Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr |
Kurztitel: | Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz |
Abkürzung: | SGleiG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht |
Fundstellennachweis: | 51-7 |
Erlassen am: | 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2005 |
Letzte Änderung durch: | Art. 65 G vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1664) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. November 2019 (Art. 155 G vom 20. November 2019) |
GESTA: | B030 |
Weblink: | Text des SGleiG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es tritt Bestimmungen gegen die Benachteiligung von Frauen in der Bundeswehr sowie zu Gleichstellungsbeauftragten und Gleichstellungsvertrauensfrauen und trifft Bestimmungen zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in der Bundeswehr. Zur Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus anderen Gründen, z. B. von homosexuellen Soldaten, wurde zwei Jahre nach diesem Gesetz das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz beschlossen.
Inhalt
Das Gesetz trat zwei Jahre vor dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Es dient der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Anzeigen zur Personalwerbung sowie Dienstposten-Bekanntgaben für die Streitkräfte müssen sowohl Frauen als auch Männer ansprechen. Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, sind sie beim beruflichen Aufstieg bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen. Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sie haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Soldatinnen und Soldaten die Vereinbarkeit von Familie und Dienst in der Bundeswehr erleichtern, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Soldatinnen und Soldaten ist Teilzeitbeschäftigung sowie familienbedingte Beurlaubung zu ermöglichen.
Ein Gleichstellungsplan wird von den Dienststellen, in denen eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist für vier Jahre erstellt. Der Gleichstellungsplan ist ein Instrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung, und zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten.
Gliederung
- Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
- Abschnitt 3 – Vereinbarkeit von Familie und Dienst für Soldatinnen und Soldaten
- Abschnitt 4 – Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau
- Abschnitt 5 – Statistische Angaben, Bericht
Änderungen
Seit der Änderung mit Wirkung vom 14. September 2013 fanden lediglich kleinere Änderungen statt.