Eine Sitzwache ist die Durchführung einer Einzelbetreuung (1:1-Betreuungsschlüssel) einer beaufsichtigungspflichtigen Person in der Regel innerhalb einer medizinischen Einrichtung, beispielsweise Krankenhäuser, Psychiatrien etc. Eine Sitzwache muss ärztlich verordnet werden.
Aufgaben einer Sitzwache
Die Sitzwache als „ständige persönliche Begleitung“ hat den Zweck, den zu betreuenden Patienten vor Verletzungen zu schützen, Notfälle rechtzeitig zu erkennen und ihm in seinen Grundbedürfnissen zu unterstützen, da die beaufsichtigungspflichtige Person möglicherweise gerade nicht dazu fähig ist. Zudem soll die Sitzwache durch permanente Anwesenheit dem beispielsweise fixierten Patienten die psychische Herausforderung der Lage des Patienten (er ist fixiert) fördern und stabilisieren.
Eine Sitzwache hat durchgehenden Sichtkontakt zum zu betreuenden Patienten zu gewährleisten. Ein Außer-Sichtkontakt-lassen des Patienten ist untersagt. Für Toilettengänge, Pausen, Zigarettenpausen oder sonstige Arbeitsunterbrechungen muss die Sitzwache sich von einer anderen Betreuungskraft ablösen lassen. Sitzwachen müssen Notfälle erkennen und um Hilfe rufen, wenn der zu betreuende Patient sich in Gefahr begibt. Sie müssen sich mit Problemen und Risiken einer Fixierung auskennen, sowie über Grundwissen über verschiedene psychiatrische Erkrankungen verfügen.
Problemstellungen der Sitzwachen
Durch die Sitzwache kann die Erwartungshaltung der Krankenhäuser entstehen, dass die Sitzwache den beaufsichtigungspflichtigen Patienten „rundum“ betreut und auch sämtliche pflegerischen Interventionen, wie zum Beispiel Nahrung anreichen, Positionswechsel im Bett etc. durchführt. Erfahrungsgemäß erhalten Patienten, an denen eine Sitzwache tätig ist, weniger Aufmerksamkeit des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals des Krankenhauses.
Die für den Patienten zuständige Gesundheits- und Krankenpflegekraft des Krankenhauses bleibt immer in der Verantwortung bei der Durchführung der sonstigen Krankenpflegeleistungen.
Rechtsgrundlagen und Finanzierung
In Deutschland muss die Sitzwache ärztlich verordnet werden und der Leistungserbringer in Vorleistung treten. Die Akutkrankenhäuser mit Krankenkassenzulassung haben die Möglichkeit, durch entsprechende Dokumentation die entstandenen Kosten für eine Sitzwache über den Pflegekomplexmaßnahmen-Score (PKMS) anteilig zu refinanzieren.
Rechtsgrundlagen sind § 1 GG (Vermeidung von Fixierungen) und § 39 Abs. 2, Nr. 5, Satz 3 PsychKG (ständige persönliche Begleitung ohne Vorgabe einer Qualifikation). Eine Sitzwache darf keine anderen Aufgaben haben als die ständige persönliche Begleitung des Patienten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut „ständig“ des PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz Berlin). Eine bestimmte Qualifikation z. B. im pflegerischen Bereich ist nicht vorgeschrieben, um Pflegemaßnahmen korrekt durchführen zu können. Die Leistung der Sitzwache beschränkt sich im Wesentlichen auf die Beaufsichtigung zur Sicherheit des Patienten.