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Steiermärkische Gemeindestrukturreform

From Wickepedia

Die Steiermärkische Gemeindestrukturreform ist eine Gebietsreform im österreichischen Bundesland Steiermark.[1] Sie wirkt seit 1. Jänner 2015 und ist damit abgeschlossen.[2] Ihre Grundlage ist das Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz (StGsrG).[3] Dieses Gesetz wurde am 17. Dezember 2013 vom Landtag Steiermark beschlossen und am 2. April 2014 kundgemacht.[4]

Durch die Reform wurde die Zahl der Gemeinden in der Steiermark von 542 um 255 auf 287 Gemeinden (inkl. Graz) verringert. Zum 1. Jänner 2013 gab es bereits die Vereinigung der ehemaligen Gemeinden Buch-Geiseldorf und Sankt Magdalena am Lemberg zur neuen Gemeinde Buch-St. Magdalena sowie die Eingemeindung der ehemaligen Gemeinden Hafning bei Trofaiach und Gai zur Gemeinde Trofaiach, womit sich bereits vor dem Inkrafttreten der eigentlichen Reform die Anzahl der Gemeinden auf 539 reduziert hatte.

Insgesamt waren von der Reform 385 Gemeinden betroffen (durch Aufnahme anderer Gemeinden oder Gemeindeteile, Gebietsveränderungen oder Auflösung), 157 Gemeinden blieben unverändert.[5]

Eine ursprünglich angedachte Eingemeindung von Umlandgemeinden der Landeshauptstadt Graz zu dieser fand nicht statt.[6]

Ausgangslage

Als Ziel der Gemeindestrukturreform wurde der Wunsch genannt, die steirischen Gemeinden dauerhaft in die Lage zu bringen, ihre Aufgaben sachgerecht, effizient und qualitätsvoll zu erfüllen. Inhaltliche Grundlagen wurden im Leitbild unter dem Titel „Stärkere Gemeinden – Größere Chancen“ dargestellt.[7][8]

Dies wurde damit belegt, dass die Steiermark mit 542 Gemeinden in Relation zur Bevölkerungszahl die meisten Gemeinden Österreichs hatte. 200 davon hatten weniger als 1.000 Einwohner,[9] womit vor der Reform 32 % aller österreichischen Gemeinden dieser Kategorie in der Steiermark lagen, danach aber nur noch 3,6 %.[5] In 302 von 542 Gemeinden sei in den nächsten Jahren zudem mit Bevölkerungsrückgängen zu rechnen, was besonders kleine Gemeinden betreffe. 77 Gemeinden unter 500 Einwohnern und damit 41 % aller österreichischen Gemeinden dieser Kategorie lagen in der Steiermark,[10] 63 (81,8 %) davon wiesen seit der letzten Volkszählung Bevölkerungsrückgänge auf.[11]

Die Zahl der Abgangsgemeinden (s. u. Abschnitt Finanziell), die ihre Pflichtaufgaben nicht mehr aus eigener Kraft erfüllen konnten, erhöhte sich seit 2006 ständig.[12] Die Österreichische Bundesverfassung überträgt in Artikel 118 allerdings den Gemeinden für den Alltag wichtige Aufgaben wie die Sicherheits- und Veranstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen, Straßenpolizei, Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens, die Sittlichkeitspolizei, Baupolizei, Feuerpolizei oder die Raumplanung für das jeweilige Gemeindegebiet. Die Gemeinden haben diese Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen und auch zu finanzieren. Ist dies nicht möglich, ist die Gemeinde auf finanzielle Zuschüsse aus allgemeinen Steuermitteln angewiesen.

In den Jahren vor 2010 war erfolglos versucht worden, diese Situation durch den freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu Kleinregionen zu erleichtern. Obwohl dies viele Gemeinden auch tatsächlich getan hatten, blieben die erwünschten Effekte dieser Maßnahme weit hinter den Erwartungen zurück.[13] Die Erfahrungen mit den Kleinregionen waren eine der Grundlagen für die Arbeiten an der Gemeindestrukturreform.

Als ein weiteres Argument für die Reform wurde genannt, dass es für die Gemeinden immer schwieriger werde, Bewerber für politische Funktionen zu finden (Gemeinderat, Bürgermeisteramt). Gemeindevereinigungen bieten eine Chance, Ämter attraktiver zu machen, da größere Gemeinden mehr Handlungsspielräume und höhere Leistungen bieten und es möglich machen, das Bürgermeisteramt als Vollzeitamt und nicht bloß nebenbei auszuüben. Politische Ämter können leichter besetzt werden, wenn aus einem größeren Personenkreis geschöpft werden kann.[14]

Größere Gemeinden haben weiters die Möglichkeit, für Fachfragen leichter eigenes Personal heranzuziehen (oder externe Spezialisten zu honorieren) als Kleingemeinden mit geringem Budget. Abgesehen von der zeitlichen Belastung hängt der Mangel an Bewerbern auch damit zusammen, dass Bürgermeister dem Risiko strafrechtlicher Vorwürfe ausgesetzt sein können, selbst wenn sie nicht aktiv handeln, sondern z. B. (über längere Zeit) behördliche Schritte (Anzeige eines nicht genehmigten Baues) unterlassen.[15] Auch wenn sich solche Vorwürfe oder gar persönliche Angriffe[16] im Nachhinein als unberechtigt herausstellen, kann die persönliche Belastung ein Nachteil sein, der die Bewerbung um ein Amt nicht fördert.[17] Als persönliche Angriffe auf Bürgermeister werden beispielsweise angeführt ein Schussattentat (2003, Fohnsdorf), strychninvergiftete Praline (2008, Spitz an der Donau), Säureattentat (2008, Weißkirchen an der Traun), Zusendung toter Tiere (2010, Ansfelden; 2011, Eidenberg), Morddrohungen und andere Angriffe.[18] Dieser Situation kann mit den Ressourcen einer größeren Gemeinde besser begegnet werden.

Ablauf

Die Reform lief in mehreren Phasen ab. In der „Vorschlagsphase“ vom Oktober 2011 bis 31. Jänner 2012 wurden bereits die Gemeinden und ihre Bürger beteiligt, um ihre Standpunkte darzustellen. In der „Verhandlungsphase“ bis September 2012 wurden daraufhin die Vorstellungen des Landes und der Gemeinden hauptsächlich auf Ebene der Bezirke diskutiert. In der „Entscheidungsphase“ sollte bis Jänner 2013 der konkrete Inhalt der Reform ausgearbeitet werden.[19] In dieser Phase lagen bis 31. Jänner 2013 Grundsatzbeschlüsse von 207 Gemeinden vor, sich freiwillig – nach Abklärung von offenen Fragen – mit einer oder mehreren Nachbargemeinde(n) zu vereinigen. In der darauf folgenden „Umsetzungsphase“ wurden technische und organisatorische Themen behandelt und die Umstellungsarbeiten begonnen.[5]

Der Ablauf, besonders wenn freiwillige Zusammenlegungen beabsichtigt waren, ist in einem Handbuch zusammengefasst.[20] Vorarbeiten begannen in den Jahren nach 2009. Kriterien, nach denen untersucht wurde ob eine Gemeindezusammenlegung sinnvoll wäre, waren folgende Bereiche:

  • Zentrale Einrichtungen: Einzugsbereiche von Schulen, Pfarrämtern, Geschäften.
  • Gemeindestruktur: In diesem Zusammenhang wurden bereits bestehende funktionelle Verflechtungen zwischen den Gemeinden, Zusammenhänge in der Siedlungsstruktur und der Infrastruktur (z. B. Gemeinsame Entsorgungsbetriebe) betrachtet.
  • Bereits bestehende Kooperationen und Versorgungsstrukturen: Kleinregionen, Schulsprengel, Pfarrsprengel, Abwasserverbände, Standesamtsverbände, Verwaltungsgemeinschaften, Tourismusverbände und Kooperationen privatwirtschaftlicher Art wie Gewerbeparks.
  • Demografische Entwicklung: Bevölkerungsentwicklung, Zu- und Abwanderung usw.
  • Entwicklung der Gemeindehaushalte, deren Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftliche und finanzielle Lage als Basis der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.
  • Geografische Situation: gemeinsame Grenzen, Verkehrserschließung, geografische Lage, naturräumliche und topografische Gegebenheiten

Diese Grundlagen wurden in Kriterienkarten dargestellt.[21]

Es gibt zwei Arten der Gemeindezusammenlegung: die freiwillige und die zwangsweise:

  • Freiwillige Fusionen erfolgten durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte auf Grundlage des Gemeindegesetzes, sie wurden vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht. Rund 60 solcher Kundmachungen, betreffend jeweils mindestens zwei, aber auch mehrere Gemeinden, wurden verlautbart. Für freiwillige Fusionen gab es finanzielle Anreize (Fusionsprämien, Reformfonds[22]).
  • Zwangsweise Fusionen erfolgten durch Gesetz des Landes Steiermark.
  • Per 1. Jänner 2020 wird auf mehrheitlichen Wunsch der Gemeindebürger die Gemeinde Murfeld im Bezirk Südoststeiermark aufgelöst und auf zwei Nachbargemeinden im Bezirk Leibnitz aufgeteilt.

