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Schultz-Hoff-Entscheidung

From Wickepedia

Die Schultz-Hoff-Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2009 zur Vereinbarkeit von deutschem und britischem Urlaubsrecht mit der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (so genannte Arbeitszeitrichtlinie). Der Gerichtshof entschied, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verliert, wenn er diesen Urlaub aus Krankheitsgründen nicht antreten konnte. Der nicht genommene Urlaub sei vielmehr finanziell abzugelten. Nationale Gesetze, die diesem Grundsatz widersprechen, verstießen gegen die Arbeitszeitrichtlinie.

Die Entscheidung hatte erhebliche Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht und – möglicherweise – auch auf die Kündigungspraxis deutscher Arbeitgeber. Dem Europäischen Gerichtshof wurde vorgeworfen, diese Auswirkungen nicht bedacht zu haben. Ende 2011 relativierte der Gerichtshof in der KHS-Entscheidung sein Urteil in Sachen Schultz-Hoff.

Kernaussagen der Schultz-Hoff-Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hatte die Fragen zu entscheiden, ob ein wegen „Krankheitsurlaub“ (“sick leave”, in Deutschland: „Arbeitsunfähigkeit“) abwesender Arbeitnehmer berechtigt ist, während des entsprechenden Krankheitsurlaubs bzw. der Zeit der Arbeitsunfähigkeit bezahlten Jahresurlaub zu nehmen und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Arbeitnehmer, der während des Bezugszeitraums und/oder eines Urlaubs-Übertragungszeitraums wegen Krankheitsurlaub/Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise gefehlt hat, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Vertragsende nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat.

Prüfungsmaßstab war Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG:

Jahresurlaub

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.[1]

Der Gerichtshof bestätigte zunächst, dass einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten bestimmen dürfen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub nehmen darf. Ein solches Verbot verstoße nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG.

Jedoch dürfe der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit Ablauf des Bezugszeitraums und/oder des Übertragungszeitraums erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte, weil er während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war. Nationale Gesetze oder Gepflogenheiten, die in diesen Fällen einen Verlust des Urlaubsanspruchs vorsehen, sind nach Auffassung des EuGH nicht mit Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar.

Außerdem müsse ein Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung für Urlaub erhalten, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Sofern einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten einen solchen Anspruch nicht gewähren oder ausschließen, verstießen sie gegen Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie.

Sachverhalt

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Gerhard Schultz-Hoff, war seit 1971 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Im Jahr 2004 war er bis Anfang September arbeitsfähig. Anschließend war er fortlaufend bis zum 30. September 2005, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis endete, krankgeschrieben. Einen Antrag auf Erholungsurlaub lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund im Mai 2005 mit der Begründung ab, dass Schultz-Hoff wegen seiner Arbeitsunfähigkeit kein Urlaub gewährt werden könne. Im September 2005 wurde Gerhard Schultz-Hoff eine unbefristete Rente rückwirkend ab 1. März 2005 bewilligt. Anschließend verklagte Schultz-Hoff seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Abgeltung des Jahresurlaubs für die Jahre 2004 und 2005. Er forderte eine Entschädigung in Höhe von 14.094,78 Euro brutto.

Verfahren in erster und zweiter Instanz

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage im März 2006 ab, da der Urlaubsanspruch erloschen sei und deshalb kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe.[2] Es berief sich dazu auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach dieser Rechtsprechung erlosch ein Urlaubsanspruch spätestens mit dem Ende des so genannten Übertragungszeitraumes, im Regelfall also gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 Bundesurlaubsgesetz mit dem 31. März des Folgejahres.[3] Dies galt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten werden konnte. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstand in diesen Fällen nicht.[4]

Gerhard Schultz-Hoff legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wollte der Klage stattgeben und Gerhard Schultz-Hoff die begehrte Urlaubsabgeltung zusprechen. Es sah sich aber durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daran gehindert. In vergleichbaren Fällen hatte das BAG die Urteile des Landesarbeitsgerichts stets aufgehoben, sodass Juristen von einer „urlaubsrechtlichen Fehde“ zwischen den beiden Gerichten sprachen.[5] Das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht setzte deshalb das Verfahren aus und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.[6] Der Gerichtshof sollte – verkürzt gesagt – entscheiden, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen mit europäischen Recht vereinbar war.

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

Das Verfahren Schultz-Hoff wurde vom EuGH als so genanntes Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt. Bei derartigen Verfahren entscheidet der Gerichtshof auf Vorlage des Gerichtes eines Mitgliedstaates (hier: des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf) über die Auslegung des europäischen Rechts (hier: der Arbeitszeitrichtlinie). Die Rechtsauslegung des EuGH ist für das nationale Gericht bindend. Das nationale Gericht spricht sein Urteil auf Grundlage der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs und entscheidet damit den Ausgangsprozess.

