Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung |
Kurztitel: | Schutzbereichgesetz |
Abkürzung: | SchBerG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Wehrleistungsrecht |
Fundstellennachweis: | 54-2 |
Erlassen am: | 7. Dezember 1956 (BGBl. 1956 I S. 899) |
Inkrafttreten am: | 12. Dezember 1956 |
Letzte Änderung durch: | Art. 11 G vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706, 718) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Mai 2015 (Art. 13 G vom 13. Mai 2015) |
GESTA: | H001 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Schutzbereichgesetz (Langtitel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung) ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahre 1956. Es trifft Regelungen für Gebiete, die für Verteidigungszwecke, auch von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet, genutzt werden.
Es regelt Duldungs- und Beschränkungspflichten für die Nutzung, aber auch Entschädigungsansprüche für den Grundeigentümer (§ 12 ff.).
Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen (§ 5 Abs. 2).
Zum Schutzbereichgesetz gibt es Umsetzungsvorschriften auf Landesebene, z. B. die Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz des Landes Brandenburg vom 24. Juli 1996 (GVBl. II S. 579).