Auswirkungen

Allgemein

Durch die Zusammenlegung von Gemeinden entstanden vollständig neue Gemeinden (es wurden also nicht nur frühere Gemeinden in weiter bestehende andere Gemeinden „eingemeindet“). Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden gehen zur Gänze auf die neue Gemeinde über.[23]

Die Ämter der Bürgermeister, Gemeinderäte und anderer Funktionsträger erloschen mit dem Wirksamwerden der Veränderungen für alle von der Reform betroffenen Gemeinden.[24] An ihrer Stelle führte ein Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte.[25] Er wurde von der Landesregierung eingesetzt, ein Beirat konnte ihm beigegeben werden.

Das Recht zur Wappenführung erlosch für alle betroffenen Gemeinden, ein Wappen muss neu zuerkannt werden. Dabei kann es sich um das bisher geführte Wappen handeln, es muss aber nicht sein.[26] Das beruht auf der Bestimmung der Gemeindeordnung, wonach Gemeindewappen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen aufgelöst sind, nicht mehr als kommunale Hoheitszeichen gelten.[27] Es gilt somit auch für Wappen einer früheren Gemeinde, deren Namen weitergeführt wird.

Aufgelöste Gemeinden können von der Gemeinde, zu der sie ab 2015 gehören, zu Ortsverwaltungsteilen erklärt werden.[28] Das frühere Gemeindewappen kann als Ortsteilwappen verwendet werden,[29] ein eigener Ortsteilbürgermeister kann bestellt werden.[30] Die Gemeindeordnung enthält auch weitere Regeln zum Übergang von Rechten und Pflichten der aufgelösten Gemeinden.[31]

Innerhalb von sechs Monaten ist die Neuwahl der Gemeinderäte auszuschreiben. Die Gemeinderatswahlen in der Steiermark 2015 wurden für den 22. März 2015 angesetzt und durchgeführt.

Die Gerichtsorganisation der Steiermark wurde durch die „Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark 2015“ entsprechend den Veränderungen der Gemeindestrukturreform ebenfalls neu definiert.[32]

Andere Organisationsveränderungen, wie z. B. Die Gebiete der nach der Reform vorhandenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände[33] wurden im November und Dezember 2014 im Landesgesetzblatt für die Steiermark oder in der Grazer Zeitung (für die Tourismusverbände) kundgemacht.[34]

Finanziell

Durch die Gemeindestrukturreform wurden mittel- bis langfristig positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Gemeinden und damit auch des Landes Steiermark erwartet. Zahlungen, die früher an negativ gebarende Gemeinden geleistet werden mussten, um deren Aufgaben weiter gewährleisten zu können, konnten entfallen. 2010 konnten 225 Gemeinden ihren ordentlichen Haushalt nicht aus eigener Kraft ausgleichen, der Gesamtabgang im ordentlichen Haushalt betrug 45 Mio. Euro, 2011 galt dies für 152 Gemeinden bei einer Abgangssumme von 29 Mio. Euro. Für verschiedene Abgangsdeckungen und Ausgleiche waren nach der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Gemeindestrukturreform im Jahr 2010 rund 37,2 Mio. Euro und im Jahr 2011 beinahe 55 Mio. Euro aufgewendet worden. Diese Summen waren zur Stärkung der ordentlichen Haushalte notwendig und konnten nicht für Investitionen oder andere Zwecke eingesetzt werden.[35]

In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf[36] wurden die finanziellen Auswirkungen folgendermaßen zusammengefasst:

„Die Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes hat geringe finanzielle Auswirkungen für das Land Steiermark. Durch die im Gesetzesentwurf vorgesehene Reduktion der Anzahl der Gemeinden wird der Koordinationsaufwand und die Anzahl der Verfahren und Erledigungen von Landesstellen verringert; unter Berücksichtigung einer zu erwartenden intensiveren Inanspruchnahme der Landesstellen durch die neu gebildeten Gemeinden in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist kurz- und mittelfristig von Kostenneutralität und langfristig von Einsparungen für das Land Steiermark auszugehen.“

„In der ersten Phase nach Bildung der neuen Gemeinden wird es für diese zu finanziellen Aufwendungen z.B. für Organisationsänderungen und Umstrukturierungen kommen, die durch die Fusionsprämie des Bundes (§ 21 Abs. 9 FAG 2008)[37] abgedeckt werden können. In der Folge sind durch einen fokussierten Einsatz der Budgetmittel, eine effizientere Nutzung der Infrastruktur, eine optimierte Raumplanung, einen verbesserten Ressourceneinsatz und nicht zuletzt durch eine deutliche Verringerung der Anzahl der politischen Organe auf Ebene der Gemeinden Kosteneinsparungen zum Vorteil der Gemeinden zu erwarten.“

Die Wirtschaftskammer Steiermark forderte im Oktober 2015 weitere Fusionen von Gemeinden, um deren Effizienz zu erhöhen und den erfolgten kommunalen Gebührenerhöhungen entgegenzusteuern. Die Wirtschaftskammer verglich die Entwicklung der Gemeindegebühren von 2002 bis 2014 mit jener der Inflation: Während die Teuerungsrate in diesem Zeitraum 27 Prozent ausmachte, stiegen die kommunalen Gebühren um 56 Prozent. In den kleineren Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern wurden die Gebühren besonders stark erhöht – hier beträgt das Plus 63 Prozent.[38]

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Die Reform stieß auf Kritik. Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) waren im Herbst 2014 über 40 Beschwerden aus steirischen Gemeinden anhängig. Im Wesentlichen wurde darin behauptet, dass die Fusion im jeweiligen Fall unsachlich und damit verfassungswidrig sei. Die mit den Beschwerden verbundenen Anträge, konkrete Gesetzesstellen der Strukturreform aufzuheben, wurden – soweit sie verfahrensrechtlich zulässig waren – vom VfGH für jeden Fall eigens untersucht. Das führte zu teilweise umfangreichen Entscheidungen, die aber letztlich inhaltlich die getroffenen Maßnahmen bestätigten und die Anfechtungen abwiesen. Der VfGH hatte dabei zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßnahmen aufgrund der vorgebrachten Argumente[39] für sich genommen sachlich waren; eine (allenfalls höhere) Zweckmäßigkeit von Alternativen ist vom VfGH nicht zu bewerten.[40]

Neben jeweils örtlich relevant erscheinenden Sachverhalten wurde eingewendet, dass die Reform gegen die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung verstoße. Diese Charta ist ein internationaler Vertrag im Rahmen des Europarates, dem Österreich beigetreten und der durch Gesetze zu erfüllen ist.[41]
Zu diesem Argument wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Charta kein Verfassungsgesetz sei, sie stehe nur auf der Stufe eines einfachen Gesetzes und bilde somit keinen Maßstab für die Verfassungskonformität eines anderen Gesetzes.[42]

Weiters entschied der Gerichtshof unter Hinweis auf frühere Entscheidungen ähnlicher Art, es gehöre zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (des Steiermärkischen Landtages als Landesgesetzgeber) und sei nicht verfassungswidrig, wenn finanziell stärkere mit finanziell schwächeren Gemeinden oder auch positiv gebarende Gemeinden vereinigt würden, um dadurch einen Ausgleich zu schaffen oder ein (noch) leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher entstehen zu lassen.[43]

Zunächst wurden Beschwerden aus folgenden Gemeinden behandelt: Tauplitz, Pichl-Kainisch, Rohrmoos-Untertal, Pichl-Preunegg, Etmißl, Raaba, Grambach, Waldbach, Ganz, Parschlug, Tragöß und Eisbach.[44]
Die Anträge blieben erfolglos. In einer ersten Serie von Entscheidungen gab der VfGH keiner Anfechtung statt und hielt dazu in einer amtlichen Stellungnahme[45] folgende Grundsätze fest:

  • Die in den Anträgen behauptete Verfassungswidrigkeit der Gemeindestrukturreform aus formalen Gründen, nämlich aufgrund fehlerhafter Kundmachung des Gesetzes bzw. der Verordnung, trifft nicht zu.
  • Die Verfassung garantiert der einzelnen Gemeinde kein Recht auf „ungestörte Existenz“.
  • Dem Landesgesetzgeber kommt bei seiner Aufgabe, das Land in Gemeinden zu gliedern bzw. Gemeindegebiete zu verändern, ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.
  • Der Verfassungsgerichtshof hat allein zu entscheiden, ob dabei der Grundsatz der Sachlichkeit eingehalten wird (und nicht etwa, ob es beispielsweise zweckmäßigere Alternativen gegeben hätte).
  • Gegen die Ziele der steiermärkischen Gemeindestrukturreform (insbesondere Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, effizientere Nutzung der kommunalen Infrastruktur, bessere Nutzung von Flächen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke, Reaktion auf die demographische Entwicklung) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • Unsachlich ist eine Gemeindezusammenlegung nur dann, wenn sie etwa „aufgrund ganz besonderer Umstände vorhersehbar völlig untauglich“ ist, um das Ziel einer Verbesserung der Gemeindestruktur zu erreichen.
  • Dem Verfassungsgerichtshof ist bewusst, dass jede Änderung der Gemeindestruktur nicht nur Vorteile bringt. Manches wird sich überhaupt nicht ändern, manches zum Nachteil. Dieser Umstand macht eine solche Maßnahme an sich jedoch nicht unsachlich.[46][45]

Inhaltlich behandelt wurden nur jene Beschwerden, die von betroffenen Gemeinden erhoben wurden und konkrete Gründe für eine mögliche Verfassungswidrigkeit nannten. Beschwerden, die nur allgemeine Ausführungen ohne konkrete Gründe enthielten[47] oder die von Einzelpersonen (z. B. Bürgermeistern) erhoben worden waren, wurden ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen. Zu Beschwerden von Einzelpersonen führte der Gerichtshof aus, dass das Gemeindestrukturreformgesetz nicht in deren rechtliche Stellung (Rechtssphäre) eingreife und sie daher nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt seien (fehlende Antragslegitimation). Privatpersonen seien nicht Normadressaten des Gesetzes. Da Bürgermeister in der Steiermark (nur) vom Gemeinderat (und nicht von den Gemeindebürgern) gewählt seien, gelte dies auch für die Personen, die ein Bürgermeisteramt ausübten. Gesetzliche Bestimmungen, die die Funktionsperiode eines vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters beendeten, griffen nicht in dessen (persönliche) Rechtssphäre ein.[48]

Als erste Information wurde das Erkenntnis des VfGH über die Rechtmäßigkeit der Fusion der Gemeinden Mönichwald und Waldbach publiziert.[49]

Am 16. Dezember 2014 teilte der VfGH mit, dass auch weitere Beschwerden gegen die Strukturreform erfolglos geblieben waren und nur eine zuletzt eingebrachte Beschwerde der Gemeinde Saifen-Boden noch nicht entschieden sei. Abgewiesen wurden damit Beschwerden der Gemeinden Teufenbach, Petersdorf II, Kleinlobming, Nestelbach im Ilztal, Gams bei Hieflau, Preßguts, Stein, Weißenbach bei Liezen, Dürnstein in der Steiermark, Neumarkt in Steiermark, Gschnaidt, Seggauberg, Hart-Purgstall, Brodingberg, Höf-Präbach, Sulmeck-Greith, Reichendorf, Pitschgau, Großradl, Sankt Oswald ob Eibiswald, Hollenegg, Vogau, Zettling, Trahütten, Freiland bei Deutschlandsberg, Osterwitz und Sankt Nikolai im Sölktal.[50] Die Beschwerde der Gemeinde Saifen-Boden wurde erst im Februar 2015, aber mit im Wesentlichen gleichen grundlegenden Argumenten ebenfalls abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hegte auch in dieser Entscheidung keinen Zweifel, dass sich der Steiermärkische Landtag (der Landesgesetzgeber) mit der Vereinigung im Rahmen des in Österreich verfassungsgesetzlich festgelegten Konzeptes der Ortsgemeinden (Art. 115 B-VG) bewegte.[51] Die Entscheidung über die Beschwerde der Gemeinde Teufenbach wurde vom VfGH als Beispiel für diese Entscheidungsserie genannt.[52]

Der Verfassungsgerichtshof fasste mehrfach Beschwerden, die ähnliche Sachverhalte behandelten (z. B. Beschwerden benachbarter Gemeinden, welche dieselbe Gesetzesstelle betrafen) in einer Entscheidung zusammen.[53] Die Zahl seiner Entscheidungen stimmt daher nicht mit der (größeren) Zahl der Beschwerden überein.

Die steirischen Bezirke vor und nach der Reform

File:Steiermark Bezirksgrenzen 2012.svg
Die Bezirksgrenzen vor Wirken der Reform 2011
File:Steiermark Bezirksgrenzen 2015.svg
Die Bezirksgrenzen nach Abschluss der Reform 2015
File:Steiermark Gemeindegrenzen 2015.svg
Gemeindegrenzen der Steiermark nach der Gemeindestrukturreform (per 1. Jänner 2015)

Im Zuge von gemeinsam mit der Gemeindestrukturreform angekündigten Verwaltungsreformen entstanden bereits vor dieser durch Fusionen vier neue Bezirke: 2012 der Bezirk Murtal (Zusammenlegung der ehemaligen Bezirke Judenburg und Knittelfeld) sowie 2013 die Bezirke Bruck-Mürzzuschlag (aus Bruck an der Mur und Mürzzuschlag), Hartberg-Fürstenfeld (aus Hartberg und Fürstenfeld) und Südoststeiermark (aus Feldbach und Radkersburg).

Die Zahl der Bezirke verringerte sich damit in zwei Schritten von 17 auf 13.

Die Grenzen einiger Bezirke wurden zudem so verändert, dass neugebildete Gemeinden (z. B. Schwarzautal und Landl) komplett zu einem einzigen Bezirk gehören, auch wenn deren Ortsteile ursprünglich in unterschiedlichen Bezirken lagen.[54] Der Bezirk Südoststeiermark hat deshalb die Gemeindegebiete von Mitterlabill, Schwarzau im Schwarzautal und Weinburg am Saßbach an den Bezirk Leibnitz sowie das Gemeindegebiet von Petersdorf II an den Bezirk Graz-Umgebung abgetreten, der wiederum die Gemeindegebiete von Tyrnau und Tulwitz an den Bezirk Weiz abgegeben hat. Außerdem kam Hirnsdorf vom Bezirk Weiz zum Bezirk Hartberg-Fürstenfeld sowie Hieflau vom Bezirk Leoben zum Bezirk Liezen.

Letztendlich blieben somit nur die Grenzen von vier Bezirken unverändert:

Stadt Graz sowie die Bezirke Deutschlandsberg, Murau und Voitsberg.

Im Jänner 2018 wurde von Landeshauptmann Schützenhöfer eine erste Bilanz zu den Bezirksfusionen vorgenommen, welche darlegte, dass es in diesem Bereich zwar zu Einsparungen von rund 5,2 Mio. Euro pro Jahr gekommen sei, man sich aber rund 10 Mio. erhofft hatte. Weitere Bezirksfusionen schloss der Landeshauptmann neuerlich aus, außer „sie erfolgen freiwillig“.[55] Wie eine freiwillige Fusion durch weisungsgebundene Beamte wie Bezirkshauptleute angestoßen werden könnte, wurde nicht dargelegt.

Bezirke Anzahl Gemeinden
2011 2015 2011 2015
Bezirk Bruck an der Mur Bruck-
Mürzzu­schlag
21 19
Bezirk Mürzzuschlag 16
Deutschlandsberg DL 40 15
Graz G 01 01
Graz-Umgebung GU 57 36
Bezirk Fürstenfeld Hartberg-
Fürsten­feld
14 36
Bezirk Hartberg 50
Leibnitz LB 48 29
Leoben LN 19 16
Liezen LI 51 29
Murau MU 34 14
Bezirk Judenburg Murtal 24 20
Bezirk Knittelfeld 14
Bezirk Feldbach Südost-
steier­mark
55 26
Bezirk Radkersburg 19
Voitsberg VO 25 15
Weiz WZ 54 31
2011 2015 2011 2015
17 Bezirke 13 Bezirke 542 Gem. 287 Gem.