Der Gerichtshof verband die Rechtssache Schultz-Hoff (Aktenzeichen C-350/06) mit der Rechtssache Stringer (Aktenzeichen C-520/06), die ihm vom House of Lords zur Entscheidung vorgelegt worden war. Das House of Lords war zu diesem Zeitpunkt oberstes Berufungsgericht des Vereinigten Königreichs in Zivilsachen. In der britischen Rechtssache hatte eine Arbeitnehmerin namens Stringer gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern gegen Her Majesty's Revenue and Customs, eine Finanzbehörde mit 67.000 Mitarbeitern, geklagt. Im angelsächsischen Rechtsraum ist die Schultz-Hoff-Entscheidung daher unter der Bezeichnung Her Majesty's Revenue and Customs v Stringer bekannt.

Die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof fand am 20. November 2007 statt. Das Urteil erging am 20. Januar 2009. Es bestätigte die Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf, wonach der Urlaub bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht verfällt, und entzog damit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die juristische Grundlage.

Folgen des EuGH-Urteils

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Am 2. Februar 2009 verkündete das LAG Düsseldorf sein Urteil in Sachen Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund.[7] Da seit der Entscheidung des EuGH erst wenige Tage vergangen waren, wurde vermutet, dass das LAG die Entscheidungsgründe bereits ausformuliert und nur noch die Verkündung des EuGH-Urteils abgewartet hatte.[8] Das Landesarbeitsgericht sprach Gerhard Schultz-Hoff eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 12.081,00 Euro brutto nebst Zinsen zu. Die Deutsche Rentenversicherung Bund akzeptierte das Urteil und ging nicht in Revision.

Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts

Als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung passte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung an die des EuGH an. Das BAG nahm dazu eine Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zum Anlass. Es entschied, dass der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist[9]. Das BAG räumte damit die Europarechtswidrigkeit seiner eigenen Rechtsprechung ein, bemerkte jedoch zugleich in einem Nebensatz: „Angesichts seiner Bindung an die Auslegungsergebnisse des zuständigen Gerichts der Europäischen Gemeinschaften hat der Senat nicht auszuführen, ob er der Auslegung des EuGH zustimmt.“

Reaktionen

Während das Bundesarbeitsgericht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs widerstrebend akzeptierte, kritisierte die deutsche Rechtswissenschaft die Schultz-Hoff-Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die Praxis. Besonders scharf kommentiert wurde die Schultz-Hoff-Entscheidung vom ehemaligen Bundesrichter Wolfgang Leinemann. Leinemann, von 1991 bis 2001 Vorsitzender des für das Urlaubsrecht zuständigen 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts, erklärte, das Urteil sei „für die Erkenntnis rechtlicher Zusammenhänge wertlos“. Immerhin sei es geeignet, als „Anschauungsmaterial für den Tiefpunkt des Rechtszustandes zu dienen, auf dem die Europäische Union aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angelangt ist“.[10]

Arbeitgebern wurde empfohlen, bei dauererkrankten Arbeitnehmern eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwägen. Dadurch könnten finanzielle Belastungen vermieden werden, die andernfalls durch notwendige Urlaubsabgeltungen entstehen würden.[11] Nicht nachweisbar ist, ob es als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung tatsächlich zu vermehrten Kündigungen von langzeiterkrankten Arbeitnehmern gekommen ist. Die Arbeitsgerichtsbarkeit führt dazu keine Statistik.

In Folge der geänderten Rechtsprechung konnten Arbeitnehmer höhere Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen. So sprach beispielsweise das Hessische Landesarbeitsgericht einer Köchin, die ihren Arbeitsplatz aus Krankheitsgründen verloren hatte, eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 29.198,23 Euro zu.[12]

KHS-Entscheidung

Im November 2011 relativierte der Europäische Gerichtshof mit der KHS-Entscheidung[13] (auch Schulte-Entscheidung genannt) seine im Schultz-Hoff-Fall getroffenen Aussagen: In der Rechtssache C-214/10 – KHS gegen Winfried Schulte – ging es um die Abgeltung eines Urlaubsanspruchs für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Der EuGH stellte fest, dass die Arbeitszeitrichtlinie nicht verlange, dass Urlaub zeitlich unbegrenzt angesammelt werden dürfe. Eine bestimmte zeitliche Grenze dürfe nicht überschritten werden. Über eine solche Grenze hinaus fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Zudem müsse der Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten geschützt werden, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben könnten.

