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Sozialpädiatrisches Zentrum

From Wickepedia

Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind eine Sonderform ambulanter interdisziplinärer Einrichtungen und wurden seit 1968 im gesamten Gebiet von Deutschland etabliert.

Gesetzlich wurden die SPZ 1989 durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) im § 119 SGB V und ergänzend ab 2003 in § 4 Frühförderungsverordnung auf der Grundlage von § 30 SGB IX verankert.

Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind somit spezialisierte, interdisziplinäre, medizinische Einrichtungen zur ambulanten Untersuchung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen vom Neugeborenenalter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit vermuteten oder bestätigten Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung. Die Versorgung erfolgt unter Einbezug des familiären und außerfamiliären Umfeldes der Patienten und beinhaltet auch Beratung und Anleitung.[1]

Ein SPZ bedarf im Bereich von § 119 SGB V einer Zulassung durch einen speziellen Ausschuss, der von den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen besetzt ist.

Die Leitung eines SPZ erfolgt durch spezialisierte Kinder- und Jugendärzte. Diese erbringen ihre Leistungen in multiprofessioneller Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Fachgebiete Psychologie, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Heil- und Sozialpädagogik; unterstützt durch Fachkräfte der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der medizinisch-technischen Assistenz und des Managements.

Sie arbeiten ergänzend zu den Praxen niedergelassener Ärzte und Therapeuten und den Frühförderstellen.

Bereits 1968 wurde in München von Theodor Hellbrügge das erste Zentrum zur Untersuchung, Behandlung und Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder aufgebaut. Ausgangspunkt war die Universitäts-Kinderpoliklinik München.[1]

Inzwischen sind etwa 144 SPZs in Deutschland zugelassen. Wenige Zentren (10 SPZ) bieten neben der ambulanten auch stationäre sozialpädiatrische Betreuung an.

Die Behandlung in einem SPZ muss von einem niedergelassenen Arzt verordnet werden. Die Inanspruchnahme von Leistungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist kostenlos.

Die Rahmenbedingungen für die Arbeit von Sozialpädiatrischen Zentren wurden durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialpädiatrischer Zentren (BAG SPZ)[2] formuliert und sind im sogenannten „Altöttinger Papier“ beschrieben (aktuelle Version: Altöttinger Papier, Fassung 3.0 – 2016).[3]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1.0 1.1 Sozialpädiatrische Zentren – DGSPJ. Abgerufen am 2. April 2019.
  2. [1]
  3. Altöttinger Papier / IVAN – DGSPJ. Abgerufen am 2. April 2019.