Detaillierte Liste der neugebildeten Gemeinden

Aus ehemals 539 selbstständigen Gemeinden (Stand: Dezember 2014) wurden zum 1. Jänner 2015 diese 287 neuen Gemeinden gebildet (251 Gemeindenamen, die exakt weiter bestehen, sind fettgedruckt; 157 Gemeinden ohne jegliche Veränderung zudem dunkelgrau hinterlegt):[56]

Die fünf Gemeinden Kohlberg, Limbach bei Neudau, Oberstorcha, Schlag bei Thalberg und Stocking sind in der linken Spalte je zweimal angeführt, da ihr Gebiet auf je zwei Folgegemeinden aufgeteilt worden ist. In der zweiten Spalte ist zwar die ehemalige gesamte Bevölkerungszahl eingetragen, von der in der Summe rechts jedoch nur der relevante Teil übernommen wurde.

Gnas wurde aus den meisten Teilen (Neun Gemeinden und ein Ortsteil) neu zusammengesetzt, weiters Feldbach und Neumarkt in der Steiermark aus jeweils sieben Teilen.

Für Hieflau und andere ehemaligen Gemeinden wurden Bezirksgrenzen verschoben.

Vorsortierung der Tabelle: 1. Bezirk, 2. Gemeinde (lt. Namen von 2015)
Alter Gemeindename Einwohnerzahl
vor der Reform
Stand 1. Jänner 2014
Neuer Gemeindename (2015) Einwohnerzahl
nach der Reform
Stand 1. Jänner 2014*
Bezirk
nach der Reform
Aflenz Kurort 1.001 Aflenz 2.445 Bruck-Mürzzuschlag
Aflenz Land 1.444
Breitenau am Hochlantsch 1.761 Breitenau am Hochlantsch 1.761 Bruck-Mürzzuschlag
Bruck an der Mur 12.541 Bruck an der Mur 15.730 Bruck-Mürzzuschlag
Oberaich 3.189
Kapfenberg 21.503 Kapfenberg 23.235 Bruck-Mürzzuschlag
Parschlug 1.732
Allerheiligen im Mürztal 1.953 Kindberg 8.243 Bruck-Mürzzuschlag
Kindberg 5.331
Mürzhofen 959
Krieglach 5.198 Krieglach 5.198 Bruck-Mürzzuschlag
Langenwang 3.926 Langenwang 3.926 Bruck-Mürzzuschlag
Gußwerk 1.227 Mariazell 3.997 Bruck-Mürzzuschlag
Halltal 321
Mariazell 1.434
Sankt Sebastian 1.015
Ganz 346 Mürzzuschlag 8.814 Bruck-Mürzzuschlag
Mürzzuschlag 8.468
Altenberg an der Rax 324 Neuberg an der Mürz 2.805 Bruck-Mürzzuschlag
Kapellen 643
Mürzsteg 594
Neuberg an der Mürz 1.244
Pernegg an der Mur 2.345 Pernegg an der Mur 2.345 Bruck-Mürzzuschlag
Mitterdorf im Mürztal 2.378 Sankt Barbara im Mürztal 6.834 Bruck-Mürzzuschlag
Veitsch 2.417
Wartberg im Mürztal 2.039
Sankt Lorenzen im Mürztal 3.521 Sankt Lorenzen im Mürztal 3.521 Bruck-Mürzzuschlag
Frauenberg 147 Sankt Marein im Mürztal 2.704 Bruck-Mürzzuschlag
Sankt Marein im Mürztal 2.557
Spital am Semmering 1.577 Spital am Semmering 1.577 Bruck-Mürzzuschlag
Stanz im Mürztal 1.857 Stanz im Mürztal 1.857 Bruck-Mürzzuschlag
Etmißl 479 Thörl 2.362 Bruck-Mürzzuschlag
Sankt Ilgen 275
Thörl 1.608
Sankt Katharein an der Laming 971 Tragöß-Sankt Katharein 1.952 Bruck-Mürzzuschlag
Tragöß 981
Turnau 1.549 Turnau 1.549 Bruck-Mürzzuschlag
Bad Gams 2.306 Deutschlandsberg 11.382 Deutschlandsberg
Deutschlandsberg 8.186
Freiland bei Deutschlandsberg 153
Kloster 194
Osterwitz 147
Trahütten 396
Aibl 1.386 Eibiswald 6.669 Deutschlandsberg
Eibiswald 1.437
Großradl 1.397
Pitschgau 1.568
Sankt Oswald ob Eibiswald 562
Soboth 319
Frauental an der Laßnitz 2.888 Frauental an der Laßnitz 2.888 Deutschlandsberg
Groß Sankt Florian 2.891 Groß Sankt Florian 4.229 Deutschlandsberg
Unterbergla 1.338
Lannach 3.337 Lannach 3.337 Deutschlandsberg
Pölfing-Brunn 1.635 Pölfing-Brunn 1.635 Deutschlandsberg
Preding 1.687 Preding 1.687 Deutschlandsberg
Sankt Josef (Weststeiermark) 1.438 Sankt Josef (Weststeiermark) 1.438 Deutschlandsberg
Sankt Martin im Sulmtal 1.781 Sankt Martin im Sulmtal 3.099 Deutschlandsberg
Sulmeck-Greith 1.318
Sankt Peter im Sulmtal 1.336 Sankt Peter im Sulmtal 1.336 Deutschlandsberg
Greisdorf 966 Sankt Stefan ob Stainz 3.548 Deutschlandsberg
Gundersdorf 406
Sankt Stefan ob Stainz 2.176
Garanas 270 Schwanberg 4.665 Deutschlandsberg
Gressenberg 283
Hollenegg 2.077
Schwanberg 2.035
Georgsberg 1.528 Stainz 8.554 Deutschlandsberg
Marhof 1.047
Rassach 1.413
Stainz 2.587
Stainztal 1.444
Stallhof 535
Wettmannstätten 1.555 Wettmannstätten 1.555 Deutschlandsberg
Limberg bei Wies 950 Wies 4.444 Deutschlandsberg
Wernersdorf 634
Wielfresen 577
Wies 2.283
Graz 269.997 Graz 269.997 Graz
Deutschfeistritz 3.871 Deutschfeistritz 4.222 Graz-Umgebung
Großstübing 351
Dobl 1.805 Dobl-Zwaring 3.357 Graz-Umgebung
Zwaring-Pöls 1.552
Brodingberg 1.277 Eggersdorf bei Graz 6.394 Graz-Umgebung
Eggersdorf bei Graz 2.139
Hart-Purgstall 1.593
Höf-Präbach 1.385
Feldkirchen bei Graz 5.696 Feldkirchen bei Graz 5.696 Graz-Umgebung
Fernitz 3.300 Fernitz-Mellach 4.557 Graz-Umgebung
Mellach 1.257
Frohnleiten 5.863 Frohnleiten 6.675 Graz-Umgebung
Röthelstein 210
Schrems bei Frohnleiten 602
Gössendorf 3.774 Gössendorf 3.774 Graz-Umgebung
Gratkorn 7.622 Gratkorn 7.622 Graz-Umgebung
Eisbach 2.955 Gratwein-Straßengel 12.811 Graz-Umgebung
Gratwein 3.664
Gschnaidt 341
Judendorf-Straßengel 5.851
Hart bei Graz 4.547 Hart bei Graz 4.547 Graz-Umgebung
Haselsdorf-Tobelbad 1.346 Haselsdorf-Tobelbad 1.346 Graz-Umgebung
Hausmannstätten 2.968 Hausmannstätten 2.968 Graz-Umgebung
Attendorf 1.831 Hitzendorf 6.895 Graz-Umgebung
Hitzendorf 3.643
Rohrbach-Steinberg 1.421
Kainbach bei Graz 2.699 Kainbach bei Graz 2.699 Graz-Umgebung
Kalsdorf bei Graz 6.120 Kalsdorf bei Graz 6.120 Graz-Umgebung
Kumberg 3.714 Kumberg 3.714 Graz-Umgebung
Laßnitzhöhe 2.620 Laßnitzhöhe 2.620 Graz-Umgebung
Lieboch 4.820 Lieboch 4.820 Graz-Umgebung
Edelsgrub 707 Nestelbach bei Graz 2.645 Graz-Umgebung
Langegg bei Graz 833
Nestelbach bei Graz 1.105
Peggau 2.144 Peggau 2.144 Graz-Umgebung
Grambach 1.758 Raaba-Grambach 4.026 Graz-Umgebung
Raaba 2.268
Sankt Bartholomä 1.400 Sankt Bartholomä 1.400 Graz-Umgebung
Krumegg 1.450 Sankt Marein bei Graz 3.627 Graz-Umgebung
Petersdorf II 877
Sankt Marein bei Graz 1.300
Sankt Oswald bei Plankenwarth 1.225 Sankt Oswald bei Plankenwarth 1.225 Graz-Umgebung
Sankt Radegund bei Graz 2.054 Sankt Radegund bei Graz 2.054 Graz-Umgebung
Pirka 3.286 Seiersberg-Pirka 10.637 Graz-Umgebung
Seiersberg 7.351
Semriach 3.292 Semriach 3.292 Graz-Umgebung
Stattegg 2.780 Stattegg 2.780 Graz-Umgebung
Stiwoll 719 Stiwoll 719 Graz-Umgebung
Thal 2.240 Thal 2.240 Graz-Umgebung
Übelbach 2.000 Übelbach 2.000 Graz-Umgebung
Unterpremstätten 3.964 Unterpremstätten-Zettling,
seit 2016 Premstätten
5.534 Graz-Umgebung
Zettling 1.570
Vasoldsberg 4.328 Vasoldsberg 4.328 Graz-Umgebung
Weinitzen 2.596 Weinitzen 2.596 Graz-Umgebung
Werndorf 2.248 Werndorf 2.248 Graz-Umgebung
Wundschuh 1.539 Wundschuh 1.539 Graz-Umgebung
Bad Blumau 1.595 Bad Blumau 1.595 Hartberg-Fürstenfeld
Bad Waltersdorf 2.192 Bad Waltersdorf 3.704 Hartberg-Fürstenfeld
Limbach bei Neudau[57] 351
Sebersdorf 1.407
Burgau 1.066 Burgau 1.066 Hartberg-Fürstenfeld
Dechantskirchen 1.627 Dechantskirchen 2.043 Hartberg-Fürstenfeld
Schlag bei Thalberg[58] 911
Ebersdorf 1.229 Ebersdorf 1.229 Hartberg-Fürstenfeld
Blaindorf 668 Feistritztal 2.404 Hartberg-Fürstenfeld
Hirnsdorf 677
Kaibing 392
Sankt Johann bei Herberstein 380
Siegersdorf bei Herberstein 287
Friedberg 2.582 Friedberg 2.582 Hartberg-Fürstenfeld
Altenmarkt bei Fürstenfeld 1.134 Fürstenfeld 8.237 Hartberg-Fürstenfeld
Fürstenfeld 5.964
Übersbach 1.139
Grafendorf bei Hartberg 2.513 Grafendorf bei Hartberg 3.145 Hartberg-Fürstenfeld
