Tarifverhandlung ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht und bezeichnet die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung in einer Branche (üblicherweise Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) mit dem Ziel, für ein bestimmtes Tarifgebiet einen Flächentarifvertrag oder Firmentarifvertrag zur einheitlichen Entlohnung und für einheitliche Arbeitsbedingungen abzuschließen. Dadurch werden Mindeststandards für Entgelt und Arbeitszeit im jeweiligen Geltungsbereich der vertretenen Arbeitnehmer vereinbart.
Der Staat greift hierbei nicht ein und erkennt somit die Tarifautonomie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen dafür an; er gibt lediglich Orientierungsdaten und regelt die Mindestnormen für Arbeitsbedingungen über Gesetze.
Tarifverhandlungen finden in der privaten Wirtschaft regional, d. h. im jeweiligen Tarifbezirk statt. Ausnahmen sind überregional geführte Spitzengespräche, wie sie im öffentlichen Dienst bislang stets üblich waren. Verhandlungen können jedoch erst beginnen, wenn der alte Tarifvertrag abgelaufen oder fristgerecht gekündigt wurde. Gewerkschaften und Arbeitgeber stellen in der ersten Verhandlungsrunde ihre Forderungen auf. Daraufhin folgen – oftmals lange – Verhandlungen, auf die schließlich ein Verhandlungskompromiss folgt, auf den sich Gewerkschaft und Arbeitgeber einigen.
Können sich Gewerkschaft und Arbeitgeberverband nicht einigen, organisieren die Gewerkschaften Warnstreiks. Dabei besteht aber eine Friedenspflicht, die besagt, dass bis ein Monat nach Ende des laufenden Tarifvertrags Streiks oder Warnstreiks tarifwidrig sind. Vor einem Streik findet eine Urabstimmung statt, wobei nur die jeweils betroffenen Gewerkschaftsmitglieder abstimmungsberechtigt sind, dabei gilt in der Regel ein Quorum von 75 % „JA-Stimmen“ zur Zustimmung als notwendig. Beim Warnstreik ist dagegen keine Urabstimmung notwendig.
Kommt es zu keiner Einigung, kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Beide Tarifparteien müssen diesem Verfahren zustimmen, erst dann können sich Vertreter der beiden Parteien und ein neutraler Schlichter zusammensetzen. Auch hierbei herrscht die Friedenspflicht. Scheitert auch dieses Verfahren, kommt es zu einem Arbeitskampf mit Streiks und Aussperrung.
Am Ende steht dann der neue Tarifvertrag. Er gilt formal zwar nur für die Mitglieder der Vertragsparteien, wird aber zumeist auch auf die Nichtmitglieder (der Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände) angewendet.
Folgendes kann darin – gegebenenfalls im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen – geregelt werden:
- Höhe und Strukturen von Löhnen und Gehältern
- Arbeitszeiten
- Urlaub
- Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen
- sonstige Arbeitsbedingungen
- Laufzeit des Tarifvertrags
Siehe auch
- Shuntō (Japan)
- Kollektivvertrag (Österreich)
- Gesamtarbeitsvertrag (Schweiz)
Weblinks
- www.tarifvertrag.de – WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung
- Statistisches Bundesamt – Aufsatz zum Thema „Tarifrunde“ aus der Monatszeitschrift „Wirtschaft und Statistik“