Das Sprachenrecht regelt, welche Sprachen in einem Land oder einer Region verwendet werden, insbesondere bezüglich der Amtssprache und der Gerichtssprache. Es ist damit das Ergebnis der jeweiligen Sprach- und Sprachenpolitik. In den Verfassungen kann die staatliche Sprache festgelegt werden.
Besonders deutlich wird Sprachenpolitik in multilingualen Staaten wie der Schweiz oder Österreich, auch gegenüber sprachlichen Minderheiten, und in internationalen Organisationen.[1]
In Deutschland darf niemand wegen seiner Sprache oder Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG). Daher sind zwar Amts- und Gerichtssprache auf bundesstaatlicher Ebene deutsch (§ 23 VwVfG, § 184 Satz 1 GVG), das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung auch vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist jedoch gewährleistet (§ 184 Satz 2 GVG). Hinzu kommt, dass in Deutschland die grundsätzliche Kompetenz, Amtssprachen zu bestimmen aufgrund der Kulturhoheit der Länder bei den einzelnen Ländern liegt, so dass beispielsweise in Schleswig-Holstein gebietsweise auch Nordfriesisch Amtssprache ist.
Für Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sind Dolmetscher zuzuziehen, für hör- oder sprachbehinderte Personen die Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person oder geeignete technische Hilfsmittel (§§ 185 bis 187 GVG). Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache (§ 188 GVG). Im Verwaltungsverfahren sollen fremdsprachige Anträge, Urkunden oder sonstige Dokumente übersetzt, im Übrigen ebenfalls Dolmetscher herangezogen werden (§ 23 Abs. 2 VwVfG). Den Anspruch hör- oder sprachbehinderte Menschen, in Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, regelt die Kommunikationshilfenverordnung.
In einem Gesetzentwurf schlägt der deutsche Bundesrat vor, bei den Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, bei denen Englisch als Verfahrenssprache gewählt werden kann.[2]
In Litauen zum Beispiel gibt es neben der verfassungsrechtlichen Reglementierung ein Gesetz über die litauische Sprache, über dessen Einhaltung und Verwirklichung drei verschiedene Behörden wachen.
Siehe auch
Literatur
- Hannelore Burger: Sprachenrecht und Sprachgerechtigkeit im österreichischen Unterrichtswesen 1867-1918 Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie, Band: 26, VÖAW 1995
- Dieter Kolonovits: Sprachenrecht in Österreich. Das individuelle Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprachen im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten Wien 1999
- Katerina Cerna: Status des ö/Österreichischen Deutsch: Sprachenrecht und seine Auswirkungen In: Language Problems & Language Planning, 2014, S. 225–246
- Claus Luttermann, Karin Luttermann: Ein Sprachenrecht für die Europäische Union JZ 2004, S. 1002–1010
Weblinks
- Schweizer Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2010)
- Daniel Thürer, Thomas Burri: Zum Sprachenrecht der Schweiz Universität Zürich, 4. Juni 2006
- Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Heft Nr. 2/2006 – 2007: Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG)
- Alfred Fischel: Das österreichische Sprachenrecht; eine Quellensammlung 1910. Digitalisat der University of British Columbia Library, Toronto
- Braucht Deutschland eine bewusstere, kohäsive Sprachenpolitik? Diskussionspapier der Alexander von Humboldt-Stiftung 11/2007
- Kirsten-Heike Pistel: Sprache – Recht – Öffentlichkeit. Bericht von der 37. Jahrestagung des IDS Institut für Deutsche Sprache 2001
- Arbeitskreis Sprache und Recht der Universität Regensburg
Einzelnachweise
- ↑ Helmut Glück (Hg): Metzler-Lexikon Sprache. 2. Auflage. Stuttgart [u. a.] 2000.
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) BT-Drucksache 18/1287 vom 30. April 2014