Stambach 632
Greinbach 1.783 Greinbach 1.783 Hartberg-Fürstenfeld
Großsteinbach 1.285 Großsteinbach 1.285 Hartberg-Fürstenfeld
Großwilfersdorf 1.401 Großwilfersdorf 2.017 Hartberg-Fürstenfeld
Hainersdorf 616
Hartberg 6.449 Hartberg 6.449 Hartberg-Fürstenfeld
Hartberg Umgebung 2.226 Hartberg Umgebung 2.226 Hartberg-Fürstenfeld
Großhart 635 Hartl 2.133 Hartberg-Fürstenfeld
Hartl 808
Tiefenbach bei Kaindorf 690
Ilz 2.552 Ilz 3.693 Hartberg-Fürstenfeld
Nestelbach im Ilztal 1.141
Dienersdorf 690 Kaindorf 2.810 Hartberg-Fürstenfeld
Hofkirchen bei Hartberg 639
Kaindorf 1.481
Lafnitz 1.420 Lafnitz 1.420 Hartberg-Fürstenfeld
Loipersdorf bei Fürstenfeld 1.405 Loipersdorf bei Fürstenfeld,
seit 2020 Bad Loipersdorf
1.900 Hartberg-Fürstenfeld
Stein 495
Limbach bei Neudau[57] 351 Neudau 1.445 Hartberg-Fürstenfeld
Neudau 1.199
Ottendorf an der Rittschein 1.525 Ottendorf an der Rittschein 1.525 Hartberg-Fürstenfeld
Pinggau 3.126 Pinggau 3.126 Hartberg-Fürstenfeld
Pöllau 2.041 Pöllau 6.072 Hartberg-Fürstenfeld
Rabenwald 604
Saifen-Boden 1.034
Schönegg bei Pöllau 1.367
Sonnhofen 1.026
Pöllauberg 2.127 Pöllauberg 2.127 Hartberg-Fürstenfeld
Rohr bei Hartberg 1.103 Rohr bei Hartberg 1.482 Hartberg-Fürstenfeld
Wörth an der Lafnitz 379
Eichberg 1.178 Rohrbach an der Lafnitz 2.719 Hartberg-Fürstenfeld
Rohrbach an der Lafnitz 1.046
Schlag bei Thalberg[58] 911
Sankt Jakob im Walde 1.071 Sankt Jakob im Walde 1.071 Hartberg-Fürstenfeld
Sankt Johann in der Haide 2.043 Sankt Johann in der Haide 2.043 Hartberg-Fürstenfeld
Sankt Lorenzen am Wechsel 1.548 Sankt Lorenzen am Wechsel 1.548 Hartberg-Fürstenfeld
Schäffern 1.409 Schäffern 1.409 Hartberg-Fürstenfeld
Söchau 1.412 Söchau 1.412 Hartberg-Fürstenfeld
Stubenberg 2.278 Stubenberg 2.278 Hartberg-Fürstenfeld
Puchegg 551 Vorau 4.816 Hartberg-Fürstenfeld
Riegersberg 995
Schachen bei Vorau 1.174
Vorau 1.374
Vornholz 722
Mönichwald 864 Waldbach-Mönichwald 1.557 Hartberg-Fürstenfeld
Waldbach 693
Wenigzell 1.422 Wenigzell 1.422 Hartberg-Fürstenfeld
Buch-St. Magdalena[59] 2.156 Buch-St. Magdalena 2.156 Hartberg-Fürstenfeld
Allerheiligen bei Wildon 1.425 Allerheiligen bei Wildon 1.425 Leibnitz
Arnfels 1.081 Arnfels 1.081 Leibnitz
Berghausen 632 Ehrenhausen an der Weinstraße 2.523 Leibnitz
Ehrenhausen 1.019
Ratsch an der Weinstraße 445
Retznei 427
Empersdorf 1.325 Empersdorf 1.325 Leibnitz
Gabersdorf 1.126 Gabersdorf 1.126 Leibnitz
Gamlitz 3.110 Gamlitz 3.236 Leibnitz
Sulztal an der Weinstraße 126
Gleinstätten 1.441 Gleinstätten 2.843 Leibnitz
Pistorf 1.402
Gralla 2.188 Gralla 2.188 Leibnitz
Großklein 2.292 Großklein 2.292 Leibnitz
Heiligenkreuz am Waasen 1.924 Heiligenkreuz am Waasen 2.704 Leibnitz
Sankt Ulrich am Waasen 780
Heimschuh 1.999 Heimschuh 1.999 Leibnitz
Hengsberg 1.395 Hengsberg 1.395 Leibnitz
Kitzeck im Sausal 1.223 Kitzeck im Sausal 1.223 Leibnitz
Lang 1.231 Lang 1.231 Leibnitz
Lebring-Sankt Margarethen 2.028 Lebring-Sankt Margarethen 2.028 Leibnitz
Kaindorf an der Sulm 2.510 Leibnitz 11.314 Leibnitz
Leibnitz 7.853
Seggauberg 951
Eichberg-Trautenburg 773 Leutschach an der Weinstraße 3.811 Leibnitz
Glanz an der Weinstraße 1.395
Leutschach 567
Schloßberg 1.076
Oberhaag 2.196 Oberhaag 2.196 Leibnitz
Ragnitz 1.481 Ragnitz 1.481 Leibnitz
Sankt Andrä-Höch 1.759 Sankt Andrä-Höch 1.759 Leibnitz
Sankt Georgen an der Stiefing 1.085 Sankt Georgen an der Stiefing 1.500 Leibnitz
Stocking[60] 1.455
Sankt Johann im Saggautal 2.037 Sankt Johann im Saggautal 2.037 Leibnitz
Sankt Nikolai im Sausal 2.206 Sankt Nikolai im Sausal 2.206 Leibnitz
Sankt Nikolai ob Draßling 1.097 Sankt Veit in der Südsteiermark 4.044 Leibnitz
Sankt Veit am Vogau 1.918
Weinburg am Saßbach 1.029
Breitenfeld am Tannenriegel 197 Schwarzautal 2.301 Leibnitz
Hainsdorf im Schwarzautal 289
Mitterlabill 394
Schwarzau im Schwarzautal 622
Wolfsberg im Schwarzautal 799
Obervogau 862 Straß-Spielfeld,
seit 2016 Straß in Steiermark
4.742 Leibnitz
Spielfeld 968
Straß in Steiermark 1.797
Vogau 1.115
Tillmitsch 3.197 Tillmitsch 3.197 Leibnitz
Wagna 5.426 Wagna 5.426 Leibnitz
Stocking[60] 1.455 Wildon 5.186 Leibnitz
Weitendorf 1.542
Wildon 2.604
Eisenerz 4.520 Eisenerz 4.520 Leoben
Kalwang 1.054 Kalwang 1.054 Leoben
Kammern im Liesingtal 1.645 Kammern im Liesingtal 1.645 Leoben
Kraubath an der Mur 1.277 Kraubath an der Mur 1.277 Leoben
Leoben 24.466 Leoben 24.466 Leoben
Mautern in Steiermark 1.814 Mautern in Steiermark 1.814 Leoben
Niklasdorf 2.560 Niklasdorf 2.560 Leoben
Proleb 1.537 Proleb 1.537 Leoben
Radmer 618 Radmer 618 Leoben
Sankt Michael in Obersteiermark 3.040 Sankt Michael in Obersteiermark 3.040 Leoben
Sankt Peter-Freienstein 2.419 Sankt Peter-Freienstein 2.419 Leoben
Sankt Stefan ob Leoben 1.933 Sankt Stefan ob Leoben 1.933 Leoben
Traboch 1.364 Traboch 1.364 Leoben
Trofaiach[61] 11.190 Trofaiach 11.190 Leoben
Vordernberg 1.006 Vordernberg 1.006 Leoben
Wald am Schoberpaß 598 Wald am Schoberpaß 598 Leoben
Admont 2.508 Admont 4.988 Liezen
Hall 1.744
Johnsbach 150
Weng im Gesäuse 586
Aich 920 Aich 1.205 Liezen
Gössenberg 285
Aigen im Ennstal 2.557 Aigen im Ennstal 2.557 Liezen
Altaussee 1.825 Altaussee 1.825 Liezen
Altenmarkt bei Sankt Gallen 852 Altenmarkt bei Sankt Gallen 852 Liezen
Ardning 1.197 Ardning 1.197 Liezen
Bad Aussee 4.779 Bad Aussee 4.779 Liezen
Bad Mitterndorf 3.127 Bad Mitterndorf 4.875 Liezen
Pichl-Kainisch 743
Tauplitz 1.005
Gaishorn am See 997 Gaishorn am See 1.363 Liezen
Treglwang 366
Gröbming 2.803 Gröbming 2.803 Liezen
Grundlsee 1.219 Grundlsee 1.219 Liezen
Haus 2.402 Haus 2.402 Liezen
Donnersbach 1.085 Irdning-Donnersbachtal 4.148 Liezen
Donnersbachwald 314
Irdning 2.749
Gams bei Hieflau 561 Landl 2.943 Liezen
Hieflau 730
Landl 1.258
Palfau 394
Lassing 1.667 Lassing 1.667 Liezen
Liezen 6.865 Liezen 7.982 Liezen
Weißenbach bei Liezen 1.117
Michaelerberg 551 Michaelerberg-Pruggern 1.174 Liezen
Pruggern 623
Mitterberg 1.157 Mitterberg-Sankt Martin 1.931 Liezen
Sankt Martin am Grimming 774
Niederöblarn 598 Öblarn 2.045 Liezen
Öblarn 1.447
Ramsau am Dachstein 2.766 Ramsau am Dachstein 2.766 Liezen
Oppenberg 242 Rottenmann 5.283 Liezen
Rottenmann 5.041
Sankt Gallen 1.396 Sankt Gallen 1.879 Liezen
Weißenbach an der Enns 483
Pichl-Preunegg 898 Schladming 6.676 Liezen
Rohrmoos-Untertal 1.376
Schladming 4.402
Selzthal 1.641 Selzthal 1.641 Liezen
Großsölk 489 Sölk 1.557 Liezen
Kleinsölk 583
Sankt Nikolai im Sölktal 485
Pürgg-Trautenfels 891 Stainach-Pürgg 2.848 Liezen
Stainach 1.957
Trieben 3.353 Trieben 3.353 Liezen
Wildalpen 500 Wildalpen 500 Liezen
Wörschach 1.165 Wörschach 1.165 Liezen
Krakaudorf 645 Krakau 1.495 Murau
Krakauhintermühlen 533
Krakauschatten 317
Mühlen 904 Mühlen 904 Murau
Laßnitz bei Murau 1.036 Murau 3.758 Murau
Murau 2.131
Stolzalpe 457
Triebendorf 134
Dürnstein in der Steiermark 278 Neumarkt in der Steiermark 5.072 Murau
Kulm am Zirbitz 308
Mariahof 1.352
Neumarkt in Steiermark 1.690
Perchau am Sattel 301
Sankt Marein bei Neumarkt 932
Zeutschach 211
Niederwölz 617 Niederwölz 617 Murau
Oberwölz Stadt 987 Oberwölz 3.049 Murau
Oberwölz Umgebung 777
Schönberg-Lachtal 429
Winklern bei Oberwölz 856
Ranten 1.037 Ranten 1.184 Murau
Rinegg 147
