Der Subsumtionsirrtum ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bezeichnet einen Irrtum bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen. Der Täter handelt insoweit in Kenntnis des vom Tatbestandsmerkmal umfassten Tatumstandes, insoweit also vorsätzlich, legt aber das zugrunde liegende Tatbestandsmerkmal unrichtig aus.
Häufig beruht die fehlerhafte Subsumtion auf einem Verbotsirrtum, kann aber auch auf einem Tatbestandsirrtum beziehungsweise unbeachtlichen Strafbarkeitsirrtum gründen.[1]
Subsumiert der Täter sein Verhalten fälschlicherweise nicht unter ein normatives Tatbestandsmerkmal und hält es damit für nicht verboten, liegt ein Verbotsirrtum vor, wenn er die Bedeutung des Merkmals über die „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst.[2] Fehlte dem Täter bei der Subsumtion das geistige Verständnis für das normative Tatbestandsmerkmal, liegt ein Tatbestandsirrtum vor. Hält er sein Verhalten für zwar verboten, nicht aber strafbar, unterliegt er einem unbeachtlichen Strafbarkeitsirrtum.
Umgekehrter Subsumtionsirrtum
Der umgekehrte Subsumtionsirrtum gehört zur Problematik des Wahndelikts.
Dabei legt der Täter ein Tatbestandsmerkmale so aus, dass er sein Verhalten fälschlicherweise als verboten ansieht.
Literatur
- Eduard Dreher/Herbert Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, § 16 Rnr. 11.
Einzelnachweise
- ↑ Claus Roxin/Luís Greco: Strafrecht Allgemeiner Teil. Band 1. Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2020, S. 1065 f.
- ↑ Roxin/Greco: Strafrecht Allgemeiner Teil. Band 1. Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre. 5. Auflage. C. H. Beck, München 2020, S. 597 ff.