse zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtelinie in Deutschland
- Stefan Grundmann: Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie: Optimierung, Alternative oder Sackgasse? JZ 2013, 53–65
- Thomas Hoeren, Carsten Föhlisch: Ausgewählte Praxisprobleme des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie CR 2014, S. 242–248
Einzelnachweise
- ↑ Die Richtlinie 1999/44/EG wird ab dem 1. Januar 2022 durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf) aufgehoben.
- ↑ BGBl. I S. 3642
- ↑ Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung Gesetzesmaterialien auf der Webseite des Bundesgerichtshofs, abgerufen am 5. März 2017
- ↑ Klaus Tonner: Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie - unionsrechtlicher Hintergrund und Überblick VuR 2013, S. 443–448
- ↑ Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, abgerufen am 8. März 2017
- ↑ Sabine Rechmann: Synopse der Änderungen zum 13. Juni 2014 aufgrund der Verbraucherrechterichtlinien im BGB Juni 2014
- ↑ Heiner Simons: Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) 14. November 2013
- ↑ Sebastian Leonhardt: Die Bedeutung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung für die gewerbliche Vermietung von Wohnraum 2014
- ↑ § 20 des in Artikel 4 von BGBl. I Nr. 33/2014 kundgemachten Gesetzes.
- ↑ Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) StF: BGBl. I Nr. 33/2014 idF BGBl. I Nr. 83/2015 (VFB) (NR: GP XXV RV 89 AB 92 S. 21. BR: AB 9169 S. 829.) [CELEX-Nr.: 32011L0083] RIS, abgerufen am 5. März 2017
- ↑ Kundmachung des Gesetzes als Artikel 4 des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes – VRUG, BGBl. I Nr. 33/2014 (RIS).
- ↑ Artikel 2 VRUG – BGBl. I Nr. 33/2014 – u. a. wurden die durch das Fernabsatz-Gesetz eingefügten §§ 5a bis 5i KSchG wieder entfernt.
- ↑ Max-Lion Keller: E-Commerce in Österreich: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in Österreich 14. August 2014
- ↑ Lukas Bühlmann: Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz 2014