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs nach nationalem Recht sei deshalb zulässig, wenn der Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich übersteige. In der Sache KHS gegen Schulte betrug der Übertragungszeitraum fünfzehn Monate, der Bezugszeitraum zwölf Monate. Dies ließ der Gerichtshof ausreichen; der Urlaubsanspruch von Winfried Schulte für das Jahr 2006 war damit erloschen. In der Sache Schultz-Hoff hatte der Übertragungszeitraum lediglich sechs Monate betragen.

Die KHS-Entscheidung wurde von arbeitgebernahen Rechtsanwälten als „notwendige Korrektur von Schultz-Hoff“[14] begrüßt, welche beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu „großer Erleichterung“[15] geführt haben dürfte.

Literatur

  • Jobst-Hubertus Bauer, Christian Arnold: EuGH kippt deutsches Urlaubsrecht. Die Schultz-Hoff-Entscheidung und ihre Folgen. In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 10, 2009, S. 631–636.
  • Hans Georg Rummel: Konsequenzen aus der EuGH-Entscheidung Schultz-Hoff für die Urlaubsrechtsprechung in Deutschland. In: Arbeit und Recht. 2009, S. 160–164.
  • Doreen Methfessel: Das BAG kapituliert vor dem EuGH! - Urlaub Langzeiterkrankter. In: Arbeit und Arbeitsrecht. 2009, S. 276–279.
  • Gregor Dornbusch, Lara Ahner: Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. Nr. 4, 2009, S. 180–183.
  • Steffen Krieger, Christian Arnold: Urlaub 1. + 2. Klasse – Das BAG folgt der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. Nr. 10, 2009, S. 530–533.
  • Jochen Diehl: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes „Schultz-Hoff/Stringer“ zum Fortbestand des Urlaubsanspruches im Krankheitsfall. Eine ganzheitliche Betrachtung. 1. Auflage. Diplomica Verlag, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8366-9183-3.
  • Stephan Pötters, Tom Stiebert: Neuausrichtung des deutschen Urlaubsrechts: Wie weit reichen die Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH? In: ZESAR. Nr. 1, 2012, S. 23–30.
  • Jobst-Hubertus Bauer, Andreas von Medem: Von Schultz-Hoff zu Schulte der EuGH erweist sich als lernfähig. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. Nr. 3, 2012, S. 113–119.
  • Stephan Pötters, Ralph Christensen: Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung und Wortlautgrenze. In: JuristenZeitung. Nr. 8, 2011, S. 387–394.
  • Daniel Gehlhaar: Das BAG, der EuGH und der Urlaub. Oder: Schultz-Hoff – auf die „Nuancen“ kommt es an! In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 5, 2012, S. 271–274.
  • Stephan Pötters, Tom Stiebert: Fallstricke im Urlaubsrecht – weiterhin keine Rechtssicherheit für die Praxis? In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 15, 2012, S. 1034–1039.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2003/88/EG
  2. Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2006, 3 Ca 7906/05.
  3. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006, 9 AZR 523/05, (online).
  4. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Mai 2003, 9 AZR 366/02, (online).
  5. Steffen Krieger, Christian Arnold: Urlaub 1. + 2. Klasse – Das BAG folgt der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. Nr. 10, 2009, S. 530.
  6. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2006, 12 Sa 486/06 a, (online; PDF; 58 kB).
  7. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009, 12 Sa 486/06 (online) (PDF; 224 kB).
  8. Svenja Sottorf, Martin Hensche: Schultz-Hoff bekommt seine Urlaubsabgeltung. 17. März 2009, abgerufen am 19. Februar 2012.
  9. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009, 9 AZR 983/07, (online)
  10. Wolfgang Leinemann: Die Deformierung der Urlaubsabgeltung durch den Europäischen Gerichtshof. In: Der Betrieb. Nr. 8, 2009, S. I (online).
  11. Steffen Krieger, Christian Arnold: Urlaub 1. + 2. Klasse – Das BAG folgt der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. Nr. 10, 2009, S. 530 (533).
  12. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2010, 19 Sa 939/10 (online).
  13. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22. November 2011, C-214/10, (online).
  14. Jobst-Hubertus Bauer, Andreas von Medem: Von Schultz-Hoff zu Schulte der EuGH erweist sich als lernfähig. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. Nr. 3, 2012, S. 113 (115).
  15. Daniel Gehlhaar: Das BAG, der EuGH und der Urlaub – Oder: Schultz-Hoff – auf die „Nuancen“ kommt es an! In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 5, 2012, S. 271.