Stellvertretung ist in der Rechtswissenschaft das Handeln einer Person (Vertreter) für ein anderes Rechtssubjekt (Vertretener).
Rechtsfamilien
- Deutscher Rechtskreis:
Rechtsvergleichende Analyse
Unterscheidung von Schuldverhältnis und Vollmacht
Dem römischen Recht war das Konzept der Stellvertretung nicht bekannt. Sie ist seit dem 17. Jahrhundert als Rechtsinstitut wirtschaftlicher Notwendigkeit in einer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft entstanden. „Ursprünglich gibt es nirgends direkte Stellvertretung. Sie ist ein juristisches Wunder.“[1] Ausgangspunkt für die moderne Lehre von der Stellvertretung ist die naturrechtliche Vorstellung der Parteiautonomie durch Hugo Grotius und Christian Wolff. Über Robert-Joseph Pothier kam die Stellvertretung schließlich in den Code civil, dessen Art. 1984 den Auftrag wie folgt definiert:
« Le mandat ou procuration est un acte par lequel une personne donne à une autre le pouvoir de faire quelque chose pour le mandant et en son nom. »
„Der Auftrag oder die Vollmacht ist die Handlung, wodurch jemand eine andere Person ermächtigt, etwas für den Vollmachtgeber und in seinem Namen zu tun.“
Der Code civil trennt dabei nicht zwischen dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis (französisch mandat, ‚Auftrag‘) und der Befugnis zur Vertretung, d. h. der Vollmacht (französisch procuration). Auch das österreichische ABGB ordnet die Bevollmächtigung den vertraglichen Schuldverhältnissen zu. Die Vollmacht ist hier mit dem Auftrag letztlich identisch. Einen Unterschied zwischen beiden behauptete erst von Jhering 1847, ihre abstrakte Wirksamkeit Laband.
Erfordernis der Erkennbarkeit
In den kontinentalen Rechtsordnungen erfordert eine wirksame Stellvertretung, dass der Vertreter nach außen kenntlich macht, dass er für den Vertretenen handelt. Tritt der Vertreter in eigenem Namen auf, das heißt: ist seine Stellung nicht offenkundig, liegt keine Stellvertretung vor. Im Common Law ist hingegen ein solches Erfordernis unbekannt: „Agency is a relationship which arises when one person called the principal authorizes another, called the agent, to act on his behalf, and the other agrees to do so“[2][3]
Literatur
- Axel de Theux: Le droit de la représentation commerciale. Etude comparative et critique des représentants salariés et des agents commerciales. Centre interuniversitaire de droit compare, Brüssel 1977.
Weblinks
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Ernst Rabel: Die Stellvertretung in den hellenistischen Rechten und in Rom (1934). In: Hans Julius Wolf (Hrsg.): Gesammelte Aufsätze. Band IV. Mohr Siebeck, Tübingen 1971, ISBN 3-16-630422-3.
- ↑ Guenter Heinz Treitel: On Law of Contract. 11. Auflage. 2003, OCLC 909216121, S. 651.
- ↑ Konrad Zweigert und Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 1996, S. 427–431.