Ein Straferlass (im deutschen Strafgesetzbuch: Straferlaß[1]) ist der durch richterlichen Beschluss festgesetzte Erlass des Restes einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Er erstreckt sich nach beanstandungsfreiem Ablauf der Bewährungszeit auf den nicht verbüßten Rest der verhängten Freiheitsstrafe.
Eine Tilgung der Strafe im Bundeszentralregister unterscheidet sich von diesem Straferlass, da diese von der Höhe der Strafe und der Anzahl der Verurteilungen nach Ablauf bestimmter Fristen abhängig ist.
Nach dem Strafgesetzbuch können Freiheitsstrafen nach zwei Dritteln der Haftzeit ausgesetzt werden. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Aussetzung nach der Hälfte der Haft zur Bewährung möglich (man spricht dann von 'Halbhaft', § 57 StGB). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Verurteilte zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe absitzt.