Sankt Georgen ob Murau 1.387 Sankt Georgen am Kreischberg 1.851 Murau
St. Ruprecht-Falkendorf 464
Sankt Blasen 552 Sankt Lambrecht 1.948 Murau
Sankt Lambrecht 1.396
Sankt Lorenzen bei Scheifling 634 Scheifling 2.186 Murau
Scheifling 1.552
Schöder 981 Schöder 981 Murau
St. Peter am Kammersberg 2.063 St. Peter am Kammersberg 2.063 Murau
Predlitz-Turrach 822 Stadl-Predlitz 1.790 Murau
Stadl an der Mur 968
Frojach-Katsch 1.155 Teufenbach-Katsch 1.842 Murau
Teufenbach 687
Fohnsdorf 7.813 Fohnsdorf 7.813 Murtal
Gaal 1.453 Gaal 1.453 Murtal
Großlobming 1.215 Großlobming,
seit 2016 Lobmingtal
1.846 Murtal
Kleinlobming 631
Hohentauern 434 Hohentauern 434 Murtal
Judenburg 9.191 Judenburg 10.141 Murtal
Oberweg 574
Reifling 376
Apfelberg 1.145 Knittelfeld 12.446 Murtal
Knittelfeld 11.301
Kobenz 1.830 Kobenz 1.830 Murtal
Amering 1.080 Obdach 3.876 Murtal
Obdach 2.033
Sankt Anna am Lavantegg 388
Sankt Wolfgang-Kienberg 375
Oberkurzheim 694 Pöls-Oberkurzheim 3.061 Murtal
Pöls 2.367
Bretstein 302 Pölstal 2.768 Murtal
Oberzeiring 834
Sankt Johann am Tauern 476
Sankt Oswald-Möderbrugg 1.156
Pusterwald 485 Pusterwald 485 Murtal
Sankt Georgen ob Judenburg 875 Sankt Georgen ob Judenburg 875 Murtal
Feistritz bei Knittelfeld 789 Sankt Marein-Feistritz 2.034 Murtal
Sankt Marein bei Knittelfeld 1.245
Rachau 613 Sankt Margarethen bei Knittelfeld 2.715 Murtal
Sankt Lorenzen bei Knittelfeld 804
Sankt Margarethen bei Knittelfeld 1.298
Sankt Peter ob Judenburg 1.072 Sankt Peter ob Judenburg 1.072 Murtal
Seckau 1.285 Seckau 1.285 Murtal
Flatschach 192 Spielberg 5.295 Murtal
Spielberg 5.103
Unzmarkt-Frauenburg 1.393 Unzmarkt-Frauenburg 1.393 Murtal
Eppenstein 1.217 Weißkirchen in Steiermark 4.916 Murtal
Maria Buch-Feistritz 2.244
Reisstraße 167
Weißkirchen in Steiermark 1.288
Zeltweg 7.303 Zeltweg 7.303 Murtal
Bad Gleichenberg 2.221 Bad Gleichenberg 5.278 Südoststeiermark
Bairisch Kölldorf 1.038
Merkendorf 1.143
Trautmannsdorf in Oststeiermark 876
Bad Radkersburg 1.317 Bad Radkersburg 3.064 Südoststeiermark
Radkersburg Umgebung 1.747
Deutsch Goritz 1.239 Deutsch Goritz 1.848 Südoststeiermark
Ratschendorf 609
Edelsbach bei Feldbach 1.338 Edelsbach bei Feldbach 1.338 Südoststeiermark
Eichkögl 1.241 Eichkögl 1.241 Südoststeiermark
Fehring 2.996 Fehring 7.338 Südoststeiermark
Hatzendorf 1.751
Hohenbrugg-Weinberg 973
Johnsdorf-Brunn 808
Pertlstein 810
Auersbach 867 Feldbach 12.989 Südoststeiermark
Feldbach 4.646
Gniebing-Weißenbach 2.194
Gossendorf 884
Leitersdorf im Raabtal 677
Mühldorf bei Feldbach 3.145
Raabau 576
Aug-Radisch 280 Gnas 6.016 Südoststeiermark
Baumgarten bei Gnas 541
Gnas 1.913
Grabersdorf 345
Kohlberg[62] 506
Maierdorf 514
Poppendorf 689
Raning 795
Trössing 269
Unterauersbach 442
Halbenrain 1.752 Halbenrain 1.752 Südoststeiermark
Jagerberg 1.671 Jagerberg 1.671 Südoststeiermark
Kapfenstein 1.598 Kapfenstein 1.598 Südoststeiermark
Kirchbach in Steiermark 1.543 Kirchbach in der Steiermark,
seit 2016 Kirchbach-Zerlach
3.233 Südoststeiermark
Zerlach 1.690
Fladnitz im Raabtal 755 Kirchberg an der Raab 4.389 Südoststeiermark
Kirchberg an der Raab 2.073
Oberdorf am Hochegg 724
Oberstorcha[63] 620
Studenzen 704
Klöch 1.220 Klöch 1.220 Südoststeiermark
Mettersdorf am Saßbach 1.292 Mettersdorf am Saßbach 1.292 Südoststeiermark
Eichfeld 879 Mureck 3.582 Südoststeiermark
Gosdorf 1.152
Mureck 1.551
Murfeld 1.675 Murfeld 1.675 Südoststeiermark
Kohlberg[62] 506 Paldau 3.208 Südoststeiermark
Oberstorcha[63] 620
Paldau 2.102
Perlsdorf 341
Edelstauden 451 Pirching am Traubenberg 2.594 Südoststeiermark
Frannach 548
Pirching am Traubenberg 1.595
Breitenfeld an der Rittschein 788 Riegersburg 4.948 Südoststeiermark
Kornberg bei Riegersburg 1.143
Lödersdorf 711
Riegersburg 2.306
Frutten-Gießelsdorf 620 Sankt Anna am Aigen 2.366 Südoststeiermark
Sankt Anna am Aigen 1.746
Bierbaum am Auersbach 463 Sankt Peter am Ottersbach 3.043 Südoststeiermark
Dietersdorf am Gnasbach 373
Sankt Peter am Ottersbach 2.207
Glojach 242 Sankt Stefan im Rosental 4.016 Südoststeiermark
Sankt Stefan im Rosental 3.774
Hof bei Straden 846 Straden 3.691 Südoststeiermark
Krusdorf 389
Stainz bei Straden 946
Straden 1.510
Tieschen 1.306 Tieschen 1.306 Südoststeiermark
Unterlamm 1.225 Unterlamm 1.225 Südoststeiermark
Bärnbach 5.224 Bärnbach 5.591 Voitsberg
Piberegg 367
Edelschrott 1.583 Edelschrott 1.787 Voitsberg
Modriach 204
Geistthal 807 Geistthal-Södingberg 1.630 Voitsberg
Södingberg 823
Hirschegg 653 Hirschegg-Pack 1.067 Voitsberg
Pack 414
Gallmannsegg 305 Kainach bei Voitsberg 1.671 Voitsberg
Kainach bei Voitsberg 664
Kohlschwarz 702
Graden 475 Köflach 10.042 Voitsberg
Köflach 9.567
Krottendorf-Gaisfeld 2.433 Krottendorf-Gaisfeld 2.433 Voitsberg
Ligist 3.207 Ligist 3.207 Voitsberg
Gößnitz 441 Maria Lankowitz 2.921 Voitsberg
Maria Lankowitz 2.197
Salla 283
Mooskirchen 2.106 Mooskirchen 2.106 Voitsberg
Rosental an der Kainach 1.687 Rosental an der Kainach 1.687 Voitsberg
Sankt Martin am Wöllmißberg 811 Sankt Martin am Wöllmißberg 811 Voitsberg
Sankt Johann-Köppling 1.795 Söding-Sankt Johann 3.981 Voitsberg
Söding 2.186
Stallhofen 3.130 Stallhofen 3.130 Voitsberg
Voitsberg 9.535 Voitsberg 9.535 Voitsberg
Albersdorf-Prebuch 2.000 Albersdorf-Prebuch 2.000 Weiz
Anger 829 Anger 4.126 Weiz
Baierdorf bei Anger 1.632
Feistritz bei Anger 1.069
Naintsch 596
Birkfeld 1.610 Birkfeld 5.139 Weiz
Gschaid bei Birkfeld 930
Haslau bei Birkfeld 440
Koglhof 1.094
Waisenegg 1.065
Fischbach 1.526 Fischbach 1.526 Weiz
Fladnitz an der Teichalm 1.170 Fladnitz an der Teichalm 1.836 Weiz
Tulwitz 508
Tyrnau 158
Floing 1.209 Floing 1.209 Weiz
Gasen 942 Gasen 942 Weiz
Gersdorf an der Feistritz 1.203 Gersdorf an der Feistritz 1.681 Weiz
Oberrettenbach 478
Gleisdorf 5.869 Gleisdorf 10.067 Weiz
Labuch 809
Laßnitzthal 1.070
Nitscha 1.453
Ungerdorf 866
Gutenberg an der Raabklamm 1.234 Gutenberg-Stenzengreith 1.755 Weiz
Stenzengreith 521
Hofstätten an der Raab 2.117 Hofstätten an der Raab 2.117 Weiz
Ilztal 1.743 Ilztal 2.148 Weiz
Preßguts 405
Ludersdorf-Wilfersdorf 2.176 Ludersdorf-Wilfersdorf 2.176 Weiz
Markt Hartmannsdorf 2.982 Markt Hartmannsdorf 2.982 Weiz
Miesenbach bei Birkfeld 742 Miesenbach bei Birkfeld 742 Weiz
Mitterdorf an der Raab 2.091 Mitterdorf an der Raab 2.091 Weiz
Mortantsch 2.032 Mortantsch 2.032 Weiz
Naas 1.390 Naas 1.390 Weiz
Arzberg 544 Passail 4.316 Weiz
Hohenau an der Raab 1.331
Neudorf bei Passail 480
Passail 1.961
Kulm bei Weiz 486 Pischelsdorf am Kulm 3.667 Weiz
Pischelsdorf in der Steiermark 2.556
Reichendorf 625
Puch bei Weiz 2.085 Puch bei Weiz 2.085 Weiz
Ratten 1.179 Ratten 1.179 Weiz
Rettenegg 749 Rettenegg 749 Weiz
Sankt Kathrein am Offenegg 1.136 Sankt Kathrein am Offenegg 1.136 Weiz
Etzersdorf-Rollsdorf 1.108 Sankt Ruprecht an der Raab 4.927 Weiz
Sankt Ruprecht an der Raab 2.244
Unterfladnitz 1.575
Sinabelkirchen 4.081 Sinabelkirchen 4.081 Weiz
St. Kathrein am Hauenstein 676 St. Kathrein am Hauenstein 676 Weiz
St. Margarethen an der Raab 3.954 St. Margarethen an der Raab 3.954 Weiz
Strallegg 1.951 Strallegg 1.951 Weiz
Thannhausen 2.362 Thannhausen 2.362 Weiz
Krottendorf 2.383 Weiz 11.302 Weiz
Weiz 8.919
* 

Die Einwohnerzahlen der neugebildeten Gemeinden entsprechen der Summe der Einwohnerzahlen aller Teilgemeinden mit Stand 1. Jänner 2014.

Da fünf ehemals selbstständige Gemeinden auf jeweils zwei verschiedene neue Gemeinden aufgeteilt wurden, sind die hier genannten Einwohnerzahlen dieser neugebildeten Gemeinden noch nicht endgültig zutreffend. Die neuen Daten der Statistik Austria sind in der Vorlage:Metadaten Einwohnerzahl AT-6 hinterlegt.

Benennung der Gemeinden

  • 251 alte Gemeindenamen blieben bestehen, auch wenn Eingemeindungen stattfanden. Die Namen der neu gebildeten Gemeinde übernehmen zumeist nur einen derjenigen, aus denen sie entstanden.
  • In 21 Fällen wurden zwei Namen (oder Namensbestandteile) mit Bindestrich gekoppelt, neue Namen entstanden per Umformulierung (Ehrenhausen an der Weinstraße, Leutschach an der Weinstraße, Pischelsdorf am Kulm, Sankt Georgen am Kreischberg, Sankt Veit in der Südsteiermark) oder durch Vereinfachung (Aflenz, Krakau, Oberwölz, Schwarzautal, Sölk) aus der Kernbezeichnung von zweien. Kirchbach in der Steiermark und Neumarkt in der Steiermark erhielten bloß den Artikel der eingefügt.
  • Für Feistritztal, Pölstal und St. Barbara im Mürztal wurden im Hauptteil völlig neue Namen gewählt.

Einzelnachweise

  1. Steiermärkische Gemeindestrukturreform.
  2. derstandard.at – "Schützenhöfer: "Einige in Wien hoffen, dass wir auf die Nase fallen"
  3. Gesetz vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz).
  4. Landesgesetzblatt für die Steiermark vom 2. April 2014. Nr. 31, Jahrgang 2014. ZDB-ID 705127-x, eine inhaltlich nicht relevante, nur die Promulgationsklausel betreffende Berichtigung erfolgte durch die Kundmachung im Landesgesetzblatt Nr. 36/2014 vom 8. April 2014. Die relativ lange Zeit zwischen Beschluss und Kundmachung ist darauf zurückzuführen, dass dieses Gesetz nach § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 der Zustimmung der Bundesregierung bedurfte (weil es Organisationsregeln betrifft, an welche auch Bundesbehörden anknüpfen, daher anders als andere Landesgesetze) BGBl 1925/368. In: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1925, S. 1412–1420. (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/bgb
  5. 5.0 5.1 5.2 Präsentation zur Gemeindestrukturreform.
  6. www.kleinezeitung.at – "Graz soll um neun GU-Gemeinden wachsen"
  7. Leitbild der Gemeindestrukturreform.
  8. Ausgangslage für die Reformbestrebungen.
  9. Leitbild, S. 3.
  10. Leitbild, S. 4.
  11. Leitbild, S. 7.
  12. Leitbild, S. 22.
  13. Erläuterungen (Memento des Originals vom 4. Dezember 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag.steiermark.at zur Regierungsvorlage des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes, S. 9.
  14. Fragen und Antworten zur Gemeindestrukturreform. Ausgangslage und Ziele. Abgerufen am 25. Mai 2015.
  15. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. Mai 2013, 17 Os 1/13w, abgerufen am 25. Mai 2015.
  16. Giftanschlag aus einer Streitigkeit um eine Grundstückswidmung (abgerufen am 25. Mai 2015).
  17. Alexandra Keller: Bürgermeistersessel sind nicht mehr gefragt. In: public. Das Magazin für Entscheidungsträger in Politik & Verwaltung. Heft 10/2019. PBMedia GmbH, Wien. ZDB-ID 2505166-0, S. 8–11.
  18. Marlene Penz: Tote Mäuse und giftige Pralinen. Politiker im Visier. Aufgrund ihrer Nähe zur Bevölkerung snd Bürgermeister immer häufiger Gewalt ausgesetzt. In: Tageszeitung Kurier, Sonntag 8. März 2020, S. 21.
  19. Leitbild, S. 39.
  20. Handbuch Gemeindestrukturreform.
  21. Kriterien der Gemeindestrukturreform.
  22. Leitbild, S. 38.
  23. § 8 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird. (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 131/2014.
  24. § 11 Abs. 1 Gemeindeordnung.
  25. § 103 Gemeindeordnung.
  26. Die neuen Namen schallen über den großen Teich. 385 Wappen erlöschen. Interview mit dem Leiter der Ortsnamenkommission in Graz, Gernot Peter Obersteiner. kleinezeitung.at, 24. Dezember 2014.
  27. § 4 Gemeindeordnung.
  28. § 1 Abs. 4 Gemeindeordnung.
  29. § 4 Abs. 5 Gemeindeordnung.
  30. § 48 Gemeindeordnung.
  31. §§ 6–11 Gemeindeordnung.
  32. BGBl. II Nr. 298/2014: Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark 2015. ZDB-ID 1361921-4 S. 1.
  33. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 2014 über die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände der Steiermark. Landesgesetzblatt für die Steiermark vom 17. Dezember 2014. Nr. 139 Jahrgang 2014. ZDB-ID 705127-x.
  34. Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark. Jahrgang 2014. ZDB-ID 1291268-2 S. 623–632.
  35. Erläuterungen zum steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetz (Memento des Originals vom 4. Dezember 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag.steiermark.at S. 2.
  36. Erläuterungen zum steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetz (Memento des Originals vom 4. Dezember 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag.steiermark.at S. 10–11.
  37. BGBl. I Nr. 103/2007: Finanzausgleichsgesetz, durch welches die Steuereinnahmen auf Bund, Länder, Gemeinden und deren Aufgaben verteilt werden (Finanzausgleich). Solche Gesetze werden in regelmäßigen Abständen neu verhandelt und erlassen. Sie beruhen auf dem Finanz-Verfassungsgesetz (BGBl. Nr. 45/1948) aus dem Jahr 1948.
  38. ORF Steiermark: Gemeindegebühren: WK für Gemeindefusionen, 7. Oktober 2015, abgerufen am 7. Oktober 2015.
  39. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 75/2014, G 76/2014, G 77/2014, Randzahl 24, S. 44.
  40. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 75/2014, G 76/2014, G 77/2014, Randzahl 54, S. 54–55.
  41. Charta der lokalen Selbstverwaltung]. Kundmachung im österreichischen BGBl. Nr. 357/1988, S. 2569–2581. (Gesetzesvorbehalt am Beginn, Z. 2).
  42. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 75/2014, G 76/2014, G 77/2014, Randzahl 25, S. 44.
  43. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 75/2014, G 76/2014, G 77/2014, Randzahl 44, S. 51.
  44. Presseinformation des VfGH über dessen Herbst-Session 2014.
  45. 45.0 45.1 erste Entscheidungen des VfGH zu Gemeindefusionen. Presseinformation vom 14. Oktober 2014. Erste Anträge gegen Gemeindefusionen abgewiesen. VfGH trifft Grundsatzaussagen zu Zusammenlegungen in der Steiermark.
  46. Erkenntnis des VfGH, S. 45, Absatz 52.
  47. Am Beispiel der Beschwerde von Tragöß Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2014, G 65/2014.
  48. Rechtssatz zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2014, G 41/2014; G 170/2014; G 177/2014.
  49. Erkenntnis des VfGH vom 23. September 2014, G 44/2014, V 46/2014 über die Anträge der Gemeinde Waldbach.
  50. Presseinformation des VfGH vom 16. Dezember 2014: Gemeindefusionen: Nicht unsachlich, daher alle Anträge abgewiesen. Sämtliche Verfahren zu diesem Thema – bis auf einen Antrag – beim VfGH abgeschlossen.
  51. Erkenntnis des VfGH vom 23. Februar 2015, G 220/2014.
  52. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 61/2014.
  53. Z. B. die Beschwerden der Gemeinden Trahütten, Freiland bei Deutschlandsberg und Osterwitz in der Entscheidung G 149/2014, G 155/2014, G 158/2014 vom 9. Dezember 2014. Solche Entscheidungen sind in der Praxis an der Ergänzung „u. a.“ nach der Aktenzahl erkennbar. Welche Aktenzahl zu welcher Beschwerde gehört, ist aus dem Text der Entscheidung ersichtlich.
  54. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2014, mit der die Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftenverordnung geändert wird. Landesgesetzblatt für die Steiermark vom 10. September 2014. Nr. 99 Jahrgang 2014. ZDB-ID 705127-x.
  55. steiermark.orf.at – „Bezirksfusionen: Land spart weniger als geplant“
  56. Die neue Gemeindestruktur der Steiermark als Liste
  57. 57.0 57.1 Aufteilung auf die Gemeinden Bad Waltersdorf und Neudau
  58. 58.0 58.1 Aufteilung auf die Gemeinden Dechantskirchen und Rohrbach an der Lafnitz
  59. Vereinigung der ehemaligen Gemeinden Buch-Geiseldorf und Sankt Magdalena am Lemberg zur neuen Gemeinde Buch-St. Magdalena bereits am 1. Jänner 2013.
  60. 60.0 60.1 Aufteilung auf die Gemeinden Sankt Georgen an der Stiefing und Wildon
  61. Eingemeindung der ehemaligen Gemeinden Hafning bei Trofaiach und Gai zur Gemeinde Trofaiach bereits am 1. Jänner 2013.
  62. 62.0 62.1 Aufteilung auf die Gemeinden Gnas und Paldau
  63. 63.0 63.1 Aufteilung auf die Gemeinden Kirchberg an der Raab und Paldau