Die Sachbefugnis, auch Sachlegitimation bezeichnet im Verfahrensrecht die materielle Rechtszuständigkeit. Wenn das geltend gemachte Recht dem Kläger gegen den Beklagten zusteht, ist der Kläger aktivlegitimiert, der Beklagte passivlegitimiert.[1]
Die Sachbefugnis ist eine Voraussetzung für die Begründetheit der Klage und besteht kraft materiellen Rechts.[2]
Die Sachbefugnis ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung (parteienbezogene allgemeine Verfahrensvoraussetzung) ist und von Amts wegen geprüft wird.
Die Prozessführungsbefugnis ist im Zivilprozess schlüssig zu behaupten und im Verwaltungsprozess nach der Möglichkeitstheorie von Amts wegen zu bejahen, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Die Sachbefugnis unterliegt dagegen den strengen Anforderungen des Beweisrechts. Eine zur Begründung der Prozessführungsbefugnis und der Sachbefugnis behauptete Tatsache ist eine sog. doppelrelevante Tatsache, weil sie sich auf die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage auswirkt.[3][4]
Einzelnachweise
- ↑ Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
- ↑ Sachlegitimation Universal-Lexikon, 2012
- ↑ Doppelt relevante Tatsachen Universität des Saarlands, abgerufen am 21. Juli 2016
- ↑ LG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - Az. 2 HK O 1711/09 Rz. 26 ff.