Spaltung ist ein Rechtsbegriff des deutschen Handelsrechts, der dem betriebswirtschaftlichen Tatbestand des Spin out oder Spin off entspricht. Folgende Arten der Spaltung von Unternehmen werden unterschieden:
Aufspaltung
Der bisherige Rechtsträger wird aufgelöst. Das Vermögen wird auf andere bestehende Rechtsträger übertragen (Aufspaltung durch Aufnahme) oder es werden neue Rechtsträger gegründet (Aufspaltung zur Neugründung; § 123 Abs. 1 UmwG).
Abspaltung
Lediglich ein oder mehrere Teile, die für sich eine abgrenzbare Einheit bilden (z. B. Teilbetriebe), gehen auf bestehende oder neu zu gründende Rechtsträger über, wobei der ursprüngliche Rechtsträger bestehen bleibt (§ 123 Abs. 2 UmwG).
Ausgliederung
Der alte Rechtsträger bleibt bestehen. Anders als bei Abspaltung erhalten aber nicht die Anteilseigner des übertragenden (Rumpf-)Rechtsträgers, sondern dieser selbst Anteile an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger (§ 123 Abs. 3 UmwG).
Steuerrechtlich
Die Aufspaltung, Abspaltung und Übertragung auf eine andere oder mehrere Körperschaften sind steuerlich neutral, wenn die Buchwerte fortgeführt werden. Es müssen jedoch zusätzlich zu den §§ 11 bis 13 UmwStG auch die Bedingungen des § 15 UmwStG erfüllt werden.
Siehe auch
Literatur
- Robert M. Schmidt: Der aktienrechtliche Unternehmensvertrag als Gegenstand der Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz, Herbert Utz Verlag, München 2007, ISBN 978-3-8316-0704-4