Das Spatenrecht ist ein Begriff aus dem Deichrecht.
Definition
Kam ein Besitzer eines zur Deichlast verpflichteten Grundstückes seinen Pflichten nicht nach, wurde die im Rahmen der Deichschau festgestellt nach dem (plattdeutschen) Satz: „Keen nich will dieken, de mutt wieken“ (Wer nicht will deichen, der muss weichen.) dort durch dein Deichgraf ein Spaten in den Deich gesteckt und damit dem Besitzer das Grundstück entzogen und für herrenlos erklärt.
Oder anders: Konnte der Besitzer eines zur Deichlast verpflichteten Grundstücks seinen Pflichten zum Unterhalt des Deiches nicht mehr nachkommen, konnte er, nach demselben Grundsatz sein Grundstück aufgeben und für herrenlos erklären. Auch er tat dies, indem er einen Spaten in den Deich steckte.
Wer den Spaten herauszog, erwarb damit das Grundstück, aber auch die mit diesem verbundenen Lasten.
Begründung
Der gesamte Deich ist nur so stark wie sein schwächstes Teilstück. Ein ungepflegter Deichabschnitt würde also alle dahinter lebenden Bewohner, auch diejenigen die ihren Deichabschnitt gepflegt haben, bei einer Sturmflut in große Gefahr bringen. Somit erklärt sich die recht hart anmutende Strafe bei mangelnder Deichpflege.
Siehe auch
Literatur
- Spatenrecht. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 16. Altenburg 1863, S. 507 (zeno.org).
Weblinks
- Judith Schmiedel: Die Bracks in Hamburg. Kapitel 3.6: Deichrecht ( vom 25. August 2007 im Internet Archive).