Steuergefährdung ist nach deutschem Recht (§ 379 AO) eine Steuerordnungswidrigkeit, die begeht, wer
- Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
- nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig bucht oder buchen lässt,
- seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
- über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,
- über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder
- über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen zuwiderhandelt,
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.