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Sonderklasse (Krankenhaus)

From Wickepedia

Unter Sonderklasse oder Sondergebührenklasse versteht man in Österreich eine Form der Versorgung in einem Krankenhaus und damit eine Form der Krankenversicherung. Die Sonderklasse bezieht sich vorrangig auf die Form der Unterbringung, nicht auf medizinische Leistungen.

Finanzströme im österreichischen Gesundheitswesen
      Prämien Privat­versich­erung   Sonder­leistungen    
                             
                        Katalog­leistungen (nach LKF)      
        Beiträge Kranken­kassen
(Pflicht­vers.)
         
                         
        Steuern FA                        
          BM (Fin) Länder BGA          
       
                Art. 15a BV-G   Bud­get        
Länder­fonds
(LGF)
   
                           
                
Bevölk­erung   Selbst­behalte   Fonds-KA                  
     
 AN, AG (←)   Honorar      
        Privat-KA                
    z.T. Selbst­behalte*   PRIKRAF      
     
              Aufwands­deckung        
bzw. (←) Ambula­torium        
                   
    z.T. Selbst­behalte*           Pauschale
Einzel­leistungen
       
  (←) (praktizier­ender)
Arzt
       
          Aufw. f. Medika­mente
Apotheken­leistung
 
    Rezept­gebühr**                          
Patient (←) Apotheke        
                   
                           
        Kosten­erstattung        

(Fin) Finanzministerium verteilt das Budget für das Gesundheitsministerium;
* fließt direkt an KV-Träger;
** fließt via Apotheke an KV-Träger;
(←) teils direkte Rückerstattung oder Befreiung bei Pflichtvers.
Rottöne:Staatlicher Sektor,
Gelbtöne:Privatwirtschaftlicher Sektor

Diagramm nach Ziniel (2005)[1]

Grundlagen

In Österreich besteht die gesetzliche Pflicht zu einer Krankenversicherung, der allgemeinen, gesetzlichen Pflichtversicherung. Daneben steht es dem Einwohner (Bürgern wie anderen Ansässigen) frei, eine freiwillige private Zusatzversicherung abzuschließen, die gewisse Mehrleistungen erbringt.

Die von der Pflichtversicherung gedeckte Leistung bei stationären Spitalsaufenthalten bezeichnet man als allgemeine Gebührenklasse. Das umfasst im Regelfall die Unterbringung in einem 6-Bett-Zimmer. Patienten mit einer Privatversicherung können mit ihrer Versicherung eine Vertragsbedingung festlegen, dass die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer abgegolten wird. Diese Versicherungs- und Unterbringungsform heißt Sonderklasse[2] (in Österreich allgemein nur „Klasse“ genannt, daher spricht man von „Klassepatienten“)

Heute bieten auch einige der Pflichtversicherungsträger diese Vertragsklausel an (so die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft – SVA).[3]

Konditionen und Leistungen

Es gibt bei Privatversicherungen zwei grundlegende Varianten, die Krankenhauskostenversicherung und die Taggeldversicherung. Sonderklasse wird nur von der ersten Form gedeckt.[2] Diese Klasse – wie auch die allgemeine Klasse – wird von landesfondsfinanzierten Spitälern ebenso angeboten wie von privaten Vertragskrankenhäusern.[4]

Die Sondergebühren für den Aufenthalt umfassen eine Anstaltsgebühr und allfällig die Arztgebühren und die Hebammengebühr. Diese sind auf Landesebene gesetzlich geregelt, sie sind aber regional unterschiedlich.[5]

Mit der Sonderklasse sind auch andere Wahlmöglichkeiten verbunden, insbesondere die freie Arztwahl und mehr Gestaltungsfreiheit bei den nichtmedizinischen Leistungen.[2] Der Zusatzversicherte hat meist auch die Möglichkeit, auf die Sonderklasse zu verzichten, sich auf die allgemeine Gebührenklasse zu legen und nur die anderen Zusatzleistungen wahrzunehmen.

Leistungen aus der privaten Krankenversicherung sind für den Patienten generell einkommensteuerfrei (Stand 2011).[6]

In Österreich sind nach Angaben des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) 12 % der Bevölkerung privat zusatzversichert.[7]

Zur Neuregelung 1996

Bis 1996[8] musste die Zusatzversicherung nicht nur die tatsächlichen Mehrleistungen der Krankenhäuser für die Sonderklasse[9] bezahlen, sondern in den meisten Bundesländern zusätzlich auch erhebliche Teile der Gebühren der allgemeinen Klasse. Der Versicherte hatte diese Leistungen aber mit seinen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen schon bezahlt – diese Mittel flossen über Finanzministerium und Krankenkassen in die damaligen Krankenanstaltenfonds (heute Landesgesundheitsfonds und Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds) und von dort zu den Krankenhäusern, sodass der Sonderklassepatient doppelt bezahlte. In einer Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (für die öffentlichen Spitäler Oberösterreichs) wurde festgestellt, dass dem Privatpatienten bzw. seiner Sonderklasse-Versicherung nur die tatsächliche Mehrleistung verrechnet werden darf.

Zur Diskussion der Zweiklassenmedizin

Grundsätzlich darf die Sonderklasse keinerlei Benachteiligung der Allgemeinpatienten mit sich bringen. Sie stellt eine reine Zusatzleistung im Komfort dar. Trotzdem entsteht durch die Sonderklasse immer wieder eine Diskussion über eine Zwei-Klassen-Medizin in Österreich.

Allgemein liegt es im Ermessen des Krankenhausbetreibers, wie viele Betten er für die Sonderklasse vorsieht. Der Anteil ist gesetzlich gedeckelt.[10] Sind alle Allgemeinbetten belegt, können sich für nicht Privatversicherte Wartezeiten ergeben, obwohl Sonderklasse-Betten frei wären.[7] Dies liegt weniger an der Institution der Sonderklasse an sich, als vielmehr den wirtschaftlichen Aspekten der Krankenhausfinanzierung.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass durch die freie Arztwahl – und die flexible Termingestaltung – die erfahrenen Ärzte vorrangig die Sonderklassepatienten operieren. Allgemeinpatienten werden von weniger erfahrenen Ärzten operiert oder haben längere Wartezeiten für einen Operationstermin, wenn Spezialisten notwendig sind. Eine Unzulässigkeit liegt dann vor, wenn entgegen jeweiliger medizinischer Notwendigkeit Sonderklassepatienten den Allgemeinpatienten vorgezogen werden oder Ärzte einen Allgemeinpatienten unter falschem Vorwand nicht behandeln.[7]

Zur Problematik der Arzthonorare für die Ärzteschaft

Probleme können sich auch innerhalb der Ärzteschaft ergeben. Insbesondere die über die Sonderklasse zusätzliche erwirtschafteten Arzthonorare werden im Krankenhaus auf jeder Abteilung nach einem internen Schlüssel zwischen Primararzt, Fachärzten und Assistenzärzten aufgeteilt. Diese Vereinbarung ist einvernehmlich von den Ärzten vorzunehmen und wird von der Krankenhausleitung genehmigt. Sie unterliegt keiner besonderen Regelung. Ärzten, die neu in eine Abteilung kommen, bleibt meist keine Wahl, als die vorhandene Vereinbarung zu akzeptieren. Daher haben einige Institutionen (etwa Ärztekammern) unverbindliche Richtlinien oder Empfehlungen zur fairen Aufteilung der Sondergebühren herausgegeben.[11]

Einzelnachweise

  1. Wiedergegeben in:Ch. Herber; J. Weidenholzer (Hrsg.): Beurteilungsansatz der Umsetzung der Gesundheitsreform 2005. Linz 2007, S. 133 (PDF, ooegkk.at, abgerufen am 20. Juli 2014) – dort „Ziniel (2005)“ ohne nähere Angabe.
  2. 2.0 2.1 2.2 Pflichtversicherung/Versicherungspflicht@2Vorlage:Toter Link/www.sozialversicherung.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. → Unterschiede Sozialversicherung : Privatversicherung, Zeile Im Spital der Tabelle, sozialversicherung.at, abgerufen 26. Juli 2014.
  3. Geldleistungsberechtigte/Option Sonderklasse@2Vorlage:Toter Link/www.sozialversicherung.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., sozialversicherung.at, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft → Krankenversicherung → Wieder gesund werden → Spitalaufenthalt, abgerufen 26. Juli 2014.
  4. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO): Krankenversicherung in Österreich (Memento des Originals vom 15. August 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.vvo.at, Informationsblatt, datiert 25. August 2014 (pdf, vvo.at, abgerufen 26. Juli 2014).
  5. So etwa:
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2013 über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten. Stf: LGBl. Nr. 19/2013 (i.d.g.F. online, ris.bka).
  6. VVO: Krankenversicherung in Österreich: Steuerliche Behandlung der privaten Krankenversicherung, S. 7.
  7. 7.0 7.1 7.2 Die Doppelmoral der "Zweiklassenmedizin", diePresse.com, 25. August 2011.
  8. VVO: Krankenversicherung in Österreich, S. 5.
  9. und auch die Privatarzthonorare beim Arztbesuch
  10. In Wien etwa darf sie nicht mehr als 25 % der Betten umfassen (§ 26 iVm § 32 Wr. KAG). Angabe nach Informationen zum Thema Sonderklasse (Memento des Originals vom 8. August 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.aekwien.at, Ärztekammer für Wien, aekwien.at, abgerufen 26. Juli 2014.
  11. vergl. etwa Die Aufteilung der Sondergebühren (Memento des Originals vom 11. August 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.aekooe.or.at, Informationsblatt, Ärztekammer für Oberösterreich, o. D. (pdf, aekooe.or.at, abgerufen 26. Juli 2014);
    Informationen zum Thema Sonderklasse (Memento des Originals vom 8. August 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.aekwien.at, Ärztekammer für Wien, aekwien.at.