Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Taschengeldanspruch

From Wickepedia

Als Taschengeldanspruch bezeichnet man das Recht eines Ehegatten, der kein oder ein sehr geringes eigenes Einkommen erzielt, gegenüber seinem Partner auf Zahlung eines Barbetrags zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Der Taschengeldanspruch ist ein Teil des Unterhaltsanspruchs.

Deutschland

In Deutschland ist der Taschengeldanspruch als Teil des Familienunterhalts (§§ 1360 bis 1360 b BGB) geregelt. Deutsche Gerichte billigen dem einkommenslosen Ehepartner („haushaltsführender Ehegatte“) ein Taschengeld von fünf bis sieben Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens des anderen zu.

Abgrenzung

Das Taschengeld in der Ehe ist vom Wirtschaftsgeld (Haushaltsgeld) zu unterscheiden, das sich auf die Unterhaltung des gemeinsamen Haushalts bezieht. Wenn keine ausdrückliche Absprache getroffen ist, ist das Taschengeld jedoch im Haushaltsgeld enthalten.

Barbetrag für Heimbewohner

Volljährige, die in einem Heim leben und (ergänzende) Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhalten, haben zusätzlich Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (umgangssprachlich „Taschengeld“). Der Barbetrag für erwachsene Heimbewohner beträgt seit dem 1. Januar 2007 (§ 27b Abs. 3 Satz 2 SGB XII) mindestens 27 % des Eckregelsatzes. Das Gesetz gibt hier nur einen Mindestbetrag vor. Es ist ein höherer Barbetrag zu zahlen, sofern der Mindestbetrag nicht angemessen ist. Seit dem 1. Januar 2021 liegt der Mindestbarbetrag bei 120,42 € (27 % der Regelbedarfsstufe von 446 €).

Zeitraum Eckregelsatz Mindestbarbetrag
ab 1. Januar 2014 391 € 105,57 €
ab 1. Januar 2015 399 € 107,73 €
ab 1. Januar 2016 404 € 109,08 €
ab 1. Januar 2017 409 € 110,43 €
ab 1. Januar 2018 416 € 112,32 €
ab 1. Januar 2019 424 € 114,48 €
ab 1. Januar 2020 432 € 116,64 €
ab 1. Januar 2021 446 € 120,42 €

Minderjährige, die sich in einer vollstationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII, also in Heimerziehung befinden, haben nach § 39 Abs. 2 SGB VIII ebenfalls einen Taschengeldanspruch. Dieser ist nach dem Alter gestaffelt und wird von den Landesjugendämtern festgelegt.

Siehe auch

Literatur