Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet im deutschen Strafrecht den dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs.[1] Er definiert das Sexualstrafrecht in Deutschland.
Als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut gelten:
Zum Abschnitt zählt ferner § 181b Führungsaufsicht, § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall sowie § 184h Begriffsbestimmungen. Der Paragraf § 175, der sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe stellte, entfiel. § 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) entfiel wegen der inhaltlichen Erweiterung des § 177. § 180b und § 181 sind entfallen, weil Menschenhandel nunmehr im 18. Abschnitt ab §§ 232 ff. StGB geregelt wird.
Personen unter 14 Jahren sind in Deutschland nicht sexualmündig; sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer Kindesmissbrauch dar.
Opferverbände sprechen auch von sexualisierter Gewalt unter Bezugnahme auf Schriften von Monika Gerstendörfer und anderen.[3]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Strafgesetzbuch: Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- ↑ aufgehoben mit Wirkung vom 10. November 2016, Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)
- ↑ Monika Gerstendörfer (†): Der verlorene Kampf um die Wörter. Opferfeindliche Sprache bei sexualisierter Gewalt Ein Plädoyer für eine angemessenere Sprachführung. Junfermannsche Verlagsbuchhandlung, 2007, ISBN 978-3-87